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Adenauer-Fernsehen als Alternative zur ARD

Eine Art staatsgelenktes Fernsehen wollte Bundeskanzler Konrad Adenauer 1961 einführen, als Alternative zu den ARD-Programmen. Doch das Bundesverfassungsgericht verbot dieses Vorhaben.

Von Michael Meyer | 26.02.2011
    "Im Namen des Volkes. Der Bund hat durch die Gründung der Deutschen Fernseh GmbH gegen Artikel 30 und gegen Artikel 5 des Grundgesetzes verstoßen."

    Die Bundesverfassungsrichter verkündeten am 28. Februar 1961, das sogenannte "Adenauer-Fernsehen" zu verbieten.
    Bundeskanzler Konrad Adenauer wünschte sich bereits seit Längerem ein zweites Fernsehprogramm als Alternative zur ARD. Schon damals klagten manche Politiker, die ARD, vor allem der WDR und der NDR, würde zu einseitig berichten – was war naheliegender, als einen eigenen Kanal mit gewünschter politischer Ausrichtung zu gründen.

    Doch die Sachlage war schwierig: Fernsehen war Sache der Länder und der Bund konnte nicht so einfach ein Fernsehprogramm veranstalten. Aber: Die Bundespost besaß das Recht, Sendelizenzen zu vergeben, somit konnte man argumentieren, der Bund als Eigner der Bundespost könne durchaus Rundfunk veranstalten.

    Die "Deutschland-Fernsehen-GmbH" wurde dann mit Wirkung zum 1. August 1960 gegründet. Die Länder waren an der neuen Gesellschaft zu 49, der Bund zu 51 Prozent beteiligt.

    Der Rechtswissenschaftler und ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht Wolfgang Hoffmann-Riem meint, das ganze Projekt sei primär im Hinblick auf die geplante politische Einflussnahme zu sehen, das sei der Grund gewesen für die Konstruktion der GmbH:

    "Der politische Streit ging jetzt nicht um die Frage, wer kann das regeln, sondern wie kann es geregelt werden. Und hier war es so, dass die Bundesregierung zwar eine privatrechtliche Gestaltungsform wählte, aber eben eine, an der der Bund die Anteile hielt, und treuhänderisch auch die Länder. Es sollte also eine im staatlichen Eigentum befindliche Gesellschaft werden mit starken staatlichen Einflussmöglichkeiten, sodass die Staatsfreiheit des Rundfunks in Gefahr war."

    Vor allem in den SPD-geführten Bundesländern fürchtete man mit dem zweiten Programm eine Art "Adenauer-gelenktes Fernsehen" und reichte Klage beim Bundesverfassungsgericht ein. Am 28. Februar 1961 verbot das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil dann das sogenannte "Adenauer-Fernsehen" mit der Begründung, der Bund sei nur für die Rundfunktechnik, nicht jedoch für die Programmveranstaltung zuständig. Damit wurde erstmals eine klare Trennlinie zwischen technischer Verbreitung und inhaltlicher Zuständigkeit gezogen. Wenige Tage später empörte sich Bundeskanzler Konrad Adenauer in einer Bundestagsdebatte über das Urteil:

    "Das Kabinett war sich darin einig, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts falsch ist, meine Damen und Herren. Meine Herren, Sie können doch wirklich nicht erwarten, dass ich mich hinstelle und sage, das ist ein gutes Urteil."

    Der Leipziger Medienwissenschaftler Rüdiger Steinmetz erklärt zum sogenannten "Fernsehstreit", dass das Bewusstsein für rundfunkrechtliche Fragen damals noch nicht so weit verbreitet war wie heute – sowohl bei der CDU wie auch bei der SPD:

    "Das, was wir heute haben, dieses föderale Rundfunksystem – das stand zwar auf dem Papier, aber es war in den Köpfen der Politiker noch nicht verankert. Vor allem Konrad Adenauer, dieser autokratische Herrscher, musste das erstmal verstehen."