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BGH-Grundsatzurteil
Kein Kontakt, trotzdem Unterhalt

Erwachsene Kinder müssen auch dann für Heimkosten ihrer Eltern aufkommen, wenn sie seit Jahren kein Wort mehr miteinander gesprochen haben. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil.

12.02.2014
    Seit 43 Jahren hatten sie keinen Kontakt mehr zueinander. Dennoch muss ein Sohn nun einen Teil der Heimkosten seines pflegebedürftigen und inzwischen verstorbenen Vaters bezahlen. Der Anspruch auf Elternunterhalt seit trotz Kontaktabbruch nicht verwirkt, entschied der Bundesgerichtshof.
    9000 Euro Heimkosten
    In dem Fall, der vor Gericht behandelt wurde, hatte die Stadt Bremen einen Beamten verklagt. Er soll 9000 Euro Heimkosten für seinen vor zwei Jahren gestorbenen Vater zahlen. Der Sohn weigerte sich jedoch, da der Vater vor 43 Jahren den Kontakt zu ihm abgebrochen hatte. Er selbst war damals 17.
    Danach habe der Vater all seine Annäherungsversuche abgewiesen und ihn bis auf den Pflichtteil enterbt. Zum Abitur des Sohns habe der Vater nur die Achseln gezuckt, die Verlobung des Sohns habe er mit den Worten kommentiert: "Du bist ja verrückt!"
    Urteil mit weitreichenden Folgen
    Das BGH-Urteil hat weitreichende Folgen. In Deutschland leben nicht nur immer mehr alte Menschen; es gibt auch immer mehr Scheidungskinder, zu denen die Eltern den Kontakt abgebrochen haben und die sich fragen, warum sie für ihre Eltern aufkommen sollten.
    Der BGH gab auf diese Frage nun eine eindeutige Antwort. Der Anspruch auf Elternunterhalt sei auch trotz jahrzehntelanger Kontaktverweigerung nicht verwirkt, entschieden die Richter. In der mündlichen Verhandlung im Januar hatte der Familiensenat noch argumentiert, dass Eltern, die den Kontakt zu ihren Kindern kontinuierlich verweigern, die "familienrechtliche Solidarität" aufgeben. Wegen solch einer "vorsätzlichen schweren Verfehlung" könnten sie daher den Anspruch auf Elternunterhalt teilweise verlieren.