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BGH zu Dieselskandal
Es geht auch ohne Kläger

Zum ersten Mal hat sich der Bundesgerichtshof mit einer rechtlichen Einschätzung in Sachen Dieselgate zu Wort gemeldet, obwohl das betreffende Verfahren gar nicht stattfindet. Die illegalen Abschaltvorrichtungen sind demnach ein "Sachmangel". Was bedeutet das?

Von Silke Hahne | 22.02.2019
22.02.2018, Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf: Abgas kommt aus einem Auto im morgendlichen Berufsverkehr auf der Corneliusstraße. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt und entscheidet über mögliche Dieselfahrverbote. Die vierspurige Corneliusstraße, eine der wichtigsten Verkehrsadern durch die Innenstadt, steht im Mittelpunkt der Diskussion um Diesel-Verbote in Düsseldorf Foto: Marcel Kusch/dpa | Verwendung weltweit
Abschalteinrichtungen sind ein Sachmangel, so der BGH (dpa/Marcel Kusch)
Der Schritt des BGH wirkt ungewöhnlich. Wie einige Verhandlungen zuvor wurde auch diese vorher abgesagt, weil der Kläger sich mit dem beklagten Händler auf einen Vergleich geeinigt hatte, also auf Geld.
Dass der BGH seine schon formulierten Vorab-Hinweise zu dem Verfahren veröffentlicht, wird nun unterschiedlich gewertet. Medien deuteten das als Stärkung der Kunden seitens der Richter; die Chancen auf Schadensersatz würden nun steigen, hieß es.
Ähnlich äußerte sich Jutta Gurkmann, Leiterin des Geschäftsbereichs Verbraucherpolitik beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), im Deutschlandfunk: "Es handelt sich hier zwar um einen Gewährleistungsfall - und Sie wissen ja, die Musterfeststellungsklage, die wir gegen VW führen, basiert primär auf deliktischen Schadensersatzansprüchen - aber der BGH hat doch durchaus sehr deutlich zu erkennen gegeben, dass es hier eben doch auch Haftungsansprüche gibt, wenn man illegale Anschalteinrichtungen verwendet."
Unterschied zwischen Klagen gegen Händler und Konzern
Denn es gibt einen Unterschied zwischen diesem Einzelfall und der Sammelklage des vzbv. Klagen von Kunden gegen die Händler sind oft Gewährleistungsfälle, das heißt die Kunden wollen zum Beispiel ihr Auto zurückgeben oder Geld wiederhaben. Im konkreten Fall wollte der Kunde von seinem VW-Händler als Ersatz für sein manipuliertes Auto einen neuen Wagen erstreiten.
Der BGH hat nun zunächst einmal festgestellt: Es liegt hier ein Mangel vor, es bestehen also gegebenenfalls Ansprüche. Die Richter haben das Urteil der Vorinstanz zudem angezweifelt: Das Oberlandesgericht Bamberg hatte geurteilt, dass ein Ersatz unmöglich sei - weil das Auto nicht mehr produziert werde.
"Für die Interessenlage ohne Belang"
Die Richter am BGH sehen das anders, in ihrer Pressemitteilung schreiben sie, dass "ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein" dürfte. "Vielmehr dürfte es - nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar - im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen." Das heißt aber auch: Der Händler könnte unverhältnismäßig hohe Kosten anführen, um einen Ersatz abzuwehren.
Dennoch werten Verbraucherschützer diese Hinweise als Signal der obersten Zivilrichter; und zwar als Signal für alle Klagen. Der vzbv selbst etwa führt eine Musterfeststellungsklage, der sich bisher 400.000 Kunden angeschlossen haben. Sie wollen Schadensersatz. Allerdings beruht die Klage nicht auf Gewährleistungsansprüchen, sondern geht von einem Delikt aus, also einer unerlaubten Handlung. Die Verbraucherschützer werfen Volkswagen vor, Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt zu haben.
Volkswagen macht Klägern wenig Hoffnung
Volkswagen stellt sich auf den Standpunkt, dass es hier um völlig anders gelagerte Fälle geht und der Hinweisbeschluss des BGH für die Sammelklage des vzbv oder andere Klagen nichts zu bedeuten hat - selbst für viele Gewährleistungsfälle nicht. Denn die meisten Kunden hätten auf Rückgabe ihres Autos oder eine Minderung des Kaufpreises geklagt; nur eine dreistellige Zahl der Kunden wolle ein Auto umtauschen. Auf Schadenersatz hat dem Konzern zufolge keiner der Kunden geklagt, die es auf eine Gewährleistung ankommen lassen.
Außerdem verweist VW darauf, dass es sich um eine vorläufige Rechtsauffassung handele: Ob im Falle einer Verhandlung also tatsächlich der Kunde ein neues Auto bekommen hätte, bezweifelt der Konzern. Die Abschalteinrichtung hätten auch schon andere Gerichte als Sachmangel gewertet.
Vergleiche verhindern höchstrichterliches Urteil
Letztlich bleiben alle Fragen ungeklärt, bis der BGH als oberstes Zivilgericht ein Grundsatzurteil fällt. Ob es jemals dazu kommt, ist aber ungewiss. Bisher wurden viele Fälle vorher mit Vergleichen beigelegt, also Geldzahlungen an die Kunden. Verbraucherschützer und Anwälte ärgert das - sie werfen VW vor, gezielt ein höchstrichterliches Urteil zu vermeiden.
Der nächste Fall, der vor den BGH gehen könnte, wurde in dieser Woche am Oberlandesgericht Braunschweig verhandelt. Die Richter wiesen am Dienstag die Schadenersatzforderung eines VW-Kunden zurück, ließen aber eine Revision zu. Vertreter des Rechtsdienstleisters Myright kündigten umgehend an, vor den BGH zu ziehen. Ob der die Revision zulässt, ist aber noch offen.
Finanziell steht Volkswagen trotz allem gut da. Wie der Aufsichtsrat heute mitteilte, hat der Dieselskandal die Bilanz zwar auch 2018 mit 3,2 Milliarden Euro belastet. Operativ verdiente der Konzern danach aber immer noch 13,9 Milliarden Euro.