Xavier Naidoo

Muss man ihn singen lassen?

09:37 Minuten
Nahaufnahme von Xavier Naidoo bei einem Auftritt. Er trägt Sonnenbrille, Schiebermütze und hält ein Mikro in der Hand
Wem gibt man eine Bühne? Xavier Naidoo beim Gießener Kultursommer 2019. © picture alliance / Kadir Caliskan | Kadir Caliskan
Björn Elberling im Gespräch mit Axel Rahmlow · 16.06.2021
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In der Rostocker Bürgerschaft ist der Antrag gescheitert, ein Konzert von Xavier Naidoo nicht zuzulassen. Der Rechtsanwalt Björn Elberling erklärt, inwieweit eine Stadt Konzerte verbieten kann und ob jeder eine Bühne bekommen muss.
Der umstrittene Sänger Xavier Naidoo darf nun doch in der Rostocker Stadthalle auftreten: In der Bürgerschaft der Hansestadt fand sich bei der erneuten Abstimmung keine Mehrheit mehr dafür, seinen Auftritt nicht zuzulassen. Die Abstimmung war wiederholt worden, weil der parteilose Oberbürgermeister Claus Ruhe Madsen nach der ersten Entscheidung, das Konzert nicht zuzulassen, Widerspruch eingelegt hatte. Madsen hatte rechtliche Bedenken.
Nach der jahrelangen Radikalisierung Naidoos zwischen Verschwörungsmythen, Coronaleugnung und Treffen mit rechtsextremen Gruppen wird nicht nur in Rostock, sondern beispielsweise auch in Berlin darüber diskutiert, wo Xavier Naidoo noch Konzerte spielen sollte.
Kritiker werfen ihm auch Hetze gegen Geflüchtete vor. Xavier Naidoo selbst bestreitet, dass er ein Rassist sei, und hat vor Gericht erstritten, dass man ihn nicht "Antisemit" nennen darf.

Wie weit reicht die Kunstfreiheit?

Nur weil Musik von Xavier Naidoo unter die Kunstfreiheit falle, folge daraus nicht automatisch, dass man ihm eine Bühne bieten müsse, um seine Kunst darzubieten, sagt Björn Elberling, Anwalt für Medienrecht und Strafrecht in Kiel.
Einen Auftritt nicht zuzulassen, wie das die Rostocker Bürgerschaft zunächst plante, sei zum einen eine zivilrechtliche Frage: Es gebe einen Vertrag zwischen der Betreibergesellschaft in den Händen der Stadt einerseits und andererseits Xavier Naidoo oder einem Konzertveranstalter.
"Zivilrechtliche Verträge sind kündbar, können wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage im Nachhinein wieder zu Fall gebracht werden", erklärt der Anwalt.

Ausnahmen beim Gleichbehandlungsgrundsatz

Zum anderen gehe es in Rostock darum, ob es wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine Verpflichtung der Stadt gebe, die städtische Halle zur Verfügung zu stellen. "Das bedeutet aber nicht ausnahmslos, dass allen, die entsprechend Anfragen stellen, auch etwas zur Verfügung gestellt werden muss", so Elberling. "In der Frage, wo die Grenze verläuft, sind sich die Gerichte durchaus etwas uneinig."
Grundsätzlich könne ein Konzert auch verboten werden, und zwar egal an welchem Ort, sagt der Rechtsanwalt. Nämlich wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass zum Beispiel Straftaten passieren, dass volksverhetzende Lieder gesungen würden. "Ich glaube, dass wir im Fall von Xavier Naidoo an dieser Stelle nicht sind."
(jfr)
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