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Bundessozialgericht
Leistungskürzungen bei Asylbewerbern erlaubt

Asylbewerber müssen daran mitwirken, die notwendigen Reisepapiere für eine Abschiebung zu besorgen. Ansonsten droht ihnen die Kürzung der sozialen Leistungen. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Die Richter wiesen damit die Klage eines Asylbewerbers aus Kamerun ab.

12.05.2017
    Das Gebäude des Bundessozialgerichts in Kassel.
    Das Bundessozialgericht in Kassel (dpa / Uwe Zucchi)
    Die Ausländerbehörden hatten den Mann zwischen 2004 und 2013 mindestens 19-mal aufgefordert, einen neuen Ausweis zu beschaffen. Dies blieb jedoch ohne Erfolg. Bei Vorführungen in der kamerunischen Botschaft hüllte sich der Mann bei der Identitätsfeststellung in Schweigen. Daraufhin erhielt er nur noch eine Unterkunft und Gutscheine für Essen und Kleidung. Die Bargeld-Zahlung in Höhe von 137 Euro monatlich wurde gestrichen.
    Der Asylbewerber sah mit der Kürzung sein Existenzminimum gefährdet und argumentierte, er müsse Bargeldleistungen zur Deckung seiner personlichen Bedürfnisse wie Telekommunikation oder Freizeitaktivitäten erhalten.
    abgeschobene Asylbewerber betreten mit ihrem Gepäck den Terminal des Kassel-Airports in Calden (Hessen). Die freiwillige Ausreise führt sie zurück nach Pristina (Kosovo) oder Tirana (Albanien).
    Abgeschobene Asylbewerber am Flughafen Kassel (dpa/picture-alliance/Uwe Zucchi)
    Das sah das Gericht anders und erklärte, der Gesetzgeber könne Leistungen auch an Pflichten knüpfen. Das sei mit dem Grundgesetz und dem Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum vereinbar. Daher seien Leistungskürzungen rechtmäßig. Der Mann habe nur Anspruch auf das "unabweisbar Gebotene" zur "Sicherung der physischen Existenz".
    Nach dem Ausländergesetz wäre der Mann verpflichtet gewesen, aktiv an der Beschaffung neuer Papiere mitzuwirken. Sein Asylantrag war 2004 abgelehnt worden. Die Abschiebung scheiterte an dem fehlenden Ausweis.