Mittwoch, 24. April 2024

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Grundgesetz Artikel 23 (1949)
„Dieses Grundgesetz gilt zunächst ...“

Artikel 23 aus der ursprünglichen Fassung vom 23. Mai 1949: „Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.“

18.04.2019
Maike Hartmann hat Artikel 23 in seiner Fassung von 1949 ausgewählt. Sie findet es mutig, dass der Parlamentarische Rat 1949 einen Artikel in das Grundgesetz aufgenommen hat, von dem nicht sicher war, ob er jemals Anwendung finden würde.

Äußerungen unserer Anruferinnen und Anrufer geben deren eigene Auffassungen wieder. Deutschlandradio macht sich die Äußerungen in diesen Anrufen nicht zu eigen.