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Der ärztlich assistierte Suizid

Ärzten ist Beihilfe zum Suizid nicht gestattet. Diesen Beschluss fasste erst jüngst der Deutsche Ärztetag. Doch das standesrechtliche Verbot, das unter Ärzten, Ethikern und Juristen umstritten ist, schafft das Problem nicht aus der Welt.

Von Ingrid Füller | 23.10.2011
    Frank Ulrich Montgomery (in Report Mainz vom 06.06.2011: Wie deutsche Ärzte Patienten reihenweise beim Suizid helfen: Sterben in der Grauzone):

    "Die müssen das dann selber begehen. Das ist ihr gutes Recht, das will ich gar nicht kritisieren. Aber sie bekommen kein Anrecht darauf, dass ein Arzt diese, ja vielleicht schmutzige Tätigkeit für sie übernimmt."

    Frank Ulrich Montgomery lehnt ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung strikt ab. Auf dem 114. Deutschen Ärztetag, der Anfang Juni in Kiel stattfand, setzte sich der neue Präsident der Bundesärztekammer für ein klares Verbot der Suizidassistenz ein. Nach langen, kontroversen Debatten votierten fast drei Viertel der rund 250 Delegierten für eine Änderung des § 16 der Muster-Berufsordnung, der ärztlichen Beistand für Sterbende regelt. Die bisherige unscharfe Formulierung, nach der Ärzte das Leben nicht aktiv verkürzen dürfen, wurde durch einen Passus ersetzt, der die Grenzen ärztlicher Sterbehilfe unmissverständlich festschreibt:

    "Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten."

    Suizidassistenz war bislang zwar nicht explizit untersagt, doch sie wurde in den Grundsätzen der Bundesärztekammer als unvereinbar mit dem ärztlichen Ethos bezeichnet. Eine Art Ehrenkodex verpflichtete Ärzte, alles zu tun, um Leben zu erhalten - und alles zu unterlassen, was den vorzeitigen Tod von Patienten herbeiführen kann. Seit Hippokrates vor rund zweieinhalbtausend Jahren mit dem nach ihm benannten Eid den Grundstein zu einer verbindlichen ärztlichen Ethik legte, gilt der Arzt ausschließlich als Lebenshelfer, der einen Heilauftrag zu erfüllen hat.

    "Ich werde ärztliche Verordnungen treffen zum Nutzen der Kranken, nach meiner Fähigkeit und meinem Urteil, hüten aber werde ich mich davor, sie zum Schaden und in unrechter Weise anzuwenden. Auch werde ich niemandem ein tödliches Gift geben, auch nicht, wenn ich darum gebeten werde, und ich werde auch niemanden dabei beraten. Auch werde ich keiner Frau ein Abtreibungsmittel geben (...) und ich werde nicht schneiden, sogar Steinleidende nicht."

    Das ärztliche Berufsethos hat sich im Laufe der Zeit gewandelt und von manchen veralteten Vorstellungen aus dem Eid des Hippokrates gelöst: Längst gehören chirurgische Eingriffe zum Alltag in Praxis und Krankenhäusern. Außerdem dürfen Ärzte, in Deutschland ebenso wie in vielen anderen Staaten, Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Diese fallen ebenso wenig unter den traditionellen Heilauftrag wie etliche kosmetisch-operative Maßnahmen, die Ärzte auf Wunsch ihrer Patientinnen und Patienten - oder besser Klienten - durchführen.

    Heute wird kein hippokratischer Eid mehr verlangt. An seine Stelle trat das 1948 auf der zweiten Generalversammlung des Weltärztebundes verabschiedete Genfer Gelöbnis. In dieser zeitgemäßen Version des Eids des Hippokrates sind weder Schwangerschaftsabbrüche noch Sterbehilfe verboten. Doch das klassische Bild vom Arzt als Lebenshelfer besteht nach wie vor. Patienten brauchen Hilfe zum Leben, nicht zum Sterben. So das Credo der verfassten Ärzteschaft. Beschwerden müssen gelindert, das Leben soll erhalten werden. Die Verkürzung eines aussichtslosen Leidens ist nicht zulässig, auch wenn ein Todkranker noch so sehr darum bitten mag. Ein Arzt, der einem schwerstkranken, sterbewilligen Patienten dennoch ein tödliches Gift zur Verfügung stellt, rüttelt nicht nur an den Grundfesten der Standesethik. Seit dem Beschluss des 114. Deutschen Ärztetags verstößt er auch gegen geltendes Berufsrecht.

    Für die Durchsetzung des Standesrechts sind die Landesärztekammern zuständig. Sollten sie den Passus zum Suizidverbot in ihre Berufsordnung aufnehmen, droht Ärzten, die sich darüber hinwegsetzen, ein langes Strafregister. Es reicht von Abmahnungen und Rügen über drastische Geldbußen bis hin zur Feststellung der "Berufsunwürdigkeit" und im Extremfall zum Entzug der Approbation durch die Approbationsbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Damit erweist sich das ärztliche Standesrecht strenger als das Strafrecht. Denn Selbsttötung und auch der Versuch einer Selbsttötung sind in Deutschland nicht strafbar.

    Jahrhundertelang galt der - erfolgreiche oder versuchte - Suizid nicht nur als ehrlos, sondern als Verbrechen gegen Gott und die Gesellschaft. Erst im Zuge der Aufklärung, als das Individuum nicht mehr als Eigentum einer göttlichen oder weltlichen Obrigkeit betrachtet wurde, verlor der Freitod allmählich sein kriminelles Stigma. Die Mehrheit der Aufklärer, allen voran der französische Philosoph Montesquieu, riefen die Gesellschaft auf, nach den Ursachen der Selbsttötung zu forschen und soziale Missstände zu beheben, um die Suizidrate zu senken. Gleichzeitig forderten sie Toleranz und Straffreiheit gegenüber Menschen, die durch eigene Hand starben - oder sterben wollten.

    In Preußen hob Friedrich II um 1750 strafrechtliche Sanktionen gegenüber "Selbstmördern" auf. In Frankreich verschwanden sie mit der Revolution von 1789, in England dagegen erst im Jahre 1961. Doch die soziale Ächtung von Suizidenten und ihren Angehörigen hielt trotz liberaler Gesetze noch lange an. Ein Beispiel sind die berüchtigten "Selbstmörderecken" auf Friedhöfen, die auf Betreiben der christlichen Kirchen eingerichtet und mancherorts bis weit ins 20. Jahrhundert bestehen blieben.

    Da Selbsttötung nach deutschem Recht nicht strafbar ist, darf auch straflos Beihilfe zum Suizid geleistet werden - allerdings nur unter zwei Voraussetzungen: Es muss sich um eine frei verantwortliche Selbsttötung handeln und nicht um einen als Suizidversuch getarnten Hilferuf eines psychisch kranken Menschen. Ebenso wichtig ist, dass die Tatherrschaft beim Patienten liegt: Dieser muss das tödliche Medikament selbst einnehmen und darf es sich nicht von einem Dritten spritzen lassen. Daraus folgt: Wenn ein Mensch aus freiem Willen sein Leben beenden möchte und den letzten tödlichen Akt in der eigenen Hand hat, wird Beihilfe zum Suizid in Deutschland nicht bestraft. Doch was jedem Laien erlaubt ist - Angehörigen, Freunden und sogar geschäftsmäßig tätigen Sterbehelfern - bleibt Ärzten qua Berufsrecht untersagt.

    Verlierer des standesrechtlichen Verbots sind Menschen, die eine unheilbare Krankheit nicht bis zum natürlichen Tod erdulden möchten. Dass es sich dabei um keine Einzelfälle handelt, wie oft behauptet wird, geht aus einer 2009 im Auftrag der Bundesärztekammer durchgeführten anonymen Umfrage des Allensbach-Instituts unter knapp 550 Medizinern in Klinik und Praxis hervor. Danach wurde in Deutschland bereits jeder zweite Hausarzt um Beihilfe zur Selbsttötung gebeten. Wie viele Ärzte Schwerstkranken aus menschlicher Anteilnahme und aus Respekt vor ihrem Todeswunsch halfen, ist nicht bekannt. Allerdings sprachen sich rund 30 Prozent der befragten Mediziner für eine Legalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe aus. 37 Prozent konnten sich vorstellen, einem sterbewilligen Patienten tödliche Medikamente zur Verfügung zu stellen, um seinen Suizid zu unterstützen. Doch seit der Novellierung der Muster-Berufsordnung dürften etliche Ärzte vor einer Grenzüberschreitung zurückschrecken, die ihre berufliche Existenz gefährdet.

    Wer aber ist für schwerstkranke Patienten zuständig, die ihr Dasein nicht mehr mit ihrer persönlichen Würde vereinbaren können und aus dem Leben scheiden möchten, sich aber andere Alternativen wünschen als den Sprung vor die U-Bahn oder den Strick oder die aus eigener Kraft ihre Qual nicht beenden können? Zum Beispiel Menschen, die an fortschreitenden Lähmungen leiden. Unfallopfer, die den erlösenden Tod herbeisehnen, weil sie sich vom Hals abwärts nicht mehr bewegen können - und die ohne die Errungenschaften der modernen Hochleistungsmedizin nie in einen Zustand geraten wären, der sie Monate-, Jahre- oder gar jahrzehntelang einem grausamen Schicksal ausliefert, dem sie nur mit Hilfe Dritter entrinnen können. Und nicht zuletzt: Patienten im Endstadium einer unheilbaren Krankheit wie zum Beispiel Krebs, Parkinson oder Aids, die das langsame Dahinsiechen fürchten - oder für sich selbst ablehnen.

    "Helfen im Sterben, nicht helfen zu sterben", fordern ärztliche Standesvertreter und weisen auf eine Alternative hin, die den Todeswunsch angeblich gar nicht aufkommen lässt. Gemeint sind Palliativstationen, auf denen Patienten in den letzten Wochen ihres Lebens von einem Team aus Ärzten, Krankenschwestern, Seelsorgern und Psychologen betreut werden. Doch Beschwerden wie Schmerzen, Atemnot, Übelkeit oder Ängste lassen sich nicht immer ausreichend lindern.

    Außerdem gibt es bislang viel zu wenig ambulante und stationäre Dienste. In Anbetracht der chronischen Finanznot im Gesundheitswesen und der neu entflammten Diskussion um eine "Ranglistenmedizin" ist es fraglich, ob der Staat die nötigen Mittel für die kostenintensive Begleitung Todkranker bereitstellt - und dauerhaft gewährleistet. Palliativmedizin und ärztliche Suizidassistenz schließen einander nicht aus. Sie sind kein Widerspruch, sondern sie ergänzen sich. Jeder Patient hat das Recht, auch eine palliativmedizinische Behandlung abzulehnen oder zu einem späteren Zeitpunkt abzubrechen, weil er - trotz intensiver Pflege und Betreuung - lieber schnell und schmerzfrei sterben möchte.

    Das Leid, das manche Schwerstkranke tragen können, ist für andere zu schwer. Nicht jeder hat die Kraft, sich in christlicher Demut oder stoischer Gelassenheit einem aussichtslosen Schicksal zu fügen. Wie viel ein Mensch erdulden kann - oder will - hängt nicht nur von den Angeboten ab, die die Welt für ihn bereithält, sondern auch von seiner körperlichen und seelischen Belastbarkeit. Und nicht zuletzt von seinem Charakter, seinem inneren Profil, das durch die Geschichte seines Lebens geformt wurde. Wer aber darf sich anmaßen zu bestimmen, ob und wie lange ein unheilbar Kranker ausharren muss? Ärzte? Angehörige? Priester? Psychologen? Wer hat das Recht, Menschen ein Leben aufzuzwingen, das sie subjektiv als unwürdig empfinden?

    Die frei verantwortliche Entscheidung, bei aussichtsloser Krankheit aus dem Leben zu scheiden, ist ein Akt höchster Selbstbestimmung. Sie basiert auf der in den Grundrechten verankerten Würde des Menschen. Gleich am Beginn des Grundgesetzes heißt es in Artikel 1, Absatz 1:

    "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."

    Die als Kern der Menschenwürde verstandene Selbstbestimmung reicht so weit, dass ein Patient jeden ärztlichen Eingriff ablehnen kann - und sei er aus medizinischer Sicht noch so sinnvoll. Der Patient darf sich aber nicht nur gegen jede ärztliche Rationalität entscheiden, sondern auch für den frei gewählten Tod - und um Hilfe bitten, wenn er selbst zum Suizid nicht mehr in der Lage ist.

    Diese radikale Form von Selbstbestimmung geht etlichen Ärzten, Ethikern und Theologen zu weit. Sie verweisen auf moralische Pflichten, die dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen Grenzen setzen - und berufen sich dabei ebenfalls auf das Grundgesetz, auf die in Artikel 2 garantierten Freiheitsrechte, insbesondere auf Absatz 2:

    "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit."

    Dennoch: Es gibt nach deutschem Recht keine Lebenspflicht. Das im Grundgesetz in Artikel 2, Absatz 2 verankerte Recht auf Leben impliziert keinen Zwang zu leben. Kein Patient ist verpflichtet, schwer erträgliches Leiden bis zum Eintritt des Todes zu erdulden. Das Lebensrecht konkurriert nicht mit dem Selbstbestimmungsrecht. Ein Patient hat ebenso das Recht auf ärztliche Fürsorge wie auf Selbstbestimmung.

    Doch die Fürsorgepflicht eines Arztes für einen Patienten endet an dessen Recht auf Selbstbestimmung: keine Behandlung gegen den Willen des Patienten. Keine lebenserhaltenden Maßnahmen nach ärztlichem Gutdünken, wenn sie im Widerspruch zum Wunsch des Patienten stehen. Das geht aus dem 2009 vom Bundestag verabschiedeten "Dritten Betreuungsrechtsänderungsgesetz" - besser bekannt unter dem Namen "Patientenverfügungsgesetz" - ebenso hervor wie aus dem 2010 ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs, nach dem der Abbruch lebenserhaltender Behandlungen nicht strafbar ist, wenn ein Patient es so bestimmt hat.

    Vertreter der verfassten Ärzteschaft stellen den Sterbewunsch schwerstkranker Patienten jedoch nach wie vor infrage. Vom "freien Willen" todgeweihter Menschen könne kaum die Rede sein. Der Wunsch, das Leben zu beenden, sei Ausdruck von Angst, Hoffnungslosigkeit und Depression. Die aber gelte es zu behandeln, statt dem Kranken ein tödlich wirkendes Mittel zu besorgen.

    Doch hat ein Todkranker nicht das Recht, unglücklich und verzweifelt zu sein? Darf er sich nicht ängstigen? Ist er zwangsläufig psychisch krank, wenn er in hoffnungsloser Lage die Hoffnung verliert? Wenn er sein Leiden lieber abkürzen will, statt für unbestimmte Zeit unter Morphin und Psychopharmaka dahinzudämmern? Der Freitod ist nicht immer eine Krankheit, schreibt der französische Philosoph André Comte-Sponville in seinem Buch "Ermutigung zum unzeitgemäßen Leben".

    "Die Ärzte sind dazu da, um zu behandeln, und nicht, um anstelle ihres Patienten zu entscheiden, ob sein Leben - und sein Tod! - lebenswert sind oder nicht. Hütet euch, ihr guten Ärzte, vor der Bevormundung: Ihr seid verantwortlich für die Gesundheit eurer Patienten, nicht für ihr Glück, nicht für ihren Seelenfrieden."

    Zu den schärfsten Gegnern der Suizidassistenz außerhalb der ärztlichen Standesorganisationen zählen in Deutschland die christlichen Kirchen. Als Grund führen sie die "Heiligkeit", die "Unverfügbarkeit" und die "Ehrfurcht" vor dem eigenen Leben an. Dies sei ein von Gott anvertrautes höchstes Gut und dürfe deshalb auch bei schwerstem Leiden nicht selbst - und auch nicht mit ärztlicher Hilfe - beendet werden. So erklärte Jochen Bohl, Bischof der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen, im Herbst 2010 auf einer Podiumsdiskussion in Dresden zum Thema "Patientenautonomie":

    "Es gehört nicht zur Würde des Menschen, Leben zu beenden."

    Eine Haltung, die zu respektieren ist - so lange sie keinen Anspruch auf universelle Gültigkeit erhebt. Natürlich haben die verschiedenen Religionsgemeinschaften das Recht, ihre Meinung zu gesellschaftlichen Fragen zu äußern und für ihre Ethik zu werben. Doch in der pluralistisch-demokratischen Gesellschaft stellen sie - anders als in überwiegend religiös oder ideologisch geprägten Staaten - nur eines von mehreren sozialen Subsystemen dar. Deshalb muss der Einfluss religiöser Autoritäten begrenzt bleiben. Ihre Werte dürfen nicht zur allgemeinen Norm erhoben werden. In der säkularen Gesellschaft endet das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nur an einer Grenze: an der Gewissensfreiheit der Ärzte. Niemand hat das Recht, einen Arzt zu einem Eingriff zu zwingen, der seinem persönlichen Gewissen widerspricht.

    Wenn weite Teile der Bevölkerung nicht mehr an eine übergeordnete göttliche Instanz glauben, müssen ethische Grundsätze im gesellschaftlichen Diskurs gewonnen werden. Menschen, die nicht von der Existenz einer höheren Macht überzeugt sind, die sie zu ihrem "Heil", ihrer "Reinigung" oder aus anderen Motiven leiden lässt, ist die Befolgung religiöser Normen nicht zuzumuten - schon gar nicht, wenn sie sich im Endstadium einer schweren Krankheit befinden und sich nicht mehr gegen den Zwang zu leben wehren können. In seinem 1976 erschienenen Buch "Hand an sich legen" prangert der Philosoph Jean Améry es als unmenschlich an, wenn Sterbewillige im Namen einer höheren Moral, an die sie nie geglaubt haben, nicht aus dem Leben scheiden dürfen.

    "Wer sich selbst gehören will in der Unterwerfung an einen Gott, den er imaginiert, dem muss dies freigestellt werden ( ... ). Niemand aber hat das Recht, dem anderen vorzuschreiben, auf welche Weise und im Hinblick auf was er seinen Eigenbesitz lebend und sterbend realisiert. Ich sehe nirgendwo, mit Ausnahme quantitativ geringfügiger philosophischer Schulen oder philosophischer Individuen, Epikur, Seneca, Diderot, Nietzsche, Kierkegaard, dass der Freitod anerkannt würde als das, was er ist, als ein freier Tod eben und eine hochindividuelle Sache, die zwar niemals ohne gesellschaftliche Bezüge vollzogen wird, mit der aber letztlich der Mensch mit sich allein ist, vor der die Sozietät zu schweigen hat."

    Es dauert oft lange, bis sich die Liberalisierung einer Gesellschaft auch in entsprechenden Gesetzen niederschlägt. Zahlreiche individuelle Rechte ließen - und lassen sich - nur gegen den Widerstand der Kirchen und der ärztlichen Standesorganisationen durchsetzen. Besonders dann, wenn es um letzte Fragen über Leben und Tod geht. Erinnert sei nur an die jahrelangen und oft harschen Auseinandersetzungen über das Recht von Frauen auf Schwangerschaftsabbrüche oder das Recht von Patienten, in einer vorab erstellten Verfügung zu bestimmen, bei welchen Krankheitszuständen, in denen sie selbst nicht mehr ansprechbar sind, lebenserhaltende Maßnahmen beendet werden sollen.

    Wenn Ärzte sterbewilligen Patienten ein tödliches Gift überreichen dürfen, dann, so die Kritiker, sei die Büchse der Pandora geöffnet. Allein das Angebot ärztlicher Suizidassistenz deute schwerst- und unheilbar Kranken an, dass der Zeitpunkt erreicht sei, an dem sie gehen sollten. Hilflose Menschen könnten so in den vorzeitigen Tod getrieben werden - sei es wegen Ressourcenknappheit im Gesundheitswesen oder auf Druck von Angehörigen, die mit der Pflege Schwerstkranker überfordert sind oder gar auf ihr Erbe lauern.

    Die Vorstellung, Ärzte ließen sich in einem demokratischen Staat als Todesagenten missbrauchen, die Patienten aus Kostengründen oder im Auftrag Dritter zur Selbsttötung überreden, mutet ebenso absurd wie ungeheuerlich an. Natürlich ist Missbrauch auch in einer transparenten Gesellschaft möglich. Doch das darf kein Vorwand sein, den letzten Willen eines unheilbar Kranken zu missachten. Im Übrigen bergen auch passive und indirekte Sterbehilfe, die beide in Deutschland gestattet sind, ebenfalls Risiken.

    Passive Sterbehilfe beinhaltet, dass jeder Patient selbst über den Abbruch oder die Nicht-Einleitung einer medizinischen Maßnahme wie künstliche Ernährung oder künstliche Beatmung bestimmen darf - sei es während einer Erkrankung oder in einer vorab verfassten Patientenverfügung.

    Indirekte Sterbehilfe erlaubt es Ärzten, einem Todkranken auf dessen Wunsch hin Mittel zu geben, die seine Beschwerden lindern - gleichzeitig aber auch das Sterben beschleunigen können.

    Krankenhäuser könnten aus wirtschaftlichen Interessen Patienten durchaus den Verzicht auf teure, lebenserhaltende Therapien nahelegen und den Abbruch medizinisch begründen. Ärzte könnten bei der Gabe schmerzstillender oder sedierender Mittel die Beschleunigung des Todes bewusst herbeiführen. Dennoch lösen passive und indirekte Sterbehilfe keine Ängste aus. Niemand will sie verbieten. Warum aber sollte das Recht auf ärztliche Suizidassistenz dazu führen, dass Schwerstkranke, die am Leben bleiben wollen, um ihr Leben fürchten müssen?

    Sicher ist vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte besondere Vorsicht beim Thema Sterbehilfe geboten. Doch wenn Ärzte einem todgeweihten Patienten, der mehrfach um Beistand beim freiverantwortlichen Suizid bittet, diesen letzten Wunsch erfüllen, droht nicht der Abschied aus der westlichen Wertegemeinschaft. Schon gar nicht ein Rückfall in die von den Nationalsozialisten als "Euthanasie" bezeichneten Massenmorde.

    Die Verbrechen, derer sich Teile der deutschen Ärzteschaft im Nationalsozialismus schuldig gemacht haben, beruhten auf einem staatlich verordneten Mordprogramm, in dem das Selbstbestimmungsrecht der Menschen außer Kraft gesetzt wurde. Vor dem Hintergrund der staatlichen Allmacht eines totalitären Systems hat das Grundgesetz 1949 eine Werteordnung geschaffen, in der die Würde des einzelnen Menschen oberste Priorität genießt. Auf dieser Basis darf jeder frei darüber entscheiden, ob, wie lange und unter welchen Bedingungen er bei einer aussichtslosen - und subjektiv unerträglichen - Krankheit weiterleben möchte - oder nicht. Von der nationalsozialistischen Barbarei, in der Anhänger einer menschenverachtenden Ideologie über Leben und Tod von Patienten bestimmten, ist die deutsche Gesellschaft heute so weit entfernt, wie nie zuvor.

    Doch was nützt Sterbewilligen ihr Recht auf einen selbstbestimmten Tod, wenn sie auch bei unerträglichen Beschwerden vom Arzt keine Hilfe zur Selbsttötung erwarten dürfen? Wer sollte, nicht nur der Fachkenntnis wegen, besser geeignet sein, einen Patienten auf diesem letzten Weg zu begleiten, als der Arzt seines Vertrauens? Ein missglückter Suizid kann verheerende medizinische Folgen haben und dem Überlebenden noch unerträglicheres Leid aufbürden, als das, dem er entfliehen wollte.

    Mit der Novellierung der Muster-Berufsordnung wurde Suizidassistenz offiziell aus dem Vertrauensraum von Patient und Arzt verdrängt. Todgeweihten, die ein langes Siechtum verkürzen wollen, bleibt nichts anderes übrig, als sich an kommerzielle Sterbehelfer im In- und Ausland zu wenden. Ein letzter verzweifelter Schritt, der wohl kaum die beste und humanste Lösung bietet.

    Es wird Zeit, dass die Gesellschaft sich beim Thema Sterbehilfe von Lebenslügen verabschiedet: Patienten in auswegloser Lage, die fest entschlossen sind zu sterben, lassen sich durch das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz von ihrem Vorhaben nicht abbringen. Aber sie werden in die Arme professioneller Helfer getrieben, Ärzte, die Patienten beistehen, in die Illegalität.

    Der 66. Deutsche Juristentag hatte bereits 2006 einen Beschluss zur Suizidhilfe gefasst, der in den Standesorganisationen der Ärzte leider kein Gehör fand:

    "Die ausnahmslos standesrechtliche Missbilligung des ärztlich assistierten Suizids sollte einer differenzierteren Beurteilung weichen, welche die Mitwirkung des Arztes an dem Suizid eines Patienten mit unerträglichem, unheilbarem und mit palliativmedizinischen Mitteln nicht ausreichend zu lindernden Leiden als eine nicht nur strafrechtlich zulässige, sondern auch ethisch vertretbare Form der Sterbebegleitung toleriert."

    Wenn Hilfe zur Selbsttötung nicht in Grauzonen verbannt und professionellen Sterbehelfern überlassen bleiben soll, müssen sich die demokratisch gewählten Institutionen des schwierigen Themas annehmen. Der Ort, an dem verbindlich über die komplexen Fragen zum ärztlichen Beistand beim Sterben entschieden wird, sollte der Deutsche Bundestag sein. Ein liberales Gesetz könnte, ähnlich wie beim Schwangerschaftsabbruch, genaue und sorgfältige Kriterien festlegen, unter denen Ärzte Patienten beim freiverantwortlichen Suizid helfen dürfen.

    Erfahrungen anderer westlicher Länder zeigen, dass die Legalisierung der ärztlichen Suizidassistenz nicht den hierzulande so oft zitierten "Dammbruch" auslöst. Das beste Beispiel bietet der US-amerikanische Bundesstaat Oregon. Dort wurde bereits 1997 auf Druck einer Bürgerinitiative ein Gesetz verabschiedet, das Ärzten Beihilfe beim Suizid erlaubt. Der Death With Dignity Act schreibt ein differenziertes Verfahren vor, das Missbrauch nahezu unmöglich macht. So müssen Patienten an einer unheilbaren Krankheit leiden, die nach Meinung zweier Ärzte nicht wirksam behandelt werden kann, sie müssen einsichts- und urteilsfähig sein und wiederholt um Hilfe zur Selbsttötung bitten.

    Die Daten aus Oregon sind aufschlussreich: Entgegen aller Befürchtungen sind es nicht arme, ungebildete oder gebrechliche Patienten, die ihr Leben mit ärztlicher Hilfe beenden möchten, sondern wohlhabende und hochgebildete Menschen, die sich intensiv mit dem eigenen Tod beschäftigt haben. Außerdem wollten weniger als zehn Prozent der Patienten sterben, weil sie unter unerträglichen Beschwerden leiden. Die große Mehrheit fühlt sich durch die Krankheit so stark in ihrer Lebensqualität und in ihrer Selbstbestimmung eingeschränkt, dass sie ihre Existenz nicht mehr als würdevoll empfindet - und deshalb nicht weiterleben will. Dennoch löst fast die Hälfte der Schwerstkranken das vom Arzt ausgestellte Rezept für ein tödliches Medikament gar nicht ein - und stirbt eines natürlichen Todes. Es scheint, als reichte ihnen die Gewissheit, jederzeit von dem Mittel Gebrauch machen zu können. Diese Sicherheit nimmt offenbar die Angst vor einem qualvollen Tod - und stärkt gleichzeitig den Lebensmut.

    In der öffentlichen Debatte in Deutschland spielt das Modell Oregon bislang kaum eine Rolle. Stattdessen rufen rigorose Lebensschützer die Gesellschaft auf, sterbewillige Schwerstkranke besser zu schützen - notfalls auch vor sich selbst. Eine Forderung, die an Zynismus grenzt. Denn sie läuft darauf hinaus, dass Patienten, die ihren Leidenszustand - trotz optimaler Fürsorge - beenden wollen, ein Akt höchster Humanität verweigert wird.

    Inhuman ist auch eine juristische Skurrilität: die sogenannte Garantenpflicht, die auf eine frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückgeht. Nach ihr dürfen Ärzte, Angehörige oder andere Suizidhelfer einem unheilbar Kranken, der freiverantwortlich sterben möchte, zwar eine tödliche Arznei zur Verfügung stellen, die der Patient selbst einnimmt. Doch sobald dieser bewusstlos geworden ist, müssen sie lebensrettende Maßnahmen einleiten. Andernfalls riskieren sie eine Anklage wegen Totschlags durch Unterlassen - es sei denn, sie lassen den Sterbenden allein. Die Mehrheit der Juristen hält diese Rechtsprechung zwar für überholt und geht davon aus, dass die Garantenpflicht nicht auflebt, wenn Suizidhelfer den Bewusstlosen vor sich haben. Wer jedoch rechtlich auf der ganz sicheren Seite sein und kein Strafbarkeitsrisiko eingehen will, muss sich tatsächlich so weit vom Sterbenden entfernen, dass er in das Geschehen nicht mehr eingreifen kann.

    Es gibt beim Thema Sterbehilfe keine einfachen Lösungen. Doch wenn zunehmend mehr Menschen selbstbestimmt, in Würde - und im äußersten Notfall mit ärztlicher Unterstützung - aus dem Leben scheiden möchten, müssen auch in Deutschland manche Regeln neu geschrieben werden. So kostbar und schützenswert das Leben zweifellos ist, nicht jeder empfindet es in hoffnungsloser Lage noch als Geschenk. Ob ein unheilbar Kranker seinem Leiden entfliehen darf, darüber haben nicht die Vertreter einer paternalistischen Medizin und Ethik zu befinden, sondern nur der Patient selbst. Natürlich sollte Suizidassistenz nicht zur ärztlichen Aufgabe erklärt werden. Aber es wäre hilfreich, wenn sie per Gesetz geregelt würde und im Einzelfall, genau wie der Schwangerschaftsabbruch, nur einer Instanz überlassen bliebe: dem Gewissen des Arztes.