Donnerstag, 28. März 2024

Archiv

Dienstwagennutzung
Bei Unfällen herrscht oft Unklarheit

Wenn mit dem Firmenwagen oder dem dienstlich genutzten privaten Pkw ein Unfall passiert, dann droht Ärger, denn irgendwer muss den Schaden schließlich bezahlen. Und nicht immer sieht sich hier der Arbeitgeber in der Pflicht, einige sichern sich auch mit eigentlich ungültigen Klauseln ab. Eine Betriebsvereinbarung sollte deshalb für klare Regeln sorgen.

Von Johannes Kulms | 24.11.2016
    Leider liegt für dieses Bild keine Bildbeschreibung vor
    Dienstwagen vor einem Verwaltungsgebäude. (dpa / picture-alliance)
    Nicht jeder Betrieb verfügt über Dienstwagen, auch nicht der von Michael Herte. Er und seine Kollegen greifen stattdessen auf den Nahverkehr zurück oder nutzen auch mal Carsharing.
    "Und der eine oder andere hat sogar einen eigenen Pkw, den er dann manchmal dem Betrieb zur Verfügung stellt. Dann bekommen wir allerdings die Fahrtkosten erstattet. Und wir achten immer sehr darauf, dass wir den eigenen Wagen nur dann betrieblich nutzen, wenn wir es vorhin mit dem Chef abgesprochen haben."
    Herte ist Referent für Finanzdienstleistungen bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Immer wieder kommen Verbraucher in die Beratung, weil sie nach einem Unfall Stress mit der Versicherung bekommen.
    "Denn sie haben zum Beispiel ihren Wagen genutzt, um damit dem Betrieb auszuhelfen. Oder sie haben den eigenen Wagen genutzt, um zur Arbeit zu fahren und sind jetzt nicht sicher, wer für einen entstandenen Schaden haften muss: der eigene Arbeitgeber oder eben die eigene Versicherung."
    Was genau ist eine Dienstfahrt?
    Was genau aber ist eine Dienstfahrt? Sie liegt immer dann vor, wenn es zwischen der Fahrt und dem Betrieb einen inhaltlichen Zusammenhang gibt, sagt der Kieler Rechtsanwalt Felix Rostowski. Er ist auf die Gebiete Verkehrs- und Arbeitsrecht spezialisiert. Passiere der Unfall mit einem Wagen, der der Firma gehört, sei der Fall zumindest schon mal etwas klarer, sagt Rostowski.
    "Bei der leichten Fahrlässigkeit oder einfachen Fahrlässigkeit – das ist im Prinzip alles, wo er überhaupt keine Absicht trägt. Das heißt, eine einfache Unfallverursachung, einmal nicht hingeschaut und schon hat es geknallt. Da soll der Arbeitnehmer nicht haften. Mittlere Fahrlässigkeit bis grobe Fahrlässigkeit, da kommt eine quotierte Haftung in Betracht, da wird das Betriebsrisiko abgewogen mit dem Verschulden und dann versucht man, eine Quote zu finden."
    Eine mittlere bis grobe Fahrlässigkeit läge dann vor, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel Tabletten nimmt und ahnt, dass dies auch Konsequenzen haben könnte für sein Fahrvermögen, sagt der Anwalt. Passiert dann ein Unfall, muss der Arbeitnehmer also damit rechnen zumindest einen Teil des Schadens zu tragen.
    "Und bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer selbstverständlich voll. Das sind dann Fälle, wo man sagt, ich will meinem Arbeitgeber schaden und setze das Auto jetzt mal hier gegen einen Pfeiler, zum Beispiel."
    Nicht jede Klausel ist gültig
    Die meisten Arbeitgeber würden eine Vollkaskoversicherung für die Dienstwagennutzung abschließen, sagt Rostowski. Doch rät er Arbeitnehmern dazu, einen genauen Blick in den Arbeitsvertrag zu werfen. Denn hier wird meistens auch das Thema Dienstwagen angesprochen.
    "Und da ist teilweise geregelt, dass der Arbeitnehmer in Höhe der Selbstbeteiligung persönlich haftet."
    Immer wieder landen aber auch Verträge auf Rostowskis Schreibtisch, in denen die Arbeitgeber eine Selbstbeteiligung für eine leichte Fahrlässigkeit vorsehen – also auch dann, wenn der Arbeitnehmer klar ohne Absicht gehandelt hat.
    "Und dann muss man eben genau schauen und prüfen, ob diese Formel in der Form überhaupt rechtmäßig ist."
    Auch Michael Herte von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein rät zum genauen Hinsehen – und zum Abschließen einer Betriebsvereinbarung. Nämlich dann, wenn der Chef seinem Mitarbeiter den Firmenwagen auch für private Fahrten überlässt.
    "Wo halt einfach mal geklärt wird, wer welche Pflichten übernimmt. Ganz kleinteilige Dinge: Wer muss denn den Wagen tanken, wer muss den Wagen waschen, muss sich der Arbeitnehmer, wenn er ihn denn privat nutzt, möglicherweise an den Inspektionskosten, an den Verschleißteilen beteiligen."
    Auch könnte es für Arbeitnehmer sinnvoll sein, für die private Nutzung des Firmenwagens eine eigene Vollkaskoversicherung abzuschließen.
    Wer mit dem privaten PKW zur Arbeit fährt befindet sich übrigens nicht auf einer Dienstfahrt. Doch das kann sich ändern, je nachdem, wie es dann weitergeht:
    "Letztlich kann man sagen, wenn mein Vorgesetzter mich dazu auffordert, meinen privaten PKW dienstlich zu nutzen, dann ist das ein sehr starkes Indiz dafür, dass ich eine dienstliche Nutzung habe."
    Und genau während solcher Fahrten müsse der Arbeitgeber auch die Kosten für eventuell auftretende Schäden tragen.