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Drei Jahre und nicht mehr?

Für viel Aufregung sorgten BGH-Urteile, die einer Mutter nicht prinzipiell mehr als drei Jahre die Zahlung von Betreuungsunterhalt für das gemeinsame Kind durch den Ex-Mann zugestehen. Eine längere Zeit muss nämlich individuell begründet werden - weshalb einer der Fälle am Ende womöglich zugunsten der Mutter ausgeht.

Von Astrid Springer | 28.08.2011
    "Ich war vorher Vollzeit berufstätig und das war eine bewusste Entscheidung für das Kind zwischen meinem Ex-Mann und mir.
    Es war an und für sich nonverbal – sicherlich. Aber es war für beide klar, dass ich den Erziehungsauftrag in erster Linie übernehme. Das heißt, voll für unser Kind da sein werde und er sozusagen der Ernährer der Familie ist."

    Su Möller - ihr Name ist auf Wunsch geändert - hat im März dieses Jahres den Prozess um Unterhalt vor dem Bundesgerichtshof verloren. Die alleinerziehende Mutter betreute ihren Sohn auch nach dessen drittem Geburtstag noch. Ihr Ex-Mann aber wollte dafür nicht mehr zahlen – und siegte vor dem Bundesgerichtshof.

    Seit Januar 2008 gibt es einen radikalen Bruch im Unterhaltsrecht: Sobald ein Kind drei Jahre alt ist, soll es grundsätzlich in eine KITA oder einen Hort gehen, damit der betreuende Elternteil, in der Regel die Mutter, wieder voll berufstätig sein und den eigenen Unterhalt selbst verdienen kann. Das Motto "Fremdbetreuung vor Eigenbetreuung" stellt das alte Unterhaltsrecht quasi auf den Kopf. Mehr als drei Jahrzehnte lang galt nämlich: Erst ab dem 15. Lebensjahr eines Kindes musste die Mutter wieder Vollzeit erwerbstätig sein.

    Deutschland ist Scheidungsland. Im Jahr 2009 wurde nach Angaben des Bundesamtes für Statistik sozusagen die Hälfte aller Ehen wieder geschieden. Das heißt konkret: Rund 380.000 Eheschließungen standen etwa 190.000 Ehescheidungen gegenüber.

    Und so, wie jedes Recht, muss sich auch das Scheidungsfolgen- bzw. Unterhaltsrecht veränderten gesellschaftlichen Bedingungen anpassen.

    Die Erste Eherechtsreform, die 1977 in Kraft trat, schaffte das Schuldprinzip ab und führte stattdessen die Zerrüttung als Scheidungsgrund ein. Die Reformschritte, die folgten, hatten stets die Tendenz, den Ehegattinnenunterhalt sowohl in der Höhe als auch zeitlich zu begrenzen.

    Von diesen Begrenzungsmöglichkeiten ist aber in der Praxis nur relativ zurückhaltend Gebrauch gemacht worden. Jutta Puls war Richterin am Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg und ist inzwischen im Ruhestand. Nach wie vor leitet sie die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages:

    "Als es zur Wiedervereinigung kam, stellte man fest, dass unsere Einschätzungen von Ehe und Versorgung nicht mehr zusammenpassten. Die Frauen in der DDR waren es gewohnt, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, auch nachdem sie geheiratet hatten. Sie waren voll ins Erwerbsleben integriert und im Westen zeigte sich auch, dass zunehmend ein Interesse von Frauen bestand, erwerbstätig zu sein. Und diesem Interesse haben sie dann auch nach einer Familienarbeitszeit nachgegeben. Inzwischen wird aber viel stärker betont der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, nicht zuletzt deswegen, weil Frauen immer stärker imstande sind, sich selbst zu versorgen."

    Die jüngste Reform vom Januar 2008 wurde in der Amtszeit von Brigitte Zypries als Bundesjustizministerin beschlossen. Auf der Jahrestagung des Deutschen Juristinnenbundes 2008 erläuterte sie unter anderem auch die Motive für die neue Dreijahresfrist beim Betreuungsunterhalt:

    "Die alte Null-Acht-Fünfzehn-Regelung wollten wir aufheben. Es war ja so, dass eine Frau bis zum achten Lebensjahr des Kindes gar nicht arbeiten gehen musste und bis zum 15. Lebensjahr halbtags - unabhängig davon, wie die Betreuungssituation des Kindes war, und unabhängig davon, welche weiteren Kinder noch zu versorgen waren, bekam sie ja dann Unterhalt.
    Und das war eine Situation, die dazu geführt hat, dass viele Zweitehen mit kleinen Kindern deutlich benachteiligt waren. Und da wollten wir auch gerne sagen: "Das muss in einer Gesellschaft, in der die Ehe zunehmend als eine Verbindung auf Zeit betrachtet wird, muss da ein Umdenken einsetzen." Und wir wollten Frauen gerne ermutigen, auch in ihrem Beruf zu bleiben. Und wir haben im Gegenzug auch versprochen, die Kinderbetreuungseinrichtungen besser zu machen und mehr zu Verfügung zu stellen."

    Su Möllers Ex-Mann hat das neue Recht wörtlich genommen: Nach dem dritten Geburtstag des gemeinsamen Sohnes zahlte er der Mutter gar keinen Betreuungsunterhalt mehr. Su Möller musste unterdessen als Alleinerziehende ihr ganzes Leben ändern:

    "Ich bin seinerzeit nach der Trennung von Hamburg aufs Land gezogen. Natürlich spielte da auch der finanzielle Aspekt eine Rolle. Also in Hamburg ist das Leben deutlich teurer als hier auf dem Lande, aber es ist hier eben alles sehr viel kinderfreundlicher. Und ich hab´ all das auf mich genommen, musste im Grunde genommen von Null anfangen, um meinem Kind hier das Beste bieten zu können."

    Bis zur Geburt ihres Kindes hatte sie gut verdient:

    "Ich war im Vertrieb für einen Pharmakonzern tätig. Ich habe den kompletten norddeutschen Raum betreut, die Universitäten, die Depots, also den Großhandel, der die Waren von unserem Konzern sozusagen an den Endverbraucher "Zahnarzt" vertrieben hat. Ich habe Kurse gegeben für Zahnärzte in der Herstellung beispielsweise provisorischer Brücken und Kronen. Also, es war eine Vollzeittätigkeit, die weit über eine 38-Stunden-Woche hinausging. Ich war an den Wochenenden oftmals auf Messen im In– und Ausland."

    Als der heute neunjährige Sohn ins Vorschulalter kam, bemühte sich Su Möller um eine Rückkehr in den Beruf:

    "Die Tätigkeit, wie ich sie im Vorfeld ausgeführt habe, ist mit einem Kind nicht machbar. Also, das wurde mir auch ganz klar von der Firma so gesagt. Und das war mir einleuchtend, zumal ich beispielsweise auch Termine in Kassel hatte und dann: Wohin mit dem Kind? Selbst, wenn ich eine Betreuung in Anspruch nehmen würde, die über zehn Stunden geht, ist da doch immer ein enormer Termindruck, rechtzeitig zurück zu sein, bevor die Betreuungsstätte schließt, et cetera et cetera."

    Nach ihrem Umzug aufs Land musste sich Su Möller eine neue Existenz aufbauen: Sie machte sich als Kosmetikerin selbstständig und betreibt nun ein Nagelstudio in der eigenen Wohnung. Zuvor hatten Mutter und Kind zunächst von Ersparnissen und dann von Hartz IV gelebt.

    "Insofern war für mich zum Beispiel die Entscheidung mit meiner Selbstständigkeit hier zu Hause auch deswegen klar, weil mir auch vonseiten des Amtes, von dem ich ja nun über eine gewisse Zeit Bezüge bekam, ganz klar gesagt wurde, a) ich bin überqualifiziert und b) als alleinerziehende Mutter ist es schwierig, sie unterzubringen und sie sind einfach schon zu alt und damit zu teuer für den Arbeitsmarkt."

    Sind Recht und Realität also gar nicht miteinander vereinbar, wenn der Betreuungsunterhalt für Alleinerziehende von Gesetzes wegen grundsätzlich auf drei Jahre nach der Geburt eines Kindes begrenzt wird?

    Es ist der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, dessen Entscheidungen in diesem Zusammenhang, zuletzt Anfang August, immer wieder neu für Wirbel und Kritik sorgen. Doktor Meo-Micaela Hahne leitet ihn. Die höchste Familienrichterin der Bundesrepublik stellt klar:

    "Der Gesetzgeber hat nun eine sehr einzelfallbezogene Billigkeitsregelung geschaffen. Nach dieser Regelung kann die Mutter während der ersten drei Lebensjahre des Kindes ihr Kind persönlich betreuen und nach Ablauf dieser drei Jahre muss dann im Einzelfall geprüft werden, ob und inwieweit das Kind noch eine persönliche, ganztägige Betreuung der Mutter bedarf oder ob es nicht in einen Kindergarten gegeben werden kann, sodass die Mutter zumindest anfangs stundenweise und dann von Mal zu Mal steigernd einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
    Was das Gesetz aber nicht beabsichtigt hat, ist, die Mütter nach Ablauf der ersten drei sogenannten Basisjahre sofort in einen Vollzeitjob zu schicken. Das ist ausdrücklich nicht gewollt."

    Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht im einschlägigen Paragrafen 1570, dass eine Verlängerung infrage kommt, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

    Dabei haben die Familiengerichte auch darauf zu achten, dass Geschiedene mit Kindern durch Berufstätigkeit und Kindererziehung nicht überfordert werden.

    Jeder Fall liegt anders. Und so fallen auch die bisher ergangenen Urteile unterschiedlich aus: So befand das Oberlandesgericht Hamm, eine Verkäuferin könne halbtags arbeiten, während ihr Sohn im Kindergarten ist, und verringerte ihren Unterhalt um 300 Euro. Das Amtsgericht Düsseldorf räumte der Mutter eines Elfjährigen neun Monate Übergangszeit ein, um sich einen Vollzeitjob zu suchen. Das Kammergericht Berlin mochte der Mutter eines Achtjährigen keine Vollzeitstelle zumuten, weil das Kind nur bis 15 Uhr im Hort betreut werden konnte.

    Mit anderen Worten: Die persönliche Betreuung über drei Jahre hinaus muss ganz individuell damit begründet werden, dass das "Wohl" des jeweiligen Kindes sie erfordert. Dazu muss sich das Gericht das Kind ansehen: Ist es beispielsweise mit seinen drei Jahren überhaupt schon reif genug, um einen ganzen Tag in einer fremden Umgebung zuzubringen – oder fremdelt es noch stark? Ist ein Hort in der Nähe? Gibt es im Hort Mittagessen und Nachmittags Hausaufgabenbetreuung? Wie ist der Gesundheitszustand? Ein Kind mit Spreizgelenk, dessen Mutter drei- bis viermal täglich bestimmte Übungen mit ihm machen muss, kann nicht in die Kita gegeben werden, ebensowenig wie ein Kind, das mehrfach täglich Tabletten benötigt.

    Zwar steht das Kindeswohl im Vordergrund, aber auch die Mutter kann Gründe geltend machen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes. Wenn sie Arbeit hat – wo liegt der Arbeitsplatz? Wie lange muss sie fahren? Wie flexibel sind ihre Arbeitszeiten – und könnte sie ihre Stundenzahl aufstocken? Und wie viel Zeit benötigt sie, um ihr Kind beziehungsweise ihre Kinder zum Hort zu bringen und von dort abzuholen? Von wann bis wann ist der Hort geöffnet? Beispielsweise bei einem Vorschulkind von vier Jahren und einem Schulkind von 8 Jahren plus Erwerbstätigkeit lassen sich Zeitpläne schwer bis gar nicht mehr koordinieren.
    Und nicht zuletzt muss sie nachweisen, dass eine längere Kinderbetreuung gemeinsam mit dem Ex-Mann geplant war. Der Bundesgerichtshof lässt in seinen bisherigen Entscheidungen zum Betreuungsunterhalt keinen Zweifel daran, dass er den Willen des Gesetzgebers konsequent in die Praxis umsetzt. Die Vorsitzende des Familiensenates beim BGH, Meo-Micaela Hahne, steht zum neuen Grundsatz:

    "Der Gesetzgeber hat sich dabei auch vorgestellt, dass die Mütter sich nicht mehr auf eine höchstpersönliche Betreuung, ganztägige höchstpersönliche Betreuung, des Kindes kaprizieren dürfen, sondern sie müssen Kindergartenangebote, die der Staat oder auch andere Einrichtungen geben, annehmen, sodass das Kind in diesen Einrichtungen auch Sozialverhalten lernt. Es ist ja auch wichtig für ein Kind, dass es beginnt, mit Gleichaltrigen zu spielen, dass es lernt, wie man sich verhält gegenüber einem Anderen. All das wird ja in den Kindergärten den Kindern mitgegeben, und sie sind dann auf das spätere schulische Leben auch sehr viel besser vorbereitet."

    Während die Rechtsprechung von partnerschaftlichen Eltern und gleichen Berufschancen für Männer und Frauen ausgeht, sieht die Wirklichkeit, wie bereits angesprochen, anders aus.

    Schon 2007 war auf dem sogenannten "Krippengipfel" von Bund, Ländern und Gemeinden vereinbart worden, bis 2013 bundesweit für 35 Prozent aller Kinder unter drei Jahren Ganztagsbetreuung zur Verfügung zu stellen. Das Ende 2008 in Kraft getretene Kinderförderungsgesetz sieht ab dem Kindergartenjahr 2013/2014 zusätzlich einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab einem Jahr vor.

    Um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden, fehlten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Mai 2010 in Westdeutschland rund 320.000 Betreuungsplätze. In Ostdeutschland geht jedes zweite Kind unter drei Jahren in einen Hort; in Westdeutschland nicht einmal jedes fünfte.

    Das liegt nicht nur an den Rahmenbedingungen, sondern auch an der Einstellung der Eltern. Und so banal es klingen mag: Vor allem in Westdeutschland hält sich die Vorstellung, dass kleine Kinder zur Mutter gehören. Das Gesetz zum befristeten Betreuungsunterhalt geht also von gesellschaftlichen Verhältnissen aus, die es in Wirklichkeit so noch gar nicht gibt.

    Die – zum Teil heftige - Kritik, die der Bundesgerichtshof mit jeder seiner Entscheidungen zum befristeten Betreuungsunterhalt in den Medien auslöst, ist nicht gerechtfertigt. Der XII. Zivilsenat prüft nämlich lediglich, einfach gesprochen, ob die Oberlandesgerichte ihrer Pflicht nachgekommen sind, in jedem Einzelfall ihre Entscheidung auch individuell und detailliert genug begründet zu haben. Denn nicht nur Anwältinnen und Anwälte – auch die Gerichte müssen umdenken.

    In den beiden letzten Entscheidungen des BGH hatten die Oberlandesgerichte Schleswig - das ist Su Möllers "Fall" - und das Oberlandesgericht Düsseldorf den - "Fehler" begangen, zugunsten der Mütter noch die alte Null–Acht-Fünfzehn-Regelung heranzuziehen – eine handwerkliche Sünde. Der BGH musste deren Entscheidungen aufheben und folgerichtig erst einmal den Ex-Männern Recht geben - so lange, bis die Oberlandesgerichte nachbessern und dann neu entscheiden.

    Das Bundesjustizministerium will noch in diesem Jahr eine erste Zwischenbilanz der Unterhaltsrechtsreform ziehen. Untersucht werden sollen darin unter anderem, so steht es auf der Internetseite des Ministeriums, ob Effekte auftreten, die nicht beabsichtigt waren, etwa beim Umfang von Erwerbsverpflichtungen.

    Und zum Betreuungsunterhalt heißt es: Die Überprüfung soll zeigen, ob in der Praxis die Umstände des Einzelfalles wirklich ausreichend berücksichtigt werden, etwa die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten für das Kind.

    Der Widerspruch zwischen Recht und Realität bleibt vorerst ungelöst – auch die Gerichte können den Spagat nicht leisten. Es gibt ein bescheidenes Hilfsmittel, und das ist rein privater Art. Meo-Micaela Hahne, die Vorsitzende des XII. BGH-Zivilsenats, erläutert es:

    "Es ist jungen Ehepaaren auf jeden Fall anzuraten, vor Beginn ihrer Ehe sich erst einmal darüber schlüssig zu werden, in welcher Form sie die Ehe führen. Und sie sollten nach Möglichkeit auch einen Ehevertrag vor dem Notar abschließen, bevor sie die Ehe schließen. Das schafft Klarheit der Verhältnisse. Sie können dann auch sagen, wie sie sich die Rollenverteilung in der Ehe vorstellen - zum Beispiel, ob die Ehefrau ihren erlernten und ausgeübten Beruf, wenn dann Kinder kommen, aufgeben und sich zunächst einmal der Kindererziehung widmen soll. Auch, wie lange sie die Kinder persönlich betreuen soll. All das sollte im Grunde zwischen den Eheleuten abgesprochen werden und aus Beweisgründen wäre es natürlich schön, wenn man das auch klipp und klar in einem Ehevertrag festlegen könnte."

    Was aber, wenn der Ehevertrag Unterhalt bis zum Abitur eines Kindes vorsieht, die Ehe aber nur bis zum achten Lebensjahr des Kindes hält? Dann muss angepasst und eventuell auch wieder vor Gericht gestritten werden.

    Und was ist eigentlich mit den Vätern? Die ehemalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries sagte es eingangs wörtlich: Ihnen soll der Weg freigemacht werden für eine zweite Ehe – wiederum mit Kindern - was im richtigen Leben fast immer zulasten der Ex-Frau und der gemeinsamen Kinder aus erster Ehe geht.

    Vielleicht stoßen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ja deshalb auf so viel öffentliche Kritik, weil die derzeitige Rechtsprechung als ungerecht empfunden wird? Alle müssen umdenken – nur die Väter nicht?

    Das "Wohl des Kindes" erfordert sowieso über die Scheidung hinaus den Kontakt zu beiden Elternteilen. Wenn Väter im Prinzip nach dem dritten Geburtstag von Söhnen und Töchtern keinen Unterhalt mehr zu zahlen brauchen, könnte man sie nicht im Gegenzug zur Betreuung verpflichten?

    Su Möllers Ex-Mann hat vor dem Bundesgerichtshof nur deshalb gewonnen, weil das Oberlandesgericht Schleswig seine Entscheidung nicht ordnungsgemäß begründet hatte. Das endgültige Urteil wird in den nächsten Wochen erwartet. Su Möller:

    "Die Situation bei Gericht war deshalb interessant, weil die Gegenseite ja argumentatorisch vorgebracht hat, dass ich durchaus in der Lage sei, Vollzeit zu arbeiten und dass sie dies von mir auch erwarten. Im Gegenzug, als die Richter dann aber fragten, warum er denn nicht Vollzeit arbeite, hat er vorgebracht, dass er ja alle 14 Tage ein verlängertes Wochenende das Kind betreut und ihm daher eine vollschichtige Tätigkeit nicht möglich sei. Und darüber - das haben die Richter auch belächelt, weil ich ja in der Mehrheit der Zeit das Kind betreue und somit einen viel größeren Betreuungsaufwand auch habe mit unserem Sohn, dass man mir etwas zumuten kann, was die Gegenseite nicht tragen und machen kann. Das fanden die natürlich schon spannend und haben ihm auch gesagt. Also: Wenn hier irgendwie Recht gesprochen wird, dann gilt ja wohl gleiches Recht für alle!"