Donnerstag, 25. April 2024

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Grundgesetz Artikel 29
Neugliederung des Bundesgebietes

Artikel 29, Abs. 1: „Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können."

04.05.2019
"Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen."
Hans-Otto Kaczor bezieht sich auf Artikel 29 Absatz 1. Seiner Meinung nach sollten die Bundesländer so neu strukturiert werden, dass jedes für sich selbstständig existieren kann.
Äußerungen unserer Anruferinnen und Anrufer geben deren eigene Auffassungen wieder. Deutschlandradio macht sich die Äußerungen in diesen Anrufen nicht zu eigen.