Freitag, 19. April 2024

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Grundgesetz Artikel 21.1
Parteien

Artikel 21, Absatz 1: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.“

02.05.2019
Rolf Hoffmann hat Artikel 21.1 ausgewählt. Er fragt sich, warum Spenden an Parteien negativ gesehen werden.

"Äußerungen unserer Anruferinnen und Anrufer geben deren eigene Auffassungen wieder. Deutschlandradio macht sich die Äußerungen in diesen Anrufen nicht zu eigen."