Donnerstag, 28. März 2024

Archiv

EuGH
Jobcenter dürfen EU-Ausländern Hartz IV verweigern

Arbeitslose EU-Ausländer haben in Deutschland während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes nicht generell Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Der Europäische Gerichtshof hat die Forderungen einer spanischen Familie abgewiesen. Ähnliche Urteile waren bereits in der Vergangenheit gefallen.

25.02.2016
    Menschen stehen am Dienstag (01.02.2011) Schlange im "Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen - das jobcenter" in Gelsenkirchen
    Menschen stehen am Dienstag (01.02.2011) Schlange im "Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen - das jobcenter" in Gelsenkirchen (pa/dpa/Stratenschulte)
    Ein spanischer Vater und dessen Sohn hatten bei einem Jobcenter im Kreis Recklinghausen Hartz-IV-Leistungen gefordert. Sie waren im Juni 2012 nach Deutschland gekommen, wo die Frau des Mannes und die Tochter schon einige Monate lebten und arbeiteten. Die deutschen Behörden verweigerten den beiden Männern allerdings die Zahlungen mit der Begründung, dass sie noch keine drei Monate in der Bundesrepublik seien.
    Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bat den EuGH schließlich um eine Klärung des Falles. Der EuGH bestätigte die Haltung des Jobcenters und damit eine Regelung des deutschen Sozialgesetzbuches, nach der EU-Ausländer in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes in Deutschland keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld zwei oder Kindergeld haben, wie Deutschlandfunk-Korrespondent Thomas Otto berichtet. Außerdem stellte das höchste europäische Gericht klar, dass die Behörden dafür auch nicht die persönlichen Umstände der Betroffenen prüfen müssen.
    Ähnliche Urteile in der Vergangenheit
    Die Mitgliedsstaaten hätten das Recht "zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts ihrer Systeme der sozialen Sicherheit den betreffenden Unionsbürgern während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts jegliche Sozialhilfeleistungen zu verweigern", heißt es vom EuGH. So soll ein Missbrauch der Sozialsysteme verhindert werden.
    Mit ihrem Urteil bestätigen die Richter in Luxemburg außerdem ihre bisherige Rechtsprechung. Im Fall einer Rumänin in Leipzig und einer aus Bosnien stammenden Frau in Berlin Neukölln waren die Richter am EuGH in der Vergangenheit zu einem ähnlichen Schluss gekommen.
    Prinzipien der Freizügigkeit gelten
    Wie Thomas Otto weiter berichtet, hat das Thema zuletzt Aufmerksamkeit erhalten im Zusammenhang mit der Debatte um einen Austritt Großbritanniens aus der EU. Premier David Cameron hatte gefordert, das Recht auf Sozialleistungen für Bürger anderer EU-Staaten, die im Vereinigten Königreich leben, einzuschränken. Aufgrund der Prinzipien der Freizügigkeit innerhalb der EU und der Nichtdiskriminierung ist das aber nicht ohne weiteres möglich.
    In dem Kompromiss vom vergangenen Freitag wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, EU-Ausländern unter bestimmten Voraussetzungen aufstockende Zuschüsse zum Lohn für vier Jahre zu streichen. Das tritt allerdings nur in Kraft, wenn sich die Briten für eine weitere EU-Mitgliedschaft entscheiden.
    (pr/fwa)