Mit dem Urteil haben die Luxemburger Richter dem Elektronikriesen Sony recht gegeben. Ein Franzose hatte den Konzern verklagt, nachdem er einen Laptop gekauft hatte. Auf diesem waren "ab Werk" das Betriebssystem Windows und mehrere weitere Programme installiert. Weil der Käufer die Software nicht haben wollte, forderte er von Sony das Geld für diese Programme zurück. Der Konzern lehnte das ab, der Käufer zog vor Gericht.
Der EuGH musste sich mit der Frage beschäftigen, ob Computer grundsätzlich mit vorinstallierter Software verkauft werden dürfen. Nach Ansicht der Richter ist ein solches Kopplungsgeschäft in der Regel kein Problem. Begründung: Die meisten Nutzer wollten einen Computer, den sie sofort nutzen können. Ein vorinstalliertes Betriebssystem erfülle diese Erwartung. Außerdem sei der Kläger vom Händler ausreichend über die bereits installierten Programme informiert worden. Sony habe ihm zudem die Möglichkeit gegeben, den Kauf zu widerrufen.
Ärgerlich bis gefährlich
Neue Rechner mit vorinstallierten Programmen sollen Kunden locken. Verbraucherschützer und Computerexperten warnen allerdings seit Langem vor den Risiken, die einige dieser Programme mitbringen. Zuletzt hatte die Software "Superfish" für Schlagzeilen gesorgt, ein Programm, das dem Nutzer beim Surfen spezielle Werbebanner für Verkaufsangebote unterschiebt. Damit nicht genug: Das Programm hatte erhebliche Sicherheitslücken. Durch die Installation "ab Werk" war die Software weit verbreitet.
Das Ausrüsten der Rechner mit zusätzlichen Programmen ist ein gängiges Geschäftsmodell. Die Hersteller bekommen Provisionen von den Software-Firmen. Zudem hoffen sie, sich mit den kostenlosen Dreingaben von der Konkurrenz abzusetzen. Bei der zusätzlichen Software handelt es sich oft um zeitlich befristete oder eingeschränkte Testversionen kostenpflichtiger Programme. Will der Anwender alle Funktionen dauerhaft nutzen, wird er zur Kasse gebeten. Will er das Programm nicht, muss er es erst löschen - was sehr aufwändig sein kann.