In dem verhandelten Fall ging es um die Klage eines Rechtsanwalts, der sich trotz jahrelanger Berufstätigkeit bei einem Trainee-Programm einer Versicherung beworben hatte. Die Stelle war ausdrücklich für Berufsanfänger gedacht, deren Jura-Studium maximal ein Jahr zurücklag. Der hochqualifizierte Jurist bewarb sich trotzdem - seine Studium lag zu diesem Zeitpunkt bereits acht Jahre zurück. Die Versicherung lehnte die Bewerbung ab, daraufhin klagte der Mann. Wegen angeblicher Altersdiskriminierung verlangte er 14.000 Euro. Nachdem er erfahren hatte, dass alle vier Trainee-Stellen trotz etwa gleicher Bewerbungszahl von Männern und Frauen mit Frauen besetzt worden waren, fügte er noch eine Klage wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hinzu und forderte zusätzlich 3.500 Euro Schadenersatz.
Juristisch gesehen war längst klar, dass der Kläger sich nur zum Schein beworben hatte, das war im vergangenen Jahr in dritter Instanz vom Bundesarbeitsgericht festgestellt worden: "Aufgrund der Bewerbungsformulierung und des weiteren Verhaltens geht der Senat davon aus, dass sich der Kläger nicht mit dem Ziel einer Einstellung beworben hat", hieß es damals.
Scheinbewerbung könnte als Rechtsmissbrauch bewertet werden
Der EuGH musste musste nun entscheiden, ob auch Scheinbewerber gegen Diskriminierung im Berufsleben geschützt sind. Die Luxemburger Richter stellten jetzt klar: Die Regelungen dazu im EU-Recht sind nur für ernsthafte Bewerber gedacht. Aus der Bewerbung sei aber deutlich geworden, dass der Mann gar nicht eingestellt werden wollte, sondern sich nur beworben habe, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können. Er sei deshalb kein Opfer von Diskriminierung. Nach Ansicht der Richter könnte eine solche Scheinbewerbung sogar als Rechtsmissbrauch bewertet werden. Im Einklang mit dem EuGH-Urteil muss nun die deutsche Justiz den Fall abschließen.
(rm/nin)