Dienstag, 16. April 2024

Archiv

EuGH-Urteil zu Umsteigeflügen
Klagen bei großen Verspätungen werden einfacher

Der Europäische Gerichtshof hat es Verbrauchern jetzt einfacher gemacht, bei stark verspäteten Flügen auf Entschädigungen zu klagen. Das gilt zumindest bei Fluggesellschaften, die ihren Sitz in Europa haben. Mit einer Klagewelle rechnen Experten jetzt aber nicht.

Von Karin Bensch-Nadebusch | 07.03.2018
    Ein Flugzeug startet in der Dunkelheit auf dem Hamburger Flughafen
    Ein Flugzeug startet auf dem Hamburger Flughafen (picture alliance / dpa / Christophe Gateau)
    Das Urteil ist ein großer Erfolg für Fluggäste. Denn der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Passagiere, eine Airline aus dem europäischen Ausland auch vor Gerichten bei ihnen zuhause verklagen können, wenn sie bei einem Umsteigeflug massive Verspätungen erleiden mussten.
    "Dem Verbraucher ist es jetzt sehr viel einfacher möglich, seine Fluggastrechte geltend zu machen und durchzusetzen. Es ist ja doch auch immer leider so, dass die Airlines erst einmal abblocken. Und der Verbraucher muss ganz häufig einen Rechtsanwalt einschalten oder sogar vor Gericht gehen. Und das muss er jetzt eben nicht in Spanien, Italien, Griechenland oder sonst wo tun, sondern das kann er jetzt in Deutschland machen", sagt Felix Methmann, Experte für Fluggastrechte beim Bundesverband der Verbraucherzentralen.
    In einem konkreten Fall buchten Urlauber bei Air Berlin beziehungsweise Iberia einen Umsteigeflug von Ibiza nach Düsseldorf - über Palma de Mallorca. Die erste Flugstrecke wurde allerdings nicht von den beiden Airlines durchgeführt, sondern von deren spanischen Partnerfluggesellschaft "Air Nostrum". Da dieser Flug verspätet war, verpassten die Urlauber ihren Anschlussflug nach Deutschland und kamen mit 13 Stunden Verspätung in Düsseldorf an.
    Flüge im Ausland schwieriger zu reklamieren
    Die Kunden klagten gegen "Air Nostrum" und forderten eine Entschädigung von 500 Euro. Die Richter in Düsseldorf und am Bundesgerichtshof hatten Zweifel, ob deutsche Gerichte zuständig sind für Klagen gegen eine Fluggesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen EU-Land hat. Denn immerhin hätten die Fluggäste mit diesem ausländischen Anbieter keinen direkten Vertrag abgeschlossen. Die höchsten Europäischen Richter stellten heute klar, die Fluggäste können ihre Rechte sehr wohl auch von Deutschland einklagen und müssen das nicht in Spanien tun.
    Anders sieht es allerdings bei Fluggästen aus, die außerhalb der Europäischen Union reisen. Ein Passagier aus Berlin verpasste in Brüssel seinen Anschlussflug nach Peking. Die chinesische Fluggesellschaft verweigerte ihm das Boarding, weil sein erster Flug zu spät angekommen war. Seine Klage auf Entschädigung in Deutschland hatte keinen Erfolg, weil die Airline ihren Hauptsitz eben nicht in der Europäischen Union hat, sondern in China. Da wird es auf jeden Fall immer schwierig bleiben, Ansprüche geltend zu machen, meint Felix Methmann von der Verbraucherzentrale.
    "Dass man nicht in Deutschland klagen kann, war in diesem Fall klar. Aber gegebenenfalls kann er in Brüssel klagen. Denn es ging ja um einen Flug von Berlin-Tegel über Brüssel nach China. Das wäre auch nicht gut, aber immerhin noch etwas besser als in China zu klagen."
    Dass nach diesem Urteil nun eine Klagewelle auf europäische Fluggesellschaften zurollen wird, weil Passagiere ihre Rechte von zuhause aus einfordern können, davon geht der Experte der Verbraucherzentrale allerdings nicht aus.
    "Weil man nach wie vor eben seine Airline belangen kann, bei der man auch gebucht hat. Und da ist auf jeden Fall immer Deutschland Gerichtsstand."