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EuGH-Urteil zu Videoüberwachung
Datenschutz muss beachtet werden

Wer sein Haus und dessen Umgebung mit einer Kamera überwacht, muss sich an die EU-Datenschutzrichtlinie halten. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Im verhandelten Fall heißt das: Die Überwachung ging zu weit.

11.12.2014
    Eine Überwachungskamera hängt an der Fassade der Bayerischen Staatskanzlei in München.
    Videoüberwachung soll Straftaten verhindern oder aufklären. (Picture Alliance / dpa / Rene Ruprecht)
    Grundsätzlich sind Aufnahmen von Überwachungsanlagen an Privathäusern für persönliche und familiäre Tätigkeiten erlaubt, entschied der EuGH. Im konkreten Fall, der in Luxemburg verhandelt wurde, greift diese Ausnahme den Richtern zufolge aber nicht.
    Ein Mann in Tschechien hatte nach mehreren Angriffen auf sein Haus eine Kamera installiert, um die Straße davor zu überwachen. Mit im Sichtfeld war auch der Eingang des gegenüberliegenden Hauses. Bei der nächsten Attacke wurden zwei Verdächtige gefilmt. Einer von diesen zweifelte jedoch die Rechtmäßigkeit der Überwachung an. Das tschechische Amt für den Schutz personenbezogener Daten gab ihm Recht. Zur Begründung hieß es: Die Daten des Verdächtigen seien ohne seine Einwilligung aufgezeichnet worden, obwohl er sich im öffentlichen Straßenraum aufgehalten habe.
    Videoüberwachung, die sich auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet, könne nicht als eine "ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit" angesehen werden, erklärten nun die Luxemburger Richter.
    Rechtliche Unterschiede
    Straftaten können mit Videoüberwachung zwar verhindert oder aufgefklärt werden. Dies kann aber zu einem Konflikt mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung führen. Letzteres wurde 1983 vom Bundesverfassungsgericht anerkannt und in Datenschutzgesetzen festgeschrieben.
    Die staatliche Videoüberwachung ist im Bundes- beziehungsweise Landespolizeigesetz geregelt. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gibt die Normen für die private Videoüberwachung vor. Es unterscheidet zwischen öffentlichen und nicht öffentlich zugänglichen Räumen. Im öffentlich zugänglichen Raum ist eine Videoüberwachung ohne Hinweisschild immer rechtswidrig.
    Nicht öffentliche Räume wie Firmengelände oder Privatgrundstücke - einschließlich der Eingangsbereiche - dürfen nur unter strengen Auflagen heimlich elektronisch überwacht werden, etwa um Straftaten aufzudecken. Nachbargrundstücke oder Teile öffentlicher Wege dürfen nicht im Bereich der Kameras liegen.
    (bor/kis)