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Facebook
Ausspähen per "Like"-Button verboten

Facebook beobachtet das Surfverhalten von Nutzern, auch auf fremden Webseiten. Das geht, wenn der „Gefällt mir“-Button auf einer Seite direkt eingebunden wurde – egal, ob der Button gedrückt wurde oder nicht. Verbraucherschützer haben dagegen in einem speziellen Fall geklagt und Recht bekommen.

09.03.2016
    Man sieht einen "Gefällt mir"-Button vom sozialen Netzwerk Facebook. Darauf zu sehen ist eine Hand, die Daumen hoch zeigt.
    Der Like-Button (BRENDAN SMIALOWSKI / AFP)
    Das Landgericht Düsseldorf befand, dass Unternehmen den Besucher ihrer Internetseite davon in Kenntnis setzen müssen, dass Daten wie z.B. die IP-Adresse an Facebook weitergegeben werden. Dies geschieht allein durch den Aufruf der Seite, auch, wenn man nicht bei dem Netzwerk registriert ist. Die Verbraucherzentrale Düsseldorf hatte gegen die Firma Fashion ID geklagt, weil sie diesen Button auf ihrer Website eingebaut hatte. Damit würden das Datenschutz- und Wettbewerbsrecht verletzt, heißt es in dem Urteil, weil die Weitergabe von Daten an das soziale Netzwerk auch zu Werbezwecken erfolge.
    Mittlerweile hat der Modehändler auf seiner Website den kritisierten "Like"-Button in einen anderen verwandelt. Damit kann Facebook nicht mehr unmittelbar auf die Daten zum Surfverhalten eines Besuchers zugreifen. Der neue Button entspricht den Vorgaben des Gerichtsurteils, einer sogenannten "Zwei-Klick-Lösung". Auf der Unternehmensseite erscheint ein Symbol, z.B. das "f". Klickt der Nutzer darauf, kann er die Verknüpfung mit Facebook aktivieren und der Informationsübertragung zustimmen.
    Facebook zeigte sich unbeeindruckt von dem Urteil. "Der Like-Button ist ein anerkannter, rechtmäßiger und wichtiger Teil des Internets. Daran ändert sich durch diese Entscheidung nichts", erklärte ein Sprecher des sozialen Netzwerks.
    Das Urteil hat keine direkte Auswirkung auf Unternehmen, die noch nicht die "Zwei-Klick-Lösung" eingebaut haben. Die Verbraucherzentrale kündigte aber an, dass weitere Abmahnungen und Klagen folgen würden, wenn sich das Verhalten der Unternehmen nicht ändern würde. Die Entscheidung gegen Fashion ID ist noch nicht rechtskräftig.