Dienstag, 23. April 2024

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Ferienwohnungsverbot in Berlin
Verbraucherrechte bei Stornierungen

Lieber Privatwohnung statt Hotel - damit ist seit 1. Mai in der Hauptstadt Schluss. Nach dem Berliner Gesetz zum Zweckentfremdungsverbot dürfen Wohnungen nur noch mit einer Genehmigung als Ferienwohnung vermietet werden. Wer seinen Feriengästen aber bereits eine Buchungszusage gegeben hat, kann nicht einfach absagen, sagt Rechtsanwalt Ole Sierck.

Von Anja Nehls | 10.05.2016
    Ein Schlüssel mit einem Schlüsselanhänger, auf dem "Ferienwohnung" zu lesen ist, hängt an einer Wohnungstür in Berlin.
    In Berlin ist es seit dem 1. Mai 2016 verboten, die eigene Wohnung gegen Geld als Ferienwohnung anzubieten. (picture-alliance/ dpa / Britta Pedersen)
    Wer für einen kommenden Hauptstadturlaub eine Ferienwohnung gemietet hat, könnte Pech haben. Seit zwei Jahren gilt in Berlin das Zweckentfremdungsverbotsgesetz, am 1. Mai dieses Jahres endete für Vermieter von Ferienwohnungen die Übergangsfrist. Mehrere Tausend Ferienwohnungen sind bereits vom Markt verschwunden, weil die Vermieter die drakonischen Strafen von bis zu 100.000 Euro fürchten. Andere vermieten einfach erst mal weiter, haben Klage eingereicht und wollen die Entscheidung der Gerichte abwarten. Wer jetzt allerdings seinen Feriengästen bereits eine Buchungszusage gegeben hat, kann nicht einfach absagen, sagt der Berliner Rechtsanwalt Ole Sierck.
    "Das kurzfristige Kündigen von Ferienwohnungsverträgen ist wie bei allen Verträgen nicht möglich, weil es gibt einen feststehenden Grundsatz seit den alten Römern der lautet pacta sund servanda, Verträge sind einzuhalten und daran muss sich auch ein Vermieter von Ferienwohnungen halten."
    Vermieter ist schadenersatzpflichtig
    Und das gilt auch, wenn der Vermieter bereits in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine eventuelle Kündigung wegen des neuen Gesetzes hingewiesen hat, sagt der Anwalt. Der Vermieter wäre also dem Gast gegenüber schadenersatzpflichtig. Das heißt, wenn der Feriengast sich eine andere Bleibe sucht, die mehr kostet, muss er den Differenzbetrag bezahlen. Auch auf höhere Gewalt kann sich ein Vermieter hier nicht berufen, so der Anwalt. Schließlich gehe es hier nicht um ein Erdbeben, sondern um ein Gesetz, das zudem bereits lange bekannt war.
    Das Vermittlungsportal Airbnb hat wegen der unsicheren Rechtslage bereits vielen seiner Berliner Gastgeber gekündigt. Das Portal Wimdu hat Klage gegen das Zweckentfremdungsverbotsgesetz eingereicht und will sowohl seine Gastgeber als auch seine Gäste erstmal unterstützen, sagt Peter Vida von Wimdu:
    "Also wir haben für diese Fälle in Berlin eine sehr kulante Sonderstornierungsmöglichkeit geschaffen, die wenn die Gastgeber aufgrund rechtlicher Sorgen hier stornieren müssen, dass dann Wimdu auch mit einspringt und auch entsprechend den Gästen und Gastgebern zur Seite tritt, was die Kosten anbelangt. Es trifft uns ja alle das Gestz und wir alle mögen es nicht, deshalb versuchen wir hier schon kulant im Teamgeist hier was zu lösen. Und dann wir als Vermittler ja auch verpflichtet, dem Gast zu helfen. Was ja in Berlin sowieso in der Regel gelingt."
    Mehr Wohnungen, weniger Touristen
    Weil für den Gastgeber auch noch Stornogebühren bei Wimdu dazukommen, wenn er dem Gast kurzfristig absagt, kommen solche Fälle so gut wie nie vor, sagt Peter Vida. Dennoch haben bereits ungefähr 20 Prozent der Berliner Anbieter auf Wimdu ihr Angebot auf der Plattform erstmal zurückgezogen.
    Rund 1.000 bisherige Ferienapartments sind nach Schätzungen der Bezirke bereits wieder als normale Mietwohnungen verfügbar. Genauso, wie es das Zweckentfremdungsverbotsgesetz bezweckt hatte, um den Berliner Wohnungsmarkt zu entspannen.
    Andererseits hat das Verschwinden der Ferienwohnungen großen Einfluss auf die Tourismuswirtschaft in Berlin, warnt Peter Vida:
    "Unsere Studien zeigen, dass ungefähr ein Drittel der Reisenden nicht kommen würde, wenn es diese alternative Unterkunftsform nicht gäbe."
    Am 8. Juni will das Berliner Verwaltungsgericht in einer ersten Entscheidung über die Klagen gegen das Zweckentfremdungsverbotsgesetz entscheiden.