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Für immer drin?

Deutsche Gerichte können - zusätzlich zur Strafe - eine Maßregel anordnen. Das kann etwa den Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik bedeuten. Zuletzt zeigte der Fall Mollath jedoch, wie fehleranfällig es bei der Verhängung dieser Sicherheitsverwahrung zugehen kann.

Von Cornelia Schäfer | 02.10.2013
    "Ich persönlich bin jetzt mittlerweile 45 Jahre alt, hab 38 Jahre lang draußen gelebt, war in diesem Zeitraum nicht gefährlich, trotzdem bin ich dann am 14. November 2006 zu einer dreieinhalbjährigen Haftstrafe mit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt worden."

    Michael H. ist Patient in der Maßregelvollzugsklinik Bedburg-Hau. Er soll zwei Frauen zum Sex gezwungen haben. Der Taxifahrer und Hobbytherapeut hat die Vorwürfe immer bestritten und von einvernehmlichem Sex gesprochen. Das Gericht jedoch hielt die Tat für erwiesen. Ins Gefängnis kam H. dennoch nicht, denn ein psychiatrischer Sachverständiger stellte bei ihm eine Persönlichkeitsstörung fest, und so schickte ihn der Richter nach § 63 Strafgesetzbuch auf unbestimmte Zeit in die psychiatrische Klinik. Sieben Jahre ist das jetzt her. Nun sitzt der durchtrainierte Mann mit dem braunen Pferdeschwanz im Besucherzimmer des Hochsicherheitstrakts. Zum Interview hat er eine große Tasche voller Akten mitgebracht, die belegen sollen, dass er zu Unrecht hier untergebracht ist. Tatsächlich hat sich erst vor wenigen Monaten ein anerkannter Gutachter für seine Entlassung ausgesprochen, da er nicht mehr krank sei.

    "Und hier steht also: Vor dem Hintergrund der aktuellen diagnostischen Einschätzung fehlen nach meiner Beurteilung die Voraussetzungen für eine weitere Unterbringung nach § 63 StGB."

    Dass Michael H. dennoch weiter hinter hohen Mauern und Stacheldraht sitzt, liegt an der Klinik, die sich gegen eine Entlassung ihres Patienten ausgesprochen hat. Der Richter beschloss daraufhin, einen weiteren Gutachter hinzuzuziehen.

    "Das hat für Herrn H. jetzt die Konsequenz, dass er auf zunächst unbestimmte Zeit trotz eines positiven Gutachtens in der forensischen Psychiatrie verbleiben muss."

    Bemängelt H‘s Anwalt, Tobias Reimann die Entscheidung des Richters.

    "Und das ist kaum verständlich, insbesondere, da die Kammer sich bislang nicht dazu hat durchringen können, den bereits eingeschalteten externen Gutachter persönlich anzuhören, was eigentlich die übliche Vorgehensweise ist."

    "Viele Mandanten zu Unrecht im Vollzug"
    "Die Entscheidung darüber, wann ein gemäß Paragraf 63 untergebrachter Patient seine Freiheit wieder erhält, folgt weitgehend unbekannten Regeln",

    schrieben vor zehn Jahren vier Wissenschaftler in der Zeitschrift "Der Strafverteidiger".

    § 63 regelt die Unterbringung in der Psychiatrie, wenn ein Rechtsbrecher seine Tat im Zustand verminderter oder fehlender Schuldfähigkeit begangen hat und infolge seines Zustandes weiter als gefährlich gelten muss. Doch der Paragraf ist mittlerweile auch öffentlich in die Kritik geraten. Hat doch der Fall des bayerischen Patienten Gustl Mollath gezeigt, wie hemdsärmelig es bei der Verhängung der Maßregel zugehen kann: Sieben Jahre lang war Mollath in psychiatrischen Kliniken zwangsuntergebracht. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Nürnberg im August feststellte. Jetzt wird der Fall neu aufgerollt. Wie also soll man da noch sicher sein, dass nur die Richtigen zur Therapie hinter Gittern geschickt werden und dass sorgfältig überprüft wird, wie lange die Unterbringung tatsächlich gerechtfertigt ist?

    "Ich hatte im Laufe der vielen Jahre viele Mandanten, die zu Unrecht im Maßregelvollzug gelandet sind, die teilweise sicherlich was Strafbares gemacht hätten, wofür sie ein, zwei, vielleicht auch drei Jahre Gefängnis bekommen hätten, die aber die zeitlich unbefristete Unterbringung nicht hätten bekommen dürfen."

    Sagt Rechtsanwalt Lutz Eisel von der Bochumer Kanzlei, die auch Michael H. betreut. Eisel, Vorstandsmitglied in der nordrhein-westfälischen Strafverteidigervereinigung, setzt sich seit 35 Jahren für untergebrachte Mandanten ein, und er sieht das Maßregelvollzugsrecht auch im Hinblick auf die Dauer der Unterbringung durchaus kritisch. Gerade haben sein Kollege Tobias Reimann und er einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts für einen Mandanten erwirkt. Angeklagt wegen tätlicher Beleidigung und Raubes, Straftaten, die er als Jugendlicher beging, sitzt dieser trotz der vorgeschriebenen jährlichen Überprüfung der Unterbringung schon seit 28 Jahren im Maßregelvollzug.

    Fehlende Verhältnismäßigkeit
    Ein Skandal, findet Lutz Eisel. Hat er doch selbst vor ebenfalls 28 Jahren das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Maßregel erstritten.

    "Die Strafvollstreckungskammern hatten in der Vergangenheit immer nur entschieden: Ist jemand krank, dauert die Unterbringung an, ist die Therapie erfolgreich, wird jemand entlassen. Früher war der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überhaupt nicht berücksichtigt worden. Es bedurfte daher einer Entscheidung des BVerfG, dass deutlich von Karlsruhe gesagt worden ist: Alle Strafvollstreckungskammern und alle OLG müssen von vornherein den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Das heißt: Auch jemand, der möglicherweise noch nicht zu Ende therapiert worden ist, muss dennoch entlassen werden, wenn die Dauer der Unterbringung inzwischen außer Verhältnis geraten ist zu der Schwere der Anlasstat bzw. zu der Gefahr, die inzwischen noch von ihm ausgeht."

    Doch das Grundsatzurteil wird längst nicht bei allen Entscheidungen beachtet, und wohl auch deshalb sind heute mehr als doppelt so viele Menschen nach § 63 untergebracht als noch vor 17 Jahren. Obwohl die Zahl der Neuunterbringungen eher zurückgeht, stieg die Zahl der Maßregel-Patienten nach §63 in den alten Bundesländern von knapp 3000 im Jahr 1996 auf 6750 im vergangenen Jahr, in ganz Deutschland sind es rund 8000 Patienten.

    Die künftige Bundesregierung wird sich wohl mit diesem Thema befassen müssen – auch weil der öffentliche Druck durch den Fall Gustl Mollath zugenommen hat. Denkbar ist etwa, im Unterbringungsrecht die Anforderungen an die erwartete Gefährlichkeit zu erhöhen. Außerdem könnten früher psychiatrische Sachverständige hinzugezogen werden, die bislang nicht mit dem zu Begutachtenden befasst waren. Entsprechende Vorschläge hat die bisherige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger gemacht. Zur Diskussion steht auch, die Fristen für eine Überprüfung der weiteren Vollstreckung zu verkürzen.

    "Wenn man zu Unrecht in den MRV käme, dann wäre das ein Fehlurteil, und dass man einem solchen Fehlurteil unterliegt, ist, glaube ich, sehr selten."

    Thomas Wolf ist Vorsitzender der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Marburg. Er muss regelmäßig darüber entscheiden, ob Untergebrachte im Maßregelvollzug dort bleiben müssen oder entlassen werden können.

    Fehler können passieren
    Der Richter glaubt nicht, dass man die Bürger mit Gesetzesänderungen davor schützen muss, zu Unrecht in die forensische Psychiatrie eingewiesen zu werden. Die Hürden seien bereits jetzt sehr hoch:

    "Das Gesetz schreibt vor, dass man in einer bestimmten Reihenfolge prüfen muss: Zunächst muss man etwas tun, was einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllt, ob die Tat selbst besonders schwer ist, ist dabei gar nicht besonders wichtig, sondern die Gefahr, die dabei hervortritt, die ist entscheidend. Dann muss der Mensch im Moment dieser Tat in einer bestimmten seelischen Verfassung befunden haben. Ob diese sogenannten Eingangsmerkmale vorliegen, kann das Gericht nicht selbst entscheiden, sondern muss sachverständige Hilfe dazu holen. Dann muss festgestellt werden, ob dieser seelische Zustand zur Aufhebung der Schuldfähigkeit oder zu einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit geführt hat, dann muss dieser Zustand aber dauerhaft sein, er darf also nicht nur vorübergehend sein, wie zum Beispiel Betrunkensein. Und letztlich muss die Erwartung bestehen, dass der Mensch aufgrund dieses Zustandes künftig erhebliche Straftaten begehen wird."

    Nach 30 Jahren Richtertätigkeit weiß Thomas Wolf allerdings, dass Fehler passieren können. Das kann an schlechten Ermittlungen der Polizei liegen, an einem nicht ausreichend qualifizierten Sachverständigen oder am Richter selbst, der einem schlechten Gutachten vertraut oder einen anderen Rechtsfehler macht. Der 60-Jährige engagiert sich deshalb für eine ständige Fortbildung von Gutachtern und Richtern und hat zusammen mit Richtern am Bundesgerichtshof und führenden Psychiatern Mindestanforderungen für Gutachten entwickelt.

    "Und da ist eine der zentralen Forderungen, dass das Gutachten in jedem Satz nachvollziehbar und plausibel sein muss, und zwar für die Richter, und wenn das nicht so ist, muss man so lange nachfragen, bis man es verstanden hat."

    Den Vorschlag der bisherigen Justizministerin, nach sechs Jahren Unterbringung zwei Gutachter hören zu müssen, findet der Richter wenig hilfreich.

    "… weil ich noch nie die Erfahrung gemacht habe, dass zwei Gutachter besser sind als einer. Entweder kann der was - oder die, es sind ja auch viele Frauen dabei - oder er kann es nicht so gut."

    Mehr Austausch mit Kollegen
    "Erst mal müssen wir ja auch so viele gute Gutachter haben, das ist immer noch eine relativ kleine Gruppe in Deutschland, die auch fachlich auf dem Niveau ist, dass sie in diesem Bereich 'lege artes' Prognosegutachten machen können und mit zwei Gutachten, wenn das eine so ist und das andere so, muss ja letztendlich auch das Gericht entscheiden. Also da erwarte ich nicht ganz so viel davon."

    Auch Dieter Seifert ist skeptisch, ob zusätzliche Gutachter unbedingt besser sind. Der ärztliche Direktor der Christophorus Fachklinik für forensische Psychiatrie in Münster erstellt selber seit vielen Jahren psychiatrische Gutachten, befasst sich auch wissenschaftlich mit ihnen und sieht seine Disziplin durchaus kritisch. Besonders niedergelassene Gutachter, die keinen Austausch mit Kollegen haben, liefen Gefahr, Irrtümer zu produzieren.

    "Jedes Gutachten, was hier rausgeht, wird sehr intensiv von allen Mitarbeitern diskutiert und gegengelesen. Das haben niedergelassene Gutachter häufig nicht, es gibt da allerdings auch Unterschiede, einige lassen sich supervidieren, was ich für sehr, sehr wichtig halte. Und es gibt die Gefahr, dass niedergelassene Gutachter natürlich auch drauf angewiesen sind, dass sie Gutachtenaufträge bekommen, und ich hab das auch schon dann und wann von einigen Richtern erfahren, dass man dann einen Gutachtenauftrag bekommt mit dem Hinweis, es wäre schön, wenn Sie zu dem oder dem Ergebnis kommen würden und diese gutachterliche Unabhängigkeit ist natürlich beim Menschen, die davon leben müssen, vielleicht ein wenig geringer als bei denjenigen, die nicht davon leben müssen."

    Bis zu 30 Stunden verbringt der Gutachter mit dem Menschen, den er einschätzen soll. Es gilt, sich mit seiner Lebensgeschichte zu beschäftigen, mit seiner schulischen, beruflichen und sozialen Entwicklung, ggf. auch mit der sexuellen Entwicklung, mit Vorbefunden aus früheren stationären Aufenthalten und natürlich mit der Vorgeschichte der Tat, wenn man herausfinden will, ob jemand an einer psychischen Krankheit leidet, schuldunfähig ist und womöglich gefährlich. Wie zutreffend die Gutachten in Deutschland insgesamt sind, kann man nicht genau sagen. Denn natürlich lässt sich nicht beweisen, ob Menschen, die für gefährlich gehalten und deshalb zwangsweise untergebracht werden, in Wirklichkeit harmlos sind und sich in Freiheit bewährt hätten. Fehler werden in der Regel nur offenkundig, wenn Gutachter die Gefährlichkeit eines Menschen unterschätzt haben, der daraufhin entlassen und wieder straffällig wird. Aber Dieter Seifert ist überzeugt davon, dass sich seine Disziplin in den vergangenen Jahrzehnten positiv entwickelt hat. Es gebe mehr wissenschaftliche Erkenntnisse, mehr Weiterbildungen, bessere Therapiekonzepte und größere prognostische Sicherheit. Letztere führt allerdings gelegentlich auch zu langen Aufenthalten im Maßregelvollzug. Denn:

    "Wir sind heute sicherlich besser in der Lage, psychisch Kranke mit einer anhaltenden Gefährlichkeit einzuschätzen als noch vor zwanzig Jahren. Da war man sicherlich auch in einigen Bereichen einfach zu gutgläubig und hat gesagt: Wir können jede Form von psychischer Störung, die mit Delinquenz einhergeht, therapieren. Heute wissen wir, dass bestimmte Patienten doch nur sehr, sehr schwer zu behandeln sind."

    Effektiver Vollzug
    Diese Menschen mit einer ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung, speziell solche ohne Einfühlungsvermögen, mit defizitärer Gewissensbildung und einer Neigung zu sadistisch geprägtem gewalttätigem Verhalten, machen allerdings längst nicht das Gros der Patientenschaft im Maßregelvollzug aus. Hier dominieren eher Menschen mit harmloseren Persönlichkeitsstörungen oder solche, die in einer Psychose gewalttätig geworden sind. Dass heute mehr Straftäter im Maßregelvollzug sitzen als vor fünfzehn Jahren und im Durchschnitt länger dort bleiben müssen, sei also nicht unbedingt auf ihre gestiegene Gefährlichkeit zurückzuführen, sagt Psychiater Seifert, sondern unter anderem auf das gesellschaftliche Klima:

    "Früher wurden die Ärzte sozusagen ausgeschimpft, weil sie die Patienten zu lange untergebracht haben. Und dann Anfang/Mitte der neunziger Jahre gab es eine ganz andere Diskussion: Die Ärzte entlassen ihre Patienten zu früh, deswegen diese Rückfälle, und dann ist das Ganze natürlich aufgrund des politischen Drucks … hat sich umgekehrt. Und wir sehen ja: Die Zunahme der Maßregel-Betten seit Mitte der neunziger Jahre hat sich ungefähr verdoppelt bis verdreifacht."

    Dabei kann der Maßregelvollzug durchaus mit guten Therapierfolgen aufwarten. Nur jeder Vierte wird innerhalb von vier Jahren rückfällig, mit schweren Delikten nur gut jeder Zehnte.

    "Also die Rate im Regelvollzug liegt etwa dreimal so hoch wie im MRV. In irgendeiner Form scheint MRV auch effektiv zu sein und zu wirken."

    Beim Gang über das Gelände der noch neuen forensischen Klinik in Münster versucht Dieter Seifert das zu demonstrieren, was er "therapeutisches Milieu" nennt. Das fängt an bei der hellen, freundlichen Architektur mit eher dörflichem Charakter, es gibt von Patienten angelegte Kräuter- und Gemüsebeete, einen großen Teich, einen Fußballplatz, eine Sporthalle, einen Andachtsraum. Trotz der stacheldrahtbewehrten Mauer ringsherum und des abendlichen Einschlusses in die Einzelzimmer soll hier eine Art Alltag ermöglicht werden mit einem Tagesrhythmus, wie er so ähnlich auch draußen stattfindet. 54 intelligenzgeminderte Patienten sind in der Christophorus-Klinik untergebracht, in Wohngruppen und Werkstätten sollen sie lernen, miteinander auszukommen, Konflikte ohne Gewalt zu lösen und sich in allerlei praktischen Fertigkeiten üben.

    Großer Vorbehalt bei Sexualstraftätern
    "Ich heiße Olaf. Wir machen hier Paletten, die Paletten, die zersägen wir, die werden dann so Tische. Ich bin ja hier, weil ich will an mich arbeiten, und klappt eigentlich gut. Ich möchte gerne raus, sonst würde ich hier ewig bleiben, und das möchte ich nicht."

    Draußen sind Patienten mit der Pflege der Grünanlagen beschäftigt. ‚Legen Sie bei Gericht ein gutes Wort für mich ein!‘, ruft einer zum Chef herüber. ‚Mach ich!‘, ruft der zurück.

    Tatsächlich haben intelligenzgeminderte Maßregel-Patienten keine besonders guten Chancen auf Entlassung. Denn aus der Maßregel wird meist nur entlassen, wer bestimmte Auflagen erfüllt, also in die forensische Nachsorge geht, sich weiter behandeln lässt oder gar in ein Wohnheim zieht. Für intelligenzgeminderte Patienten aber fehlt es an Wohnheimplätzen. Diese Klientel habe generell nur eine geringe Lobby, erklärt Dieter Seifert. Aber es gibt auch noch einen anderen Grund:

    "Es gibt einen großen Vorbehalt bei Sexualstraftätern, und bei unserer Klientel ist es so: Gut die Hälfte der Patienten haben Sexualdelikte gemacht, längst nicht alle von einer solchen Ausprägung, dass man da sagen muss, das sind schwere Sexualdelikte. Es gibt auch eine Reihe von Patienten, die rein exhibitionistische Handlungen gemacht haben oder so leichte Übergriffe, die letztlich zu keinen schwerwiegenden Folgen geführt haben. Aber auch diese Patienten werden häufig von den Wohnheimen so global als Sexualstraftäter tituliert und daher nicht aufgenommen."

    Wer unverhältnismäßig lange Aufenthalte in den Maßregelkliniken verhindern will, muss auf das gesellschaftliche Klima einwirken und in die Nachsorge investieren. Das betont auch der Marburger Richter Thomas Wolf, der als Vorsitzender der Strafvollstreckungskammer regelmäßig darüber entscheidet, wie lange jemand im Maßregelvollzug bleiben muss.

    "Ein Restrisiko haben wir immer"
    "Ein Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer Aussetzung ist immer auch der, wie gut und sicher ich jemanden zurückholen kann, wenn sich herausstellt, dass er vielleicht doch noch gefährlich ist oder gefährlich werden kann. Das ist natürlich eine Frage, wie eng ist das sogenannte Entlassungssetting gestrickt, wie gut arbeiten Bewährungshelfer, ein Heim oder betreutes Wohnen und unsere Ambulanz mit dem Gericht zusammen und wie eng arbeiten wir zusammen. Und das hat sich in den letzten zwanzig Jahren sehr gut entwickelt, mit sehr kurzen Drähten, wenn ich mal so sagen will. Das kann sein, dass jemand auffällig wird über Nacht und der Mitarbeiter der Ambulanz hinfährt, und nun haben wir sachliches und auch persönliches Vertrauen zueinander gewinnen können, sodass das keine zwei Stunden dauert, bis wir jemanden zurückholen können, weil wir die Befürchtung haben müssen, das wird irgendwie schlimmer."

    Die Forensische Ambulanz in Hessen gehört zu den Pionieren der Nachsorge für psychisch kranke Straftäter. 1988 gegründet, trägt sie heute an sechs Standorten dazu bei, dass entlassene Maßregelpatienten nicht wieder straffällig werden bzw. dass ihre Bewährung nicht widerrufen werden muss. Denn wer draußen wieder in eine Krise gerät, wird zunächst nur zur Krisenintervention in die Klinik zurückgeholt, und häufig reicht schon ein Aufenthalt von drei Monaten, um ein neues Vergehen zu verhindern.

    "Ein Restrisiko haben wir immer, und auch das ist Rechtsprechung von unserem Verfassungsgericht und von allen, schon immer, dass man so ein Restrisiko irgendwann auch eingehen muss, weil man sonst bei einem menschenunwürdigen Vollzug für immer ist, dann heißt es: Du machst das, und dann bist du für immer drin."

    Für immer drin? In Bedburg-Hau rutscht Michael H. bei diesem Gedanken unruhig auf seinem Stuhl hin und her. Seit die Klinik sich trotz der positiven Beurteilung durch den externen Gutachter gegen seine Entlassung ausgesprochen hat, fühlt der 45-Jährige sich noch stärker als vorher ohnmächtig und ausgeliefert.

    "Man muss sich mal vorstellen: Man hat ein Gutachten, in dem Gutachten wird verdeutlicht, dass man nicht mehr krank ist, man ist auch nicht mehr gefährlich, und jetzt kommt noch ein Gutachten, dass man wieder in einer Situation ist, man weiß gar nicht, was auf einen zu kommt."