Samstag, 20. April 2024

Archiv

Grundgesetz Artikel 2.1
Persönliche Freiheitsrechte

Artikel 2.1: "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt."

17.04.2019
Hilde Brauer hat Artikel 2.1 ausgewählt. Sie hält in den Artikel für eine gute Grundregel zum gesellschaftlichen Zusammenleben, die zu wenig beachtet wird.

Äußerungen unserer Anruferinnen und Anrufer geben deren eigene Auffassungen wieder. Deutschlandradio macht sich die Äußerungen in diesen Anrufen nicht zu eigen.