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Gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz

Seit dem 18. August 2006 ist es in Kraft, ein gutes Jahr also, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG. Aber so richtig bekannt ist es in der Bevölkerung noch nicht. Es gilt für den gesamten öffentlichen Bereich, soll aber vor allem auch am Arbeitsplatz Diskriminierungen verhindern. Wer sich von seinem Chef, der Chefin oder Kollegen benachteiligt fühlt, soll bessere Möglichkeiten haben, sich zu wehren.

Von Andrea Lueg | 25.08.2007
    "Unter das AGG fallen ungerechtfertigte Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters oder auch der sexuellen Identität."

    Erklärt Arbeitsrechtlerin Bettina Gerber. Stellen müssen absolut neutral ausgeschrieben und alle Mitarbeiter über das Gesetz informiert werden. Viele Unternehmen begründen eine Absage nach einem Vorstellungsgespräch nun überhaupt nicht mehr, aus Sorge aus einer solchen Begründung ließe sich eine Diskriminierung ablesen. Von Anfang an war das Gesetz, umgangssprachlich meist als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnet, sehr umstritten. Die Wirtschaft sah darin nur einen kostenintensiven Bürokratieaufwand, und da das Gesetz auch noch schlampig formuliert sei, könnten sich die Anwälte schon mal auf eine Klageflut freuen. Außerdem wurde vor AGG-Hoppern gewarnt, ein niedlicher Begriff für eine hässliche Sache. AGG-Hopper suchen zum Beispiel gezielt nach Stellenanzeigen, die nach der Gesetzgebung nicht korrekt ausgeschrieben sind, bewerben sich und versuchen dann gezielt einen Diskriminierungsvorwurf zu konstruieren, um von den Unternehmen Geld zu erpressen.
    "Aus England ist beispielsweise die Praxis überliefert, dass sich Leute einmal unter ihrem richtigen ausländisch klingenden Namen bewerben und dann ein zweites Bewerbungsschreiben mit einem identischen Qualifikationsprofil abschicken unter einem vermeintlich original englischen Namen oder dann hier entsprechen diesem deutsch klingenden Namen. Und wenn dann der vermeintlich deutsche Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird, dann ist ein Anzeichen für Diskriminierung schon gesetzt."

    Timon Grau von der Anwaltskanzlei Freshfields, Bruckhaus und Deringer kennt die Befürchtungen, hat sie aber von Anfang an als Extrembeispiele gesehen.
    Und tatsächlich gab es im vergangenen Jahr keine Klageflut, erklärt Martina Koeppen, die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle, die im Zusammenhang mit dem Gesetz ins Leben gerufen wurde.

    "Der Missbrauch des Gesetzes ist ein Randproblem. Es gibt die sogenannten AGG Hopper. Ihre Zahl ist aber und das sagen uns die Gerichte auch, gering. Und: die Gerichte wissen, das hat sich in der Vergangenheit gezeigt, damit umzugehen. Sie sind in der Lage, fingierte Fälle von echten Diskriminierungen zu unterscheiden."

    Tatsächlich kann man beispielsweise bei den Arbeitsgerichten von Berlin-Brandenburg erfahren, dass lediglich jedes 1000. Verfahren im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz steht. An die Antidiskriminierungsstelle, deren komplette personelle Ausstattung sich allerdings immer noch hinzieht, kann sich jeder wenden, der Fragen zum Thema hat. Bei Mobbing oder sexueller Belästigung haben Betroffene nun zum Beispiel mehr Möglichkeiten sich zu wehren. Ein wichtiger Unterschied zu früher besteht auch darin, dass Arbeitnehmer unter Umständen Entschädigungszahlungen fordern können, etwa, wenn sie vom Arbeitgeber gemobbt wurden. Der ganz große Teil der Anfragen an die Antidiskriminierungsstelle bezieht sich auf das Arbeitsleben. Und bei den Anfragen von Arbeitnehmern geht es vor allem um Alter und Behinderung. Der Hauptanwendungspunkt des AGG ist auch die Alterdiskriminierung, dazu gab es auch bereits Urteile von Arbeitsgerichten.

    "Im Juni urteilte das Arbeitsgericht Frankfurt über die Ablehnung der Bewerbung einer befristet angestellten 46jährigen Stewardess, die hatte sich beworben auf eine unbefristete Stelle und die Lufthansa begründete ihre Ablehnung mit dem höheren Risiko der Entgeltfortzahlungskosten infolge Krankheit bei dieser älteren Arbeitnehmerin. Darauf entschied das Arbeitsgericht Frankfurt, dass diese Begründung ein Verstoß gegen das Verbot der Alterdiskriminierung sei und gewährte der Arbeitnehmerin einen Schadensersatz von 4000 Euro."

    Wie meist bei neuen Gesetzen wird auch das AGG im erst Laufe der Jahre mit weiteren klärenden Gerichtsurteilen eine eindeutige neue Rechtslage schaffen.