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Geschützter Vorrat

Am Mittwoch haben die Verfassungsrichter in Karlsruhe die gesetzlichen Regelungen für die Telekommunikationsvorratsdatenspeicherung teilweise ausgesetzt. Damit treten die Richter schon zum dritten Mal Länder- und Bundesanliegen entgegen.

Manfred Kloiber im Gespräch mit Peter Welchering | 22.03.2008
    Manfred Kloiber: Nach dem Urteil zur Online-Durchsuchung und zum automatischen Scannen von KFZ-Kennzeichen ist nun das dritte Urteil innerhalb eines Monats aus Karlsruhe gekommen, das Überwachungstechnologien beschränkt und für die Sicherheitsbehörden erhebliche technische Konsequenzen hat. Wie sehen die im Urteil der Vorratsdatenspeicherung aus, Peter Welchering?

    Peter Welchering: Im Wesentlichen gibt es da drei technische Konsequenzen. Bei der Entwicklung der Software für die Online-Durchsuchung sind die Verantwortlichen bisher davon ausgegangen, dass sie Internet-Protokoll-Adressen für diese Online-Durchsuchung aus den Datenbeständen der Vorratsdatenspeicherung erhalten. Diese Voraussetzung ist durch den Richterspruch aus Karlsruhe nicht mehr ohne weiteres gegeben. Die Verfassungsrichter haben die Herausgabe von Kommunikationsdaten wesentlich eingeschränkt. Zweitens müssen die teilweise bei einigen Kommunikationsdienstleistern in Betrieb genommenen Schnittstellen für die automatisierte Suche der Sicherheitsbehörden in den Datenbeständen der Vorratsdatenspeicherung dicht gemacht werden. Die Sicherheitsbehörden müssen in jedem Einzelfall bei den Providern anfragen, müssen alle Tatsachen und Verdachtsmomente auf den Tisch legen und dürfen solche Anträge nur bei schweren Straftaten stellen. Drittens ist der Einsatz von Business-Intelligence-Software, die in den vergangenen Monaten bei den Sicherheitsbehörden massiv aufgerüstet wurde, nicht mehr ohne weiteres erlaubt. Vor allen Dingen ist das Erstellen von Kommunikations- und Bewegungsprofilen erheblich eingeschränkt. Wer ein Handy hat, dessen Aufenthaltsort kann ja bis auf wenige Meter genau bestimmt werden, wenn das Handy eingeschaltet ist und sich dann ja regelmäßig bei der Basisstation meldet. Die hier erhobenen Daten können nicht mehr massenhaft verarbeitet und ausgewertet werden.

    Kloiber: Die Bundesregierung hat in Sachen Vorratsdatenspeicherung ja auch Hausaufgaben vom Gericht bekommen. Wie sehen die aus.

    Welchering: Die Verfassungsrichter haben die Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Sie haben auch nur über einen Eilantrag entschieden. Damit ist also noch kein Urteil gefällt worden, ob die Vorratsdatenspeicherung sich überhaupt prinzipiell mit dem Grundgesetz verträgt. Das wird erst im so genannten Hauptsacheverfahren passieren. Und in dieses noch ausstehende Urteil werden die Verfassungsrichter sicherlich die weitere Diskussion über die Vorratsdatenspeicherung in der Europäischen Union mit einbeziehen. Aber sie wollen auch bis zum 1. September von der Bundesregierung einen Bericht über die praktischen Folgen der Vorratsdatenspeicherung haben. Und da muss die Bundesregierung dann auch einiges an technischen Details offenlegen, beispielsweise mit welchen Schnittstellen zu den Sicherheitsbehörden gearbeitet wird, welche Algorithmen beim Einsatz von Business-Intelligence-Software zum Erstellen von Kommunikations- und Bewegungsprofilen genau geplant sind oder in welcher Datenstruktur die Daten aus der Vorratsdatenspeicherung abgelegt und bearbeitet werden.

    Kloiber: Lobbyisten der Musikindustrie haben gleich nach dem Urteil gewarnt, jetzt sei dem Raubkopieren von Musik Tür und Tor geöffnet. Welche Auswirkungen hat denn der Karlsruher Urteilsspruch auf die Tauschbörsen und die Musikindustrie?

    Welchering: Das Verfassungsgericht hat ja die Verwertung von Daten aus der Vorratsdatenspeicherung auf schwere Straftaten begrenzt. Deshalb hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, auch geschlussfolgert, dass die Provider nunmehr den Sicherheitsbehörden bei Urheberrechtsverletzungen nicht mehr so ohne weiteres Namen und Adressen und Tauschbörsenteilnehmern nennen dürfen. Bisher ist es ja gängige Praxis, dass sich Online-Ermittler im Auftrag von Anwaltskanzleien oder auch einzelnen Musikfirmen in die Tauschbörsen einklinken und verfolgen, was dort so gehandelt, angeboten, getauscht wird. Dabei erfahren sie nur die IP-Adressen der Tauschbörsenteilnehmern nicht deren Namen und nicht deren Adressen.

    Kloiber: Reicht das aus, um gegen Urheberrechtsverstöße rechtliche Schritte einzuleiten?

    Welchering: Für zivilrechtliche Schritte reicht das nicht aus, für strafrechtliche reichte es bisher aus. Bekommen die Online-Ermittler nämlich einen Urheberrechtsverstoß mit, wird bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gestellt, die muss dann ermitteln. Und über diese Ermittlungen erhalten die Musikfirmen beziehungsweise deren Anwälte dann den Namen und die Adresse des Tauschbörsenteilnehmers. Denn im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen muss der Provider die zur IP-Adresse gehören Daten herausgeben. Mit diesen persönlichen Daten haben dann die Anwälte von Musikfirmen Schadenersatzklagen gegen die Tauschbörsenteilnehmer eingereicht. Das ist eine zivilrechtliche Angelegenheit. Für solche zivilrechtlichen Angelegenheiten darf der Provider die personenbezogenen Daten zu bestimmten IP-Adressen nicht herausgeben. Und genau deshalb haben die Musikfirmen Strafanzeige gestellt, damit sie zur Verfolgung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche an die Namen und Adressen der Tauschbörsenteilnehmer kommen können.

    Kloiber: Und diesen Weg haben die Verfassungsrichter versperrt.

    Welchering: Die Karlsruher Richter haben geurteilt, dass Daten aus der Vorratsdatenspeicherung nur bei schweren Straftaten weitergegeben werden dürfen. Allerdings gibt es hier eine spannende juristische Unterscheidung. Der Karlsruher Urteilsspruch bezieht sich eben nur auf Daten aus der Vorratsdatenspeicherung. Wenn der Provider Daten zu IP-Adressen zu Abrechnungszwecken speichert oder weil er sagt, die Speicherung ist nötig, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten, dann darf er beispielsweise Namen und Adressen von Tauschbörsenteilnehmern, die über eine IP-Adresse ermittelt wurden, an die Staatsanwaltschaft weitergeben. Und tatsächlich haben einige Staatsanwaltschaften vorgestern, einen Tag nach dem Urteilsspruch aus Karlsruhe den Providern auch darauf hingewiesen, dass diese Daten nicht als Daten aus der Vorratsdatenspeicherung deklariert werden müssen. Der Grund ist klar: Denn dann kommen die Staatsanwaltschaften nicht mehr über die IP-Adressen an die Namen und Adressen von Tauschbörsenteilnehmern. Die Provider können vielmehr argumentieren, dass sie die Daten zu den IP-Adressen aus betrieblichen Gründen speichern. Dann dürfen sie auch bei Urheberrechtsverletzungen weiter gegeben. Das wir also noch eine spannende Diskussion. Denn hier liegt der Verdacht nahe, dass der Urteilsspruch der Verfassungsrichter einfach umgangen werden soll.