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Gesetzesverschärfung
Kinderpornografie oder harmloser Schnappschuss?

Neben eindeutig sexuellen Aufnahmen von Kindern soll künftig auch der Besitz sogenannter Posing-Bilder bestraft werden. Doch wann handelt es sich um ein Posing-Bild, wann um eine harmlose Aufnahme? Das müssen Gerichte künftig im Einzelfall entscheiden.

Von Leonard Ameln | 24.09.2014
    Verschwommene Aufnahme eines Polizei-Computers mit kinderpornografischen Bildern auf dem Bildschirm.
    Ein bayerischer Kriminalbeamter wertet kinderpornografische Bilder aus dem Internet aus. (picture alliance / dpa / Peter Kneffel)
    Drei Jahre, statt bisher nur zwei. Das ist das geplante maximale Strafmaß für den Besitz von Kinderpornografie. Darunter fallen, neben eindeutigen Darstellungen sexueller Handlungen, künftig auch sogenannte Posing-Bilder. Zum Beispiel das Bild von der Wasserrutsche im Freibad: Da rutscht die Kleine mit leicht gespreizten Beinen. Möglicherweise ein Posing-Bild, da geschlechtsbetont, und damit in Zukunft ein Grenzfall.
    Die Aufnahmen vom Kindergeburtstag, an dem alle im Garten halb nackt durch den Wasserstrahl laufen. Illegal als solches, weil Kinder nackt abgelichtet werden. Und zusätzlich strafbar, wenn die Zustimmung der jeweiligen Eltern fehlt. Die Fotos vom Strand, auf denen sich die eigenen mit fremden Kindern im Schlamm suhlen. Künftig potenziell strafbar. Erst recht wenn die Bilder zum Beispiel über das Internet weiterverbreitet werden. Facebook ist da unproblematischer als einschlägige Chatrooms und Tauschbörsen.
    Künftig wird es also viele Aufnahmen geben, die sich im Grenzbereich zur Illegalität befinden. Welche Bilder aber genau gelten als geschlechtsbetont und damit als strafbar? Und welche sind strafbar, obwohl sie nicht geschlechtsbetont sind, sondern lediglich ein nacktes Kind zeigen? Das sollen die Gerichte künftig im Einzelfall entscheiden. Allerdings werden solche Taten nur auf Antrag verfolgt – wie zum Beispiel Beleidigung auch. Also: Wo kein Kläger, da kein Richter.