Freitag, 29. März 2024

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Grundgesetz Artikel 38.1
Wahl und Pflichten von Parlamentariern

Artikel 38.1: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“

24.04.2019
Bernd Hack hat Artikel 38 ausgewählt. Er kritisiert den Einfluss den Lobbyisten auf Parlamentarier.

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