Freitag, 19. April 2024

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Grundgesetz Artikel 4
Kriegsdienst mit der Waffe

Artikel 4, Abs. 3: "Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."

22.04.2019
Franz Sitzmann hat Artikel 4 Absatz 3 ausgewählt. Er hat den Kriegsdienst verweigert und durch den Ersatzdienst eine neue Berufsperspektive gewonnen.

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