Mittwoch, 24. April 2024

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IG Metall
"24-Stunden-Streik ist die Erweiterung des Warnstreiks"

Gibt es Streiks in der Metall- und Elektroindustrie? Darüber berät der Vorstand der IG Metall. Wenn gestreikt wird, dann will die Gewerkschaft erstmals 24-Stunden-Streiks organisieren. Eine Art Mittelweg, der nach Einschätzung des Arbeitsrechtlers Gregor Thüsing rechtmäßig ist.

Gregor Thüsing im Gespräch mit Birgid Becker | 25.01.2018
    Ein Teilnehmer eines Warnstreiks bei der Daimler AG hat am 16.01.2018 während einer Kundgebung der IG Metall vor dem Mercedes-Benz Werk in Sindelfingen (Baden-Württemberg) eine Pfeife im Mund. Die Gewerkschaft fordert in der aktuellen Tarifrunde für die 3,9 Millionen Metaller sechs Prozent mehr Geld und die Option, die Arbeitszeit befristet auf 28 Wochenstunden senken zu können.
    Erstmals könnte die IG Metall 24 Stunden lang streiken lassen - ohne Urabstimmung (dpa / picture alliance / Marijan Murat)
    Birgid Becker: Jetzt sehr ins Inland zum sehr deutschen Thema Tarifverhandlungen. Die vierte Runde in der Metall- und Elektroindustrie ist gestern Abend ohne Ergebnis zu Ende gegangen. Spannend ist diese Runde, weil die Metallgewerkschaft ein ganz besonderes Arbeitszeitmodell einfordert: eine 28-Stunden-Woche, wenn Angehörige gepflegt oder Kinder versorgt werden, und das soll finanziell unterstützt werden vom Arbeitgeber. Und spannend ist diese Tarifrunde, weil die IG Metall, wie es aussieht, kurz davor ist, eine neue Streikstrategie auszuprobieren. Mitgehört hat der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing. Guten Tag.
    Gregor Thüsing: Guten Tag, Frau Becker.
    Becker: Könnten in der nächsten Woche die Streiks beginnen, hieß es am Ende des Beitrags eben? Morgen will der IG-Metall-Hauptvorstand entscheiden, ob es dazu kommt. Und was unter dem Stichwort Streik diesmal besonders ist, das ist die Idee vom sogenannten 24-Stunden-Streik, zu dem es dann vielleicht erstmals kommen soll. Was ist denn so besonders daran?
    Thüsing: Ob es zu einem Streik kommt, bestimmt die Gewerkschaft und es bestimmt der Gewerkschaftsvorstand. Es ist im Streik eine langläufige Unterscheidung danach, ob es sich lediglich um einen Warnstreik handelt, also kürzere Arbeitsniederlegungen, um bei laufenden Verhandlungen den Druck zu erhöhen, oder einen sogenannten Erzwingungsstreik, der großflächige, breite, gegebenenfalls auch unbefristete Ausstand, der den Gegner letztlich noch mal sehr viel weiter unter Druck bringen soll.
    Was die IG Metall 2015 geschaffen hat, ist der sogenannte 24-Stunden-Streik, der den Weg dazwischen sucht. Das heißt, nicht der kurze Warnstreik von nur wenigen Stunden, aber auch noch der vollflächige Erzwingungsstreik, sondern irgendwas dazwischen, um weiter die Verhandlungen eskalieren zu können.
    24-Stunden-Streik erweitere "den Handlungsspielraum der Gewerkschaften"
    Becker: Und wichtig: Die Teilnehmer der Tagesstreiks, die sollen ihren Lohnausfall ersetzt bekommen. Auf der Hand liegt klar: Wenn ein Betrieb 24 Stunden lahmgelegt wird, dann sind die Produktionsausfälle ungleich größer, als wenn es sich nur um Warnstreiks handeln würde. Sind die Sorgen der Arbeitgeber vor diesem neuen Instrument denn berechtigt?
    Thüsing: Natürlich erweitert das den Handlungsspielraum der Gewerkschaften. Es ist bislang so, dass der Warnstreik ohnehin allein aufgrund einer Entscheidung des Vorstands ausgerufen werden kann. Beim Erzwingungsstreik ist das anders, da brauchen wir eine Urabstimmung nach den Satzungen der meisten Gewerkschaften. Das ist ein langwieriger Prozess, das ist mit Aufwand verbunden, das ist auch noch mal ein deutliches Signal, dass die Verhandlungen gescheitert sind. Der 24-Stunden-Streik ist die Erweiterung des Warnstreiks. Es braucht keine Urabstimmung. Man bleibt weiter in Verhandlungen, aber will den Druck noch mal deutlich erhöhen. Dadurch kann natürlich auch der Schaden noch mal deutlich erhöht werden.
    Becker: Streiks – wann sind sie zulässig und wann nicht? Das ist immer wieder Gegenstand von juristischen Kontroversen. Vor drei Jahren urteilte das Bundesverfassungsgericht, auch sogenannte Flashmob-Streiks, die seien zulässig. Die hatte Verdi sich ausgedacht in einer Tarifauseinandersetzung im Einzelhandel. Wo ist denn da der Unterschied?
    Gebrauch von Streik sei "eine Frage guter Tarifpolitik"
    Thüsing: Ein Flashmob bemüht regelmäßig Dritte, das heißt Kunden, die in einen Supermarkt zum Beispiel gehen und dann nach Aufruf der Gewerkschaft hier vielleicht Waren aus dem Regal nehmen oder in einen Wagen legen und dann sich aus dem Supermarkt wieder entfernen und das Chaos, was dann hinterlassen wurde, den Mitarbeitern zum Aufräumen da lassen. Das sind besondere Formen der Druckausübung, von denen man zurecht bezweifeln kann, ob sie verfassungskonform sind.
    Das ist hier nicht der Fall. Das Bundesarbeitsgericht hat schon vor vielen Jahren anerkannt, dass es sowohl Warnstreiks gibt, dass es sowohl Erzwingungsstreiks gibt, und ich zweifele nicht daran, dass auch das Mittelding rechtmäßig sein kann. Es steht alles unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das heißt, der Streik ist eine scharfe Waffe. Auch das ist ein Zitat aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Und diese scharfe Waffe muss sinnvoll gebraucht werden. Das unterliegt aber weitgehend der Einschätzung der Gewerkschaften. Insofern handelt es sich bei dem Gebrauch von diesem Instrument in weiten Teilen nicht um eine rechtliche Frage, sondern um eine Frage guter Tarifpolitik.
    Becker: Gleichwohl haben die Metallarbeitgeber ja juristische Schritte angekündigt.
    Thüsing: Juristische Schritte kann man immer ankündigen gegen alles. Das liegt vielleicht auch in dem Wesen des Deutschen. Aber ich glaube, man muss sehen: Was kann man tun. Die Frage, ist das unverhältnismäßig, mag man stellen, und man mag auch eine gewisse Abneigung gegen allzu starke Druckausübung zu Lasten vielleicht auch Dritter haben. Ich glaube aber, die Gewerkschaft hat hier ein grundrechtlich geschütztes Recht aus Artikel neun Absatz drei Grundgesetz, also der Koalitionsfreiheit. Das auszugestalten, hat der Gesetzgeber sich bislang nicht getraut, sondern hat das der Rechtsprechung überlassen. Wir haben kein Streikgesetz, sondern wir haben nur Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts und natürlich auch instanzgerichtliche Entscheidungen, die hier versuchen, mühsam eine Kontur hineinzubringen. Dass es hier aufgrund der aktuell bestehenden Verhandlungen zu einer einstweiligen Verfügung kommen könnte, diesen Streik zu unterlassen, das hielte ich für unwahrscheinlich, aber man kann immer wieder überrascht werden, gerade auch in Rechtsfragen des Arbeitskampfes.
    "Metallarbeitgeber sollten sehr vorsichtig beraten sein" ob sie vor Gericht ziehen
    Becker: Nun hat diese Tarifauseinandersetzung ja noch ein anderes juristisches Problem, ein Begleitproblem, das begründet ist in der Idee der IG Metall, diese 28-Stunden-Woche einzurichten mit einer finanziellen Unterstützung des Arbeitgebers. Darin sehen die Arbeitgeber eine Diskriminierung, eine rechtlich unzulässige, und zwar der anderen, normal Teilzeitbeschäftigten. Ist das ein juristisch lösbares Problem?
    Thüsing: Das ist sicherlich ein juristisches Problem und mein verehrter Kollege hat dazu schon votiert und gesagt, das ist nicht zulässig. Clemens Höpfner hat sich da sehr weit aus dem Fenster gelehnt. Ich weiß nicht, ob das Gericht das letztlich überzeugen wird, insbesondere im Rahmen einer einstweiligen Verfügung. Was man aber sagen kann ist, dass die Rechtsprechung in der Vergangenheit den Tarifvertragsparteien doch einen sehr weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt hat. Und die Tatsache, dass man in einem Tarifvertrag Arbeitszeitreduzierungen anders regeln will, als das in der Vergangenheit geschehen ist, das ist das sogenannte Stichtagsprinzip. Für die Zukunft können die Wege anders aussehen als in der Vergangenheit. Das ist grundsätzlich legitim und ich glaube auch, das wird eine Position sein, die das Gericht zu wägen hat. Ich glaube, die Metallarbeitgeber sollten sehr vorsichtig beraten sein, diesen Weg zu den Gerichten zu gehen.
    Becker: Ganz kurz eins zum Schluss. Denn wenn es dazu kommt, dass Tarifverhandlungen vor den Arbeitsgerichten landen, dann ist die Situation schon ziemlich verbockt, Herr Thüsing?
    Thüsing: In der Tat. Sagen wir so: Sie können dann gewinnen, dann haben Sie eine Gewerkschaft, die durch die Gerichte ruhiggestellt ist. Das erhöht nicht die Verhandlungsbereitschaft. Sie können verlieren, dann haben Sie eine Gewerkschaft, die sich umso sicherer glaubt. Dass beide Verhandlungspartner gut daran tun, möglichst ohne Arbeitsniederlegungen und vielleicht gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzungen hier zu einem guten Ergebnis zu kommen, das liegt auf der Hand. Den Arbeitgebern wird es schwer gemacht durch die Forderung, die die IG Metall hier erhoben hat. Diese sehr weitgehenden Regelungen zur Arbeitsflexibilisierung sind etwas, an dem die Arbeitgeberseite stark zu knabbern hat. Vielleicht aber tritt auch da eine gewisse Mäßigung ein, die dann vielleicht auch den Streik überflüssig machen.
    Äußerungen unserer Gesprächspartner geben deren eigene Auffassungen wieder. Der Deutschlandfunk macht sich Äußerungen seiner Gesprächspartner in Interviews und Diskussionen nicht zu eigen.