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IOC-Regel 40
Bundeskartellamt leitet Verfahren gegen DOSB ein

Das Bundeskartellamt prüft in einem Verfahren gegen den Deutschen Olympischen Sportbund, ob die Werberechte der Athleten und ihrer Sponsoren bei Olympischen Spielen missbräuchlich behindert werden.

Von Sebastian Tittelbach | 25.10.2017
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    DOSB-Präsident Alfons Hörmann spricht am 20.05.2016 beim Festakt zum 10. Geburtstag des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB) (picture alliance / dpa / Arne Dedert)
    Das Bundeskartellamt hat die Ermittlungen gegen den DOSB inzwischen bestätigt. Indirekt ist auch das Internationale Olympische Komitee betroffen. Es geht dabei um die Frage, inwieweit Athleten in Deutschland während der Olympischen Spiele mit ihren eigenen Sponsoren auftreten dürfen. Die Regel 40, Paragraf 3 der IOC-Charta schließt solche Werbung aus. Über Ausnahmen auf nationaler Ebene entscheidet der DOSB. Das Bundeskartellamt prüft nun, ob diese Regel zu restriktiv angewendet wird.
    DOSB und IOC drohen keine Bußgelder
    Athleten und ihre Sponsoren könnten dann in ihrer Vermarktung unzulässig behindert werden. Angestrengt hat das Verfahren der Bundesverband der Deutschen Sportartikelindustrie im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen in Rio. Viele Medien haben bereits kritisch über die Regel 40 berichtet. Da es ein sogenanntes Verwaltungsverfahren ist, drohen dem DOSB und dem IOC keine Bußgelder. Sollten die Vorwürfe zutreffen, könnte das Kartellamt eine Abstellungsverfügung erlassen, sagte ein Behördensprecher.