Donnerstag, 25. April 2024

Archiv

Karneval
Küssen, feiern, tanzen - und juristische Grenzen

In den Karnevals- und Fastnachtshochburgen werden heute wieder die Jecken das Regime übernehmen. In Köln stehen die Feierlichkeiten nach den Vorfällen aus der Silvesternacht unter einem besonderen Fokus und die Polizei ist in der Domstadt in doppelter Stärke im Einsatz. Doch wo endet das Schunkeln oder Bützen und wo beginnt eine Straftat?

Von Moritz Küpper | 04.02.2016
    Müll liegt am 11.02.2013 nach dem Rosenmontagszug durch Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen) auf dem Boden.
    An Weiberfastnacht beginnt traditionell der Straßenkarneval. (picture alliance / dpa - Caroline Seidel)
    Die Maxime für die jecken Tage ist klar:
    "Die Polizei wird frühzeitig und sehr konsequent einschreiten", sagt der neue Kölner Polizeipräsident Jürgen Mathies zu Beginn dieser Woche.
    "Wir gehen zwar davon aus, dass das friedliche Miteinander und dass das Feiern im Vordergrund steht, gleichzeitig bereiten wir uns aber darauf vor, dass diejenigen, die Karneval für gewalttätige Aktionen oder Straftaten jeglicher Art nutzen, auch mit entsprechenden Freiheitsentziehenden Maßnahmen belegt werden können."
    Wo beginnt ein Übergriff?
    Doch während die Situation bei Raub oder Diebstahl klar ist, gilt das für sexuelle Übergriffe nicht immer: Wo endet das Schunkeln oder Bützen, also Küssen? Wo beginnt eine Anmache? Wo ein Übergriff? Der Übergang ist - gerade an den jecken Tagen mit seinen vollen Kneipen - mitunter fließend:
    "Selbst ein intensiver Kuss, der einer Dame aufgedrängt wird, was Karneval ja gelegentlich auch passiert, kann zur Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung führen und damit zu einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft wird", erklärt der Kölner Strafrechtsexperte Nikolaos Gazeas.
    Es sei immer eine Einzelfallentscheidung - auch oder gerade an Karneval. Denn das Gesetz verlange, dass die sexuelle Handlung von einigem Gewicht ist.
    "Die Frage, die wir uns alle nun stellen, ist natürlich: Wann ist diese Schwelle überschritten? Wann liegt eine sexuelle Handlung von einigem Gewicht vor?"
    Die Spanne ist laut Rechtsanwalt Gazeas groß:
    "Es ist schon einmal entschieden worden, dass ein bloßes Streicheln über die bekleidete Brust nicht ausreicht, ein intensiveres Anfassen der Brust auch über der Kleidung durchaus eine erhebliche Handlung und damit eine strafbare Handlung ist."
    In diesem Jahr mehr Anzeigen erwartet
    Hinzu kommt, dass die Gesetzeslage bei der Handlung Gewalt oder eine Drohung erfordert, damit diese strafrechtlich verfolgt werden kann. Das sei, so Gazeas, gerade an Karneval schwierig:
    "Man stelle sich einfach eine Situation vor, wo so etwas in einem Tanzgelage passiert, dass das alles von einem vermeintlichen Einverständnis der entsprechenden Dame gedeckt war. Hier ergeben sich nicht unerhebliche Nachweisschwierigkeiten."
    Denn das ist das nächste Problem: Sie rechne mit mehr Anzeigen wegen sexueller Belästigung als bisher, sagte beispielsweise auch NRWs Ministerpräsidentin Hannelore Kraft zu Beginn dieser Woche, es gebe eine höhere Sensibilität. Doch die Anzeige ist das eine, die folgende Strafverfolgung, Beweisführung und Verurteilung das andere. Denn auch im Karneval gelte das rechtsstaatliche Prinzip des Schuldnachweises, so Anwalt Gazeas. Angesichts zahlreicher verkleideter Menschen ist dies nicht immer einfach. Aber:
    "Ich habe eher die Hoffnung, dass gerade die sehr, sehr intensive Polizeipräsenz, weitaus mehr als wir es in den letzten Jahren gewohnt sind, möglicherweise auch dafür sorgen kann, dass es zum Einen überhaupt nicht zu solchen Übergriffen kommt, und zweitens, wenn es tatsächlich zu Straftaten, auch zu Sexual-Straftaten an Karneval kommen sollte, die Polizei, anders als in der Silvesternacht, besonders sensibilisiert sein wird, um dort sofort zuzugreifen und die Täter auch vor Ort dingfest zu machen."