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Kein Betrugsverfahren gegen Radprofi Schumacher

Der sportrechtlich wegen Dopings verurteilte Radprofi Stefan Schumacher kommt strafrechtlich um ein Betrugs-Verfahren herum.

Von Ralf Meutgens | 02.02.2011
    Stefan Schumacher hatte im Jahre 2008 vor der Tour de France erklärt, nicht zu dopen. Das war auch Bestandteil seines Arbeitsvertrag mit dem Chef des Teams Gerolsteiner, Hans-Michael Holczer. Bei Nachanalysen wurde Schumacher jedoch der verbotenen Einnahme des Blutdopingmittels CERA überführt. Proben der Tour de France und der Olympischen Spiele, jeweils 2008, waren positiv. Sportrechtlich wurde er zu einer Sperre von 20 Monaten verurteilt. Die Gehälter von Juli, August und September, insgesamt 150.000 Euro wurden von Teamchef Holzcer zurückverlangt. Er und Schumacher einigten sich arbeitsrechtlich auf einen Vergleich.

    Lange war gegen den Nürtinger Radprofi Stefan Schumacher durch die Stuttgarter Staatsanwaltschaft ermittelt worden. Obwohl das Verfahren sport- und arbeitsrechtlich abgeschlossen war, sahen die Ermittler eine strafrechtliche Relevanz. Ihr Vorwurf lautete: Betrug zum Schaden des Arbeitgebers.

    Doping war Schumacher vertraglich verboten und er hatte es zudem ausdrücklich ausgeschlossen. Durch die nachträglichen Analysen war herausgekommen, dass er zwischen Juli und August 2008 gegen diese vertraglichen Bestimmungen verstoßen und offenbar bewusst die Unwahrheit gesagt hatte. Dadurch hatte Schumacher nach Meinung der Staatsanwaltschaft seine finanziellen Ansprüche verloren und seinen Arbeitgeber hintergangen. Die Staatsanwaltschaft maß dieser Angelegenheit eine besondere Bedeutung zu, was die Zuständigkeit des Landgerichtes Stuttgart zur Folge hatte.

    Das untergeordnete Amtsgericht hätte einen Strafbefehl erlassen können, der ein öffentliches Verfahren verhindert hätte. So wäre es in jedem Fall zu einer Hauptverhandlung gekommen. Die zuständige Kammer prüfte in einem Zwischenverfahren, ob die Ermittlungen ein Hauptverfahren rechtfertigten. Nun kam sie zu dem Schluss, dass in diesem Fall kein Betrug vorliege. Es fehle der nötige Vermögensschaden, der beim Team Gerolsteiner nach Meinung der Richter durch diesen Fall nicht entstanden ist. Auch sei das damals relativ neue Medikament CERA noch nicht im Arzneimittel-Gesetz als Dopingmittel aufgeführt worden. Dies wäre für eine strafrechtliche Relevanz notwendig.

    Kritische Rechtsexperten bemängeln seit Jahren, dass Doping sich strafrechtlich nicht unter dem Aspekt des Betrugs fassen lässt. Eine offensichtlich dringende Änderung der zuständigen Rechtsvorschriften wird bislang vergeblich angemahnt. Die Stuttgarter Staatsanwaltschaft kann nun Beschwerde einlegen, was eine erneute Überprüfung des Falles durch das Oberlandesgericht nötig machen würde.