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Kulturgutschutzgesetz wird erneuert
Kunsthändler sprechen von Enteignung

Die Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes ist beschlossene Sache. Künftig dürfen Kunstwerke mit einem herausragenden Wert für die Gesellschaft nicht mehr einfach ins Ausland verkauft werden. Auch dann nicht, wenn sie sich in Privatbesitz befinden. Kunstsammler hingegen befürchten massive Nachteile für den Kunsthandel.

Von Christiane Habermalz | 08.07.2016
    Kulturstaatsministerin Monika Grütters, CDU.
    Kulturstaatsministerin Monika Grütters zur Kulturgutschutzgesetz-Novellierung: "Kunst hat einen Wert, nicht nur einen Preis." (picture alliance / dpa / Jörg Carstensen)
    Mit der heutigen Zustimmung der Länderkammer hat die Novelle des Kulturgutschutzgesetzes die letzte Hürde genommen. Der Widerstand dagegen war bis zuletzt nicht abgebrochen. Noch vor wenigen Tagen hatten elf ehemalige Museumsdirektoren, angeführt vom Ex-Direktor des Deutschen Historischen Museums, Hans Ottomeyer, dazu aufgerufen, das Gesetz zu stoppen.
    Der Deutsche Museumsbund gehört dagegen zu den Unterstützern der neuen Regelung. Für Kulturstaatsministerin Monika Grütters ist die Novelle zweifellos das wichtigste Projekt ihrer Amtszeit. Mit dem neuen Gesetz kann der Staat erfolgreicher verhindern, dass bestimmte Kunstwerke, die für die Identität und das Selbstverständnis der Deutschen von herausragender Bedeutung sind, ins Ausland verkauft werden – auch dann, wenn sie in Privatbesitz sind.
    "Der Kulturgutschutz ist nämlich eine im Grundgesetz festgeschriebene Aufgabe. Dahinter steht die Überzeugung, dass Kunst einen Wert hat und nicht nur einen Preis. Als Spiegel unserer Geschichte und Identität darf Kunst staatliche Förderung, aber eben auch staatlichen Schutz erwarten."
    Ausfuhrgenehmigung künftig erforderlich
    Auf diesen Schutz freilich hätten die meisten Kunstsammler und Galeristen gerne verzichtet. Sie befürchten, nicht mehr frei über ihr Eigentum verfügen zu können. Mit der neuen Regelung müssen sie künftig auch für den EU-Binnenmarkt eine Ausfuhrgenehmigung beantragen, wenn sie Kunstwerke ab einer bestimmten Alters- und Wertgrenze – bei Gemälden sind das 75 Jahre und 300.000 Euro – ins Ausland verbringen oder verkaufen wollen. Sollten Expertengremien der Länder dabei national wertvolles Kulturgut aufspüren, deren "Abwanderung für Deutschland einen Verlust darstellen würde", wird das Kunstwerk in eine Liste eingetragen und darf nicht mehr ausgeführt werden. Der Kunsthandel lief Sturm gegen die Pläne, denn auf dem Weltmarkt lassen sich weitaus höhere Preise aufrufen. Kunstanwalt und Sammler Peter Raue:
    "Wenn ich ein Werk habe, das auf dem internationalen Markt zehn Millionen wert ist, und ich kriege dafür, weil es in Deutschland gefangen ist, nur eine Million, das ist eine Form von Enteignung, und das sage ich nicht nur als soziologischen Begriff, sondern das meine ich ganz rechtlich im Sinne von Artikel 14 Grundgesetz. Das ist keine Eigentumsbindung, sondern das ist eine Enteignung, und die muss entschädigt werden."
    Verantwortung gegenüber der Gesellschaft
    Eigentum verpflichtet, hielt Grütters dagegen. Wer sich im Besitz von herausragenden Kulturgütern wie etwa der Himmelsscheibe von Nebra oder der Humboldt-Tagebücher befinde, der trage eben auch eine Verantwortung gegenüber der Gesellschaft. Widerstand des Kunsthandels hatte sich auch gegen den Teil des Gesetzes geregt, der die Einfuhr von Kulturgütern strenger regelt. Internationalen Experten beklagen schon lange, dass Deutschland aufgrund seiner bislang unwirksamen Gesetzeslage zum Hauptumschlagplatz von Raubkunst aus Kriegs- und Krisenländern geworden ist.
    Besondere Sorgfaltspflichten für Händler
    Künftig gelten strenge Einfuhrverbote für Antiken, wenn keine offizielle Erlaubnis des Herkunftslandes vorliegt. Und für die Händler in Deutschland besondere "Sorgfaltspflichten", das heißt, sie müssen nachweisen, dass ihre Antiquitäten aus legaler Quelle stammen. Der Handel hatte dies als unzumutbaren bürokratischen Aufwand kritisiert.