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"Man muss sich über unterschiedliche Rechtsauffassungen austauschen"

Über die Rechtmäßigkeit von Drohneneinsätzen gebe es in Berlin und Washington widersprüchliche Rechtsauffassungen, unterstreicht der Völkerrechtler Thilo Marauhn. Gerichtlich könne die Bundesregierung gegen Drohnensteuerung von US-Militärbasen jedoch in Deutschland nicht vorgehen.

Thilo Marauhn im Gespräch mit Jürgen Liminski | 01.06.2013
    Jürgen Liminski: Die Geschichte der Militärtechnik ist durchzogen von dem Bestreben, Waffen zu schaffen, die den Gegner auf Abstand halten oder aus sicherer Entfernung treffen. Das ist das Prinzip bei Pfeil und Bogen, bei der Armbrust, bei den Pistolen, dem Gewehr, den Kanonen, bei den Raketen und jetzt auch bei den Drohnen. In einer globalisierten Welt ist die Reichweite ein strategischer Faktor. Natürlich ist es immer besser und ethischer und am saubersten, überhaupt keine Waffen einsetzen zu müssen, aber das scheint angesichts der unabsehbaren Gefahren eine Illusion zu sein. Was nun, wenn Waffen nicht vom eigenen Gebiet aus abgefeuert, aber gelenkt werden? Was sagt das Völkerrecht zu den Drohnen? Zu diesen und anderen Fragen begrüße ich Professor Thilo Marauhn, er lehrt Völkerrecht und Europarecht an der Universität Gießen. Guten Morgen, Herr Marauhn!

    Thilo Marauhn: Guten Morgen, Herr Liminski!

    Liminski: Herr Marauhn, wir haben den aktuellen Fall Ramstein: Offenbar werden von dort Kampfdrohnen gesteuert, die in Somalia oder anderswo zum Einsatz kommen. Müssen die Amerikaner dafür die Deutschen um Erlaubnis bitten?

    Marauhn: Die Amerikaner müssen die Deutschen nicht um Erlaubnis bitten, aber sie sind verpflichtet – und das ergibt sich aus dem NATO-Truppenstatut –, das Recht des Aufnahmestaates zu achten, also deutsches Recht zu achten, und, so heißt es dort weiter, sich jeder mit dem Geiste dieses Abkommens nicht zu vereinbarenden Tätigkeit zu enthalten.

    Liminski: Kann man denn einen Stützpunkt vergleichen mit Botschaften? Die stehen auf exterritorialem Gebiet, dort gilt das Recht des Botschaftslandes. Welches Recht gilt auf einem US-Stützpunkt in Europa oder sonst wo außerhalb Amerikas?

    Marauhn: Also ganz so einfach ist das nicht, dass ein Staat auf dem Gelände einer Botschaft tun und lassen darf, was er will, auch auf einer Truppenbasis darf ein Staat das nicht tun. Vielmehr ist dieser Gaststaat immer nur davor geschützt, dass etwa dann deutsche Polizei oder andere Behörden unmittelbar auf dieses Botschaftsgelände zugreifen. Die Gaststaaten müssen einen gewissen Respekt vor dem Recht des Aufnahmestaates haben, und das gilt eben im Falle der Truppenstationierung, so wie sich das aus dem NATO-Truppenstatut ergibt.

    Liminski: Was ist denn entscheidend, die Steuerung oder das Territorium, also der Start- und Landeort? Man könnte sich ja vorstellen, dass von Ramstein aus Drohnen gelenkt werden, die irgendwo in Afrika oder Asien starten und landen.

    Marauhn: Man bezeichnet diese Systeme, die dort eingesetzt werden, in der Tat als Drohnen, aber der bessere Begriff ist eigentlich derjenige der unbemannten Systeme. Und damit kommt zum Ausdruck, dass es sich um einen Gesamtverbund handelt, nämlich einmal um den Flugkörper, das ist das, was wir als Drohne bezeichnen, dann um die Steuerungseinheit, die typischerweise irgendwo am Boden platziert sein kann, und schließlich aber auch die Kommunikation zwischen diesem Flugkörper und der Steuerungseinheit. Das alles bildet einen Gesamtverbund, und deshalb muss sozusagen dieses Gesamtsystem rechtlich beurteilt werden.

    Liminski: Sind denn diese Aktionen durch den NATO-Vertrag gedeckt, spielen alte Nachkriegsverhältnisse überhaupt noch eine Rolle sowie de facto im Sicherheitsrat der UNO?

    Marauhn: Also der NATO-Vertrag ist ja zunächst mal ein Bündnissystem. Was an dieser Stelle hier relevant sein könnte, wäre eben das NATO-Truppenstatut. Das NATO-Truppenstatut regelt zwischen den Bündnispartnern die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Stationierung von Truppen auf dem Gebiet eines Bündnispartners. Und die US-amerikanischen Streitkräfte befinden sich auf deutschem Gebiet, auf der Grundlage dieses Vertrages und nicht auf der Grundlage irgendwelcher überkommenen Besatzungsrechte.

    Liminski: Wir haben eben den O-Ton von Guido Westerwelle gehört, in dem er sagt, dass sein Amtskollege Kerry Recht und Ordnung auch in dieser Frage walten lassen will. Sind denn die amerikanischen und deutschen Rechtsauffassungen deckungsgleich?

    Marauhn: Ich denke, dass sie nicht in vollem Umfang deckungsgleich sind. Nach deutscher Rechtsauffassung kommt es bei der Tötung, gezielten Tötung – darum geht es ja – immer darauf an, in welcher Situation man sich befindet, und die Bundesrepublik geht davon aus, dass man sich bei der Bekämpfung des Terrorismus zunächst einmal nicht in einem Krieg, einem internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikt befindet. Die US-amerikanische Regierung hat das schon unter Bush vertreten, dass sie sich in einem Krieg gegen den Terror befindet und dass darauf das Recht des bewaffneten Konflikts Anwendung findet.

    Liminski: Ich greif das mal auf, die Sache, zum Einsatz gehört ja auch der Konflikt in der Tat. Früher war es einfach, man konnte gemäß dem Satz des niederländischen Völkerrechtlers Bynkershoek sogar die Macht und Hoheit eines Landes aus der Reichweite der Waffen ableiten. Die war begrenzt, heute ist es komplizierter, Reichweiten sind fast grenzenlos, die Kriege unerklärt und asymmetrisch. Wer bestimmt denn nun, was Krieg ist oder Konflikt, sodass ein Drohneneinsatz rechtmäßig ist?

    Marauhn: Wir haben da eigentlich nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs ein ganz gutes System bekommen. Wir haben mit dem Genfer Abkommen von 1949 und den Zusatzprotokollen von 1977 den Begriff des bewaffneten Konflikts bekommen. Der bewaffnete Konflikt ist objektiv festzustellen und zwar anhand einer bestimmten Intensität der Auseinandersetzungen. Er hängt davon ab, wer an dem Konflikt beteiligt ist, aber er hängt eben nicht von dem Willen eines Staates ab, der einfach sagen kann, ich bezeichne das jetzt mal als Krieg oder ich erkläre einem anderen Staat den Krieg.

    Liminski: Und das ist der Unterschied zwischen Deutschland und Amerika?

    Marauhn: Ja, der Unterschied liegt im Wesentlichen darin, dass die Bundesrepublik die Bekämpfung des Terrorismus nicht als bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Rechtsnormen ansieht, während die USA den Kampf gegen den Terrorismus als bewaffneten Konflikt qualifizieren.

    Liminski: Wovon hängt denn dann letztlich die Rechtmäßigkeit eines Drohneneinsatzes ab?

    Marauhn: Die Rechtmäßigkeit eines Drohneneinsatzes hängt in der Tat davon ab, ob man sich in einem bewaffneten Konflikt befindet oder nicht. Außerhalb eines bewaffneten Konfliktes ist die Tötung von Menschen – und da hängt es auch gar nicht mehr davon ab, ob der Mensch durch Drohnen oder andere Mittel getötet wird – nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig, da greift der internationale Menschenrechtsschutz. Und wenn man sich da mal den Artikel zwei der Europäischen Menschenrechtskonvention anschaut, ähnlich auch Artikel sechs des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, dann ist solch eine Tötung nur zulässig entweder zur Vollstreckung eines Todesurteils – dass muss aber von einem Gericht verhängt worden sein – oder wenn jemand gegen rechtswidrige Gewalt verteidigt wird, wenn bei eine Festnahmeaktion jemand getötet werden muss oder wenn ein Aufruhr rechtmäßig niedergeschlagen werden muss. Unter anderen Voraussetzungen sind Tötungen von Menschen nicht zulässig.

    Liminski: Wenn die Dinge völkerrechtlich und rechtlich so klar sind, was kann, was muss Berlin tun, wenn wie jetzt solche Informationen an die Öffentlichkeit gelangen?

    Marauhn: Die Bundesregierung kann und sollte darüber mit den US-Amerikanern verhandeln, ins Gespräch kommen, und man muss sich über die unterschiedlichen Rechtsauffassungen austauschen. Es gibt – etwa in Bezug auf die Nutzung von Ramstein – keine gerichtliche Möglichkeit, das zwischenstaatlich zu klären, das ist auf dem Verhandlungswege zu klären.

    Liminski: Das war Professor Thilo Marauhn, er lehrt Völkerrecht und Europarecht an der Universität Gießen. Heute Morgen tat er das für uns hier im Deutschlandfunk. Besten Dank fürs Gespräch, Herr Professor Marauhn!

    Marauhn: Vielen Dank Ihnen!


    Äußerungen unserer Gesprächspartner geben deren eigene Auffassungen wieder. Deutschlandradio macht sich Äußerungen seiner Gesprächspartner in Interviews und Diskussionen nicht zu eigen.