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Medien-ABC
Nennung der Herkunft bei Straftaten

Wann sollen Medien die Herkunft, Religionszugehörigkeit, Ethnie oder Nationalität von Straftätern nennen und wann nicht? Dazu gibt der Presserat in seiner Richtline 12.1 Auskunft. Er sieht vor, dass bei Straftaten die Herkunft von Tätern oder Verdächtigen nur genannt wird, wenn ein begründetes öffentliches Interesse besteht.

Von Isabelle Klein | 22.03.2017
    Polizisten am Hauptbahnhof am Silvesterabend.
    Kritik am Diskriminierungsschutz des Presserates gab es besonders im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Straftaten in der Kölner Silvesternachnacht 2016 (imago stock&people)
    Wann sollen Medien die Herkunft, Religionszugehörigkeit, Ethnie oder Nationalität von Straftätern nennen und wann nicht? Dazu gibt der Pressekodex Auskunft. Er enthält 16 Ziffern, die Maßstäbe hinsichtlich der Berichterstattung und des journalistischen Verhaltens festlegen.
    Richtlinie für den Diskriminierungsschutz
    Nach der Richtlinie 12.1 ist in der Berichterstattung über Straftaten darauf zu achten, "dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt."
    Darüber hinaus legen die journalistischen Verhaltensstandards fest, dass die Herkunft eines Täters oder Tatverdächtigen nur unter bestimmten Umständen genannt wird: "Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse."
    Die Zurückhaltung soll eine mögliche Diskriminierung von Minderheiten verhindern, so der Presserat, denn die Erwähnung könnte die "Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren".
    Kritik am Presserat
    Kritik am Diskriminierungsschutz, der im Pressekodex beschrieben ist, gab es im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Straftaten in der Kölner Silvesternachnacht 2015/16. Einige Journalisten hatten beklagt, die Richtlinie halte Medien davon ab, über Kriminalität von Ausländern und vor allem von Flüchtlingen wahrheitsgetreu zu berichten, also nicht alle Fakten auf den Tisch zu legen, wie es bei Aufgabe von Journalisten sei. Die Leser würden so bevormundet.
    Einige Redaktionen wie die der "Sächsische Zeitung" gingen 2016 dazu über, Herkunft von Tatverdächtigen und Straftätern immer zu nennen, auch wenn es sich um Deutsche handelt. Darüber hinaus gingen mehr als 20 Beschwerden zur Richtlinie beim Presserat ein.
    Neufassung der Standards
    In seiner Sitzung im März 2017 hat der Presserat zuletzt eine Neufassung der Regeln für die Kriminalitätsberichterstattung beschlossen. Damit entspreche der Presserat dem Bedarf vieler Redaktionen, die Regeln als zeitgemäße und praktische Handlungshilfe zu formulieren, heißt es von den Verantwortlichen.
    Zusätzlich zu den Formulierungen im Pressekodex sollen Leitsätze veröffentlicht werden, um die praktische Handhabung der Richtlinie in den Redaktionen zu erleichtern.