Dienstag, 16. April 2024

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Grundgesetz Artikel 48.3
„... ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung“

Artikel 48, Absatz 3:"Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."

26.03.2019
Jutta Schmolke hat Artikel 48, Absatz 3 ausgewählt. Sie wünscht sich mehr Transparenz bezüglich der Nebentätigkeiten von Abgeordneten.

Äußerungen unserer Anruferinnen und Anrufer geben deren eigene Auffassungen wieder. Deutschlandradio macht sich die Äußerungen in diesen Anrufen nicht zu eigen.