Wenn Unternehmen fusionieren, also zusammengehen wollen, dann muss das Bundeskartellamt dazu seine Zustimmung geben. Senken die Wettbewerbshüter den Daumen, sagen "Nein" zu dem geplanten Zusammenschluss, weil da eine zu große Marktmacht entsteht und dadurch der Wettbewerb ausgehebelt werden kann, dann gibt es noch eine letzte Hoffnung für die betroffenen Unternehmen. Und das ist der Paragraf 24 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Dieser Paragraf ermöglicht es den Unternehmen, einen Antrag an das Bundeswirtschaftsministerium zu stellen und den Bundeswirtschaftsminister um ein Eingreifen zu bitten. Er soll mit der ihm zustehenden Ministererlaubnis das Nein der Kartellwächter überstimmen.
Diese politische Macht ist an bestimmte, wenn auch eher vage Bedingungen geknüpft. Sie darf nur ausgeübt werden, wenn "die gesamtwirtschaftlichen Vorteile" die Wettbewerbsbeschränkungen aufwiegen oder der Zusammenschluss durch ein "überragendes Interesse der Allgemeinheit"gerechtfertigt ist.
Der Erhalt einer Vielzahl von Arbeitsplätzen zum Beispiel wäre danach ein Grund für eine Ministererlaubnis.