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Nach dem Urteil zur Absetzbarkeit von Studiumskosten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Kosten für Ausbildung und Erststudium sollen steuerlich absetzbar sein. Für Studenten heißt das jetzt: Fleißig Belege und Quittungen für Ausgaben sammeln. Der Aufwand lohnt sich jedoch nur bei hohen Ausgaben.

Von Claudia van Laak | 18.08.2011
    Erstens: Kein Aktionismus

    Der Termin beim Steuerberater ist derzeit unnötig, auch das Ausfüllen einer Steuererklärung, denn das Bundesfinanzministerium hat noch nicht erklärt, wie es mit dem Urteil umgehen wird. Es könnte einen Nichtanwendungserlass herausgeben - das Urteil gilt dann nur für die Kläger, aber nicht für alle anderen, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler:

    "Dann würde das positive Urteil leider für die Allgemeinheit gesperrt werden und jeder Student müsste erneut klagen gehen."

    Zweitens: Nicht alle werden profitieren

    Sollte das Bundesfinanzministerium das Urteil akzeptieren, wird es in der Folge den Finanzämtern mitteilen, wie diese damit umzugehen haben. Um die Steuerausfälle für den Bund zu minimieren, dürfte das Urteil restriktiv ausgelegt werden. Das bedeutet: Vermutlich nur diejenigen, deren Studium auch direkt zum Beruf führt, werden die Studienkosten absetzen können - zum Beispiel Lehrer oder Ärzte.

    "Wenn ich Geschichte studiere und nachher vielleicht als Journalist arbeite, dann ist zu fragen, ist das auch ein gradliniger Ausbildungsweg, ist, da das Studium Vorbedingung für den Beruf ist. Das muss die Finanzverwaltung klar abstecken, damit die Studenten, aber auch die Sachbearbeiter in den Finanzämtern Klarheit haben."

    Drittens: Der Aufwand einer Steuererklärung lohnt sich nicht für alle

    Studierende, die später ihre Ausbildungskosten von der Steuer absetzen wollen, müssen jedes Jahr alle Belege sammeln, eine Steuererklärung abgeben und vom Finanzamt die Verluste feststellen lassen. Ein großer Aufwand, der sich vermutlich nur für diejenigen lohnt, die erstens hohe Kosten haben - zum Beispiel durch ein Auslandsstudium - und zweitens später ein hohes Einkommen. Wer keine Studiengebühren zahlt, dazu noch bei seinen Eltern wohnt und nach dem Abschluss nicht damit rechnet, viel zu verdienen, für den lohnt sich der Aufwand einer jährlichen Steuererklärung aller Voraussicht nach nicht. Unklar ist, ob das BAföG geltend gemacht werden kann.

    Viertens: Das Urteil gilt auch für Absolventen

    Die noch ausstehende Entscheidung des Bundesfinanzministeriums ist nicht nur interessant für die derzeit zwei Millionen Studierenden, sondern auch für Absolventen - allerdings nur, wenn das Studium nicht allzu lange zurückliegt. Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler:

    "Also hier sollte man die Hoffnung nicht zu schnell aufgeben. Möglicherweise kann ich vier Jahre, vielleicht auch sieben Jahre rückwirkend meine Verluste des Studiums geltend machen."

    Allerdings nur bei einer lückenlosen Buchhaltung. Sprich: Die Quittung der Buchhandlung ist genauso wichtig wie ein Beleg für die Studiengebühren. Also:

    Fünftens: Rechnungen und Quittungen sammeln

    Aus dem Bundesfinanzministerium heißt es: Wir werten das Urteil derzeit aus. Wann mit einer Entscheidung gerechnet werden kann, ist unklar. Deshalb der Tipp:

    "Möglichst Belege zusammenhalten, schon mal sortieren, was hatte ich an Aufwendungen, was hatte ich an Kosten, das Ganze den Jahren entsprechend zuordnen, wenn dann eine Freischaltung des Urteils kommt, dann kann ich die Kosten geltend machen in der jeweiligen Steuererklärung."

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