Mittwoch, 24. April 2024

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Namensnennung von Tätern
"Ein Mann", Max M. oder Max Mustermann?

Sollten Medien den Namen des Amokfahrers von Münster nennen? Verschiedene Medien handhaben die Namensnennung auf verschiedene Art und Weise. Dabei mahne der Pressekodex in solchen Fällen zur Zurückhaltung, so Francisca Zecher aus der Dlf-Nachrichtenredaktion.

Francisca Zecher im Gespräch mit Henning Hübert | 10.04.2018
    Bestatter verladen vor dem Restaurant "Kiepenkerl" in Münster einen Leichnam in ein Fahrzeug.
    Nach dem Anschlag in Münster. (dpa / David Young)
    In den Nachrichten des Deutschlandfunks werden Sie den Namen des Amokfahrers von Münster nicht hören. "Wir wollen über dieses Thema so sachlich berichten wie nur irgendwie möglich und da scheint uns der Name verzichtbar", so Francisca Zecher aus der Nachrichtenredaktion des Dlf. Denn zum einen habe der Namen des Fahrers für die Hörerinnen und Hörer keinen Nutzen oder Mehrwert. Zum anderen mahne der Pressekodex in solchen Fällen zur Zurückhaltung.
    "Soll heißen: Es ist nicht generell verboten, den Namen zu nennen. Unter Ziffer 8.1. heißt es: Eine Namensnennung ist dann in Ordnung, wenn es ein berechtigtes Öffentliches Interesse gibt. Das öffentliche Interesse abzuwägen - das ist nicht immer ganz einfach. Aber der Presserat gibt uns hier einige Kriterien an die Hand", so Zecher.
    Pressekodex definiert Verzicht auf Namensnennung
    Für ein überwiegendes öffentliches Interesse spräche zum Beispiel, wenn eine außergewöhnlich schwere oder in ihrer Art und Dimension besondere Straftat vorliege oder ein Fahndungsersuchen der Ermittlungsbehörden.
    Der Pressekodex definiere aber auch, wann darauf zu verzichten sei, den Namen eines Täters zu nennen - wenn zum Beispiel konkrete Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Täters vorlägen.
    Besonders viele Beschwerden wegen einer Namensnennung waren im März 2015 beim Presserat eingegangen. Insgesamt 430 Mal wurde damals die Nennung des kompletten Namens des Co-Piloten beanstandet, der die German Wings Flug 9525 zum Absturz gebracht hatte, bei dem 150 Menschen starben. Dort hatte das Gremium aber letzlich entschieden, dass die Nennung des Piloten zulässig war.
    "Die Argumentation war: Das sei eine außergewöhnlich schwere Tat gewesen, die in ihrer Art und Dimension einzigartig sei. Hier bestand also nach Ansicht des Presserates ein sehr großes öffentliches Interesse", so Dlf-Nachrichtenredakteurin Zecher.
    "Darüber diskutieren wir viel und regelmäßig"
    Auch der Deutschlandfunk habe schon volle Namen von Tätern genannt - zuletzt beispielsweise am 21. Dezember 2016, zwei Tage nach dem Attentat auf den Berliner Weihnachtsmarkt an der Gedächtniskirche. Das allerdings aus gutem Grund, so Zecher. Anis Amri sei zu der Zeit auf der Flucht und zur öffentlichen Fahndung ausgeschrieben gewesen - eines der Kriterien, die der Presserat zur Namensnennung nenne.

    Laut Zecher gab es aber auch andere Fälle, bei denen der Deutschlandfunk irgendwann - meist nicht von Anfang an - den kompletten Namen von Tätern genannt habe:
    "Das war einmal im besprochenen Fall des Co-Piloten - hier haben wir den Namen zwei Jahre später im Zusammenhang mit der Aufarbeitung des Falls genannt. Und ein Name, den auch jeder kennen dürfte: Anders Breivik - der 2011 auf der Insel Utøya 69 Menschen erschossen hat. Dazu entscheiden sich die Kollegen zum Beispiel dann, wenn der Name schon so eingeführt ist, dass jeder Mensch, den man nächsten Ecke mit dem Namen konfrontieren würde, sofort wüsste, um wen es geht. Ob das immer richtig ist, ist eine andere Frage. Darüber diskutieren wir sehr viel und regelmäßig bei uns in der Redaktion."