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Neues Kopftuchurteil
Eine Herausforderung für Schulen

Nur wenn das Kopftuch einer muslimischen Lehrerin den Schulfrieden stört, darf es verboten werden - jedoch nicht mehr pauschal. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und damit ein Urteil korrigiert, das 2003 die Republik gespalten hatte. Statt der Länder sollen nun die Schulen über ein Verbot entscheiden.

Von Gudula Geuther und Kemal Hür | 02.04.2015
    Eine junge Frau mit Kopftuch, die Klägerin, läuft am 24.09.2014 in Erfurt (Thüringen) am Behördenschild mit der Aufschrift "Bundesarbeitsgericht" vorbei.
    Berufsverbände, die die Interessen der Lehrerinnen und Lehrer vertreten, sehen die Aufhebung des Kopftuchverbots durch das Karlsruher Gericht mit Skepsis. (picture alliance / dpa / Martin Schutt)
    Klasse 3B der Kurt Schumacher-Schule in Berlin-Kreuzberg. 17 Schülerinnen und Schüler arbeiten mit einem Fachlehrer am Thema Sonnenfinsternis. Fast alle Kinder im Raum sind Muslime - wie ihr Klassenlehrer auch. Samer Al Tayar ist an der Schule der einzige Pädagoge mit Migrationshintergrund. Eine weibliche Kollegin gleichen Glaubens hat er nicht; was er sehr bedauert:
    "Wir haben so viele Schüler mit Migrationshintergrund. Die finden das ganz normal. Man kann es auch einfach so machen, Lehrerinnen mit Kopftuch in Neukölln oder Wedding oder Kreuzberg einzusetzen."
    270 Schülerinnen und Schüler werden an der Kurt Schuhmache-Schule unterrichtet. Die große Mehrheit gehört dem islamischen Glauben an. Mehr als die Hälfte davon besucht den islamischen Religionsunterricht, doch keine zehn Schülerinnen tragen ein Kopftuch. Anders ihre Mütter, die meistens die Haare aus religiösen Gründen bedecken.
    Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst entschieden, dass auch einer Lehrerin an öffentlichen Schulen nicht pauschal verboten werden darf, mit Kopftuch zu unterrichten. Schulleiter Lutz Geburtig findet das gut. An seiner Kreuzberger Schule würde eine Lehrerin mit Kopftuch kaum auffallen, ist er sich sicher. Sein Lehrerkollegium hat die Argumente für und gegen das Kopftuch bereits kontrovers diskutiert:
    "Ich fände es ganz, ganz schade, wenn das Tragen eines Kopftuchs ein Einstellungshindernis ist. Ich akzeptiere als Schulleiter, aber auch als Privatmann, dass muslimische Frauen damit ihre Religiosität bzw. einfach ihre Lebenseinstellung auch ausdrücken wollen. Und das ist auch durchs Grundgesetz abgedeckt. Und deswegen ist das auch in Ordnung und richtig."
    Kritik an Aufhebung des Kopftuchverbots
    Doch ganz so einfach geht es nicht. Die Berufsverbände, die die Interessen der Lehrerinnen und Lehrer vertreten, sehen die Aufhebung des Kopftuchverbots durch das Karlsruher Gericht mit Skepsis und Sorge. Udo Beckmann war lange Jahre selbst Lehrer in Dortmund, an einer Brennpunktschule mit vielen muslimischen Kindern. Heute ist er Bundesvorsitzender des Verbandes Bildung und Erziehung in Berlin. Er befürchtet, dass eine Kopftuch tragende Lehrerin muslimische Schülerinnen in der Auslegung des Glaubens beeinflussen könnte:
    "Das Kopftuch ist aus meiner Sicht nicht religionsneutral. Von daher haben wir hier einen anderen Stellenwert. Ich glaube, dass es eben wichtig ist, dass dieses Neutralitätsgebot eingehalten wird. Denn eine Lehrkraft ist eine besondere Person – auch für die Schülerinnen und Schüler. Von daher kann ich es nicht damit abtun, dass Kopftuchtragen natürlich möglich ist. Aber es hat hier einen besonderen Stellenwert auch mit dem religiösen Hintergrund. Und vor diesen Hintergrund, denke ich, ist es nicht akzeptabel."
    Nicht nur in Berlin sorgt die aktuelle Entscheidung für Diskussionen. Im Januar hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden; und Mitte März den Beschluss veröffentlicht.
    "Im Zweifel für die Freiheit, auch für die Freiheit einer Lehrkraft, das Kopftuch tragen zu dürfen an der Schule."
    So fasst Mathias Rohe das Urteil zusammen. Er ist Direktor des Erlanger Zentrums für Islam und Recht in Europa an der Universität Erlangen-Nürnberg. Im Zweifel. Das bedeutet:
    "Es sei denn, es gibt hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Schulfriede gestört würde oder die staatliche Neutralität in Gefahr kommt. Aber das ist die Ausnahme und nicht die Regel."
    Trotz dieser Einschränkungen – die Entscheidung kam überraschend. Denn juristisch wird die Frage seit vielen Jahren diskutiert. Und bisher hatte sich das Bundesverfassungsgericht weniger eindeutig positioniert.
    Kopftuchstreit um Lehrerin in Baden-Württemberg
    1998 hatte das Land Baden-Württemberg der Lehrerin Fereshta Ludin die Einstellung als Beamtin auf Probe verwehrt. Wegen ihrer klaren Weigerung, im Schuldienst das Kopftuch abzulegen, fehle ihr die erforderliche Eignung für das Amt, hieß es damals zur Begründung. Die in Saudi-Arabien und Deutschland aufgewachsene junge Frau afghanischer Herkunft wehrte sich vor Gericht. Ihr Fall erregte Aufsehen – und spaltete die Republik. Ab heute liegt ihre Autobiografie in den Buchhandlungen aus.
    Fereshta Ludin scheiterte damals vor den Verwaltungsgerichten in zwei Instanzen. 2003, auf dem Kopf ein himmelblaues Tuch, das Haare, Hals und Schultern überdeckte, trug sie ihren Fall den Richtern am Bundesverfassungsgericht vor:
    "Das Kopftuch ist ein Teil meiner religiösen Überzeugung und inzwischen meiner Glaubensidentität. Deswegen, ich trage es nicht nur in der Schule, sondern allgemein in der Öffentlichkeit. Und ich denke, solange ich niemanden dazu zwinge, es auch zu tun – wo ist darin ein Problem zu sehen?"
    Damals, im Verhandlungssaal im Karlsruher Schlossbezirk, antwortete der Vertreter des Schulamtes, Stefan Reip, in die zahlreichen Mikrofone:
    "Wir sind der Auffassung, dass natürlich gerade von dem Kopftuch eine sehr starke Signalwirkung ausgeht. Das heißt, es ist letztendlich unabhängig davon, welche Einstellung die Frau Ludin zu diesem Thema hat, wir haben ihr nie unterstellt, dass sie missionieren will. Aber gleichwohl geht von dem Kopftuch eine objektiv werbende Wirkung aus. Egal, ob sie das will oder nicht."
    Ob das so ist, versuchten die Verfassungsrichter damals zu ergründen. Sie beauftragten Gutachter, befragten Lehrerorganisationen. Das Ergebnis vor gut zehn Jahren: Gesicherte Erkenntnisse gibt es nicht. Und auch auf die Frage, was das Kopftuch bedeutet – Zeichen des Glaubens, Anbindung an die Herkunftskultur, politisches Symbol – fanden die Richter keine klare Antwort: Es sei also nicht möglich, als Außenstehender das Kopftuch zum Beispiel allgemein zum politischen Symbol zu erklären. Und auch die Frage, ob der Islam das Tragen des Kopftuchs verlangt, könne nicht abstrakt, ohne die religiösen Vorstellungen der Frau selbst, entschieden werden.
    Die Karlsruher Richter hoben die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auf. Der Vorsitzende des Zweiten Senats, Winfried Hassemer, beeilte sich aber, in der Verkündung zu erläutern: Ja, man habe die Entscheidungen gegen Frau Ludin aufgehoben:
    "Und so könnte es so aussehen, als habe die Beschwerdeführerin in der Sache obsiegt, als sei das Bundesverfassungsgericht der Meinung, dass das Tragen eines Kopftuchs der Lehrerin im Schuldienst der Verfassung entspricht. Das ist nicht so. Das sieht nur so aus. Wir haben die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte deshalb aufgehoben, weil wir der Meinung sind, dass nicht Behörden und Gerichte über die Frage des Kopftuchs einer Lehrerin zu entschieden haben, sondern der demokratisch legitimierte Gesetzgeber."
    Fereshta Ludin mit weißen Kopftuch - hier aufgenommen 2004 im Leipziger Bundesverwaltungsgericht.
    Lehrerin Fereshta Ludin ist sehr erleichtert über das neue Kopftuchurteil. (picture-alliance / dpa / Peter Endig)
    Urteil von 2003 macht Kopftuch zur LändersacheUnd Schulrecht ist Landessache. Die Landesregierungen und Parlamente sollten sich also, so hofften die Richter, in breiter öffentlicher Diskussion eine Meinung bilden, mit offenem - und möglicherweise unterschiedlichem Ergebnis in den unterschiedlichen Bundesländern, je nach Tradition und Religiosität. Allerdings – ganz frei sollten die Landesgesetzgeber nicht sein. Sie sollten nicht einfach das Kopftuch verbieten können, das unter anderem Ausdruck der Persönlichkeit der Lehrerin ist. Stattdessen sollten sie entscheiden können, ob der öffentliche Raum Schule mehr oder weniger Religion verträgt. Wobei dann Religion nicht nur den Islam meint. Das Urteil, das Winfried Hassemer im Jahr 2003 vortrug, findet starke Gründe für die religiöse Offenheit in der Schule und damit zum Beispiel für das Kopftuch – aber auch für Kreuz oder Kippa:"Ein tolerantes Miteinander mit Andersgesinnten könnte hier am Nachhaltigsten durch Erziehung geübt werden. Dies müsste nicht die Verleugnung der eigenen Überzeugung bedeuten, sondern böte die Chance zur Erkenntnis und Verfestigung des eigenen Standpunkts und zu einer gegenseitigen Toleranz, die sich nicht als nivellierender Ausgleich versteht."Sympathien der Richter waren hörbar. Vorschreiben wollten sie damals die religiöse Offenheit nicht. Sie gestanden zu, dass eine so verstandene Toleranz auch mit mehr Konflikten in der Schule verbunden sein kann."Es mag deshalb auch gute Gründe dafür geben, der staatlichen Neutralität im schulischen Bereich eine strikte und mehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen und demgemäß auch durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fernzuhalten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vorn herein zu vermeiden."Entweder - oder, lautete im Jahr 2003 also der Auftrag. Die Entscheidung über die Verbeamtung Fereshta Ludins wurde vertagt. In Windeseile schrieb die damals schwarz-gelbe Landesregierung von Baden-Württemberg ein Gesetz, das den Vorgaben aus Karlsruhe nicht folgte. Bis heute verbietet es unter anderem religiöse, politische und weltanschauliche äußere Bekundungen der Lehrkraft, nimmt aber die Darstellung christlicher und abendländischer Kulturwerte aus. Landes-Kultusministerin Annette Schavan, heute deutsche Botschafterin beim Heiligen Stuhl in Rom, verteidigte damals die Regelung mit Argumenten, die die Verfassungsrichter bereits abgelehnt hatten:"Das Tragen des Kopftuches gehört nicht zu den religiösen Pflichten einer Muslimin. Das ist unter anderem daraus erkennbar, dass eine Mehrheit muslimischer Frauen weltweit kein Kopftuch trägt. Das Kopftuch wird vielmehr in der innerislamischen Diskussion auch als Symbol für kulturelle Abgrenzung und damit als ein politisches Symbol gewertet."Im Ländle herrschte damals Einigkeit in der Frage, nur die Grünen scherten aus. Ein ähnliches Gesetz gab sich Bayern, ein fast identisches Nordrhein-Westfalen. Andere Länder wie Niedersachsen oder Bremen fanden neutrale Regelungen. Wieder andere verzichteten ganz auf Gesetzesänderungen. Erfahrungen mit kopftuchtagenden Lehrerinnen sammelte vor allem Rheinland-Pfalz.Kopftuchverbot als Eingriff in Religions- und Bekenntnisfreiheit"Aus meiner Sicht hat das Ganze eigentlich mehr einen sozialpsychologischen Hintergrund als einen rechtlichen Hintergrund."So blickt Mathias Rohe heute auf die Gesetze der Länder:"Ich habe den Eindruck, dass man 2003, in der Zeit der Ludin-Entscheidung, irgendwie demonstrieren wollte: Wir verteidigen die abendländischen Werte. Das ist ja auch gut und richtig, aber meines Erachtens am falschen Objekt. Man hat am Kopftuch sozusagen all das festgemacht, was man als bedrohlich angesehen hat an manchen Haltungen des Islam. Und ich glaube, dieses Fehlverständnis ist jetzt korrigiert worden. Das hat, glaube ich, auch Breitenwirkungen über das rein Rechtliche hinaus."Die Korrektur der Verfassungsrichter im kürzlich veröffentlichten Beschluss lautet: Nun soll der Landesgesetzgeber nicht mehr frei sein, zwischen mehr oder weniger Religion zu wählen, auch wenn er dabei nicht einzelne Religionen diskriminiert oder bevorzugt. Die Richter – diesmal des anderen, des ersten Senats – nennen das Kopftuchverbot einen schwerwiegenden Eingriff in die Religions- und Bekenntnisfreiheit der Lehrerin – mindestens dann, wenn sie sich glaubhaft religiös verpflichtet fühlt, sich zu bedecken. Und die Karlsruher Richter fügen hinzu:Dass auf diese Weise derzeit faktisch vor allem muslimische Frauen von der qualifizierten beruflichen Tätigkeit als Pädagoginnen ferngehalten werden, steht zugleich in einem rechtfertigungsbedürftigen Spannungsverhältnis zum Gebot der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen.Trotzdem kann das Tuch verboten werden, wenn der Schulfriede gestört wird. Dafür sei es nicht nötig, dass die Lehrerin selbst den Anlass setzt, dass sie etwa missioniert. Der Beschluss nennt das Beispiel:Dies wäre etwa in einer Situation denkbar, in der - insbesondere von älteren Schülern oder Eltern - über die Frage des richtigen religiösen Verhaltens sehr kontroverse Positionen mit Nachdruck vertreten und in einer Weise in die Schule hineingetragen würden, welche die schulischen Abläufe und die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags ernsthaft beeinträchtigte, sofern die Sichtbarkeit religiöser Überzeugungen und Bekleidungspraktiken diesen Konflikt erzeugte oder schürte.In solchen Situationen kann dem Neutralitätsgebot so Rechnung getragen werden, dass das Tuch verboten wird, auch für ganze Bereiche, etwa Stadtteile. Für Mathias Rohe kommt darin ein bestimmtes Menschenbild zum Ausdruck:"Es ist das Menschenbild einer freiheitlichen Gesellschaft, die zwar wehrhaft ist - im Sinne von verfassungsfeindliche Aktivitäten werden nicht geduldet, schon gar nicht im Staatsdienst. Die aber sagt: Wir müssen konkrete Fakten auf dem Tisch haben, bevor wir die Freiheit von Menschen beschneiden."Wann stört das Kopftuch den Schulfrieden?Wobei sich für Juristen die Frage stellt, ob der Erste Senat so weit von der früheren, der Ludin-Entscheidung des Zweiten, abweichen durfte? Eine Minderheit von Richtern zweifelte das im Beschluss selbst an. Der Islamrechtsprofessor Rohe erklärt sich die neue Haltung des Gerichts auch damit, dass das Kopftuch inzwischen normaler geworden ist, dass es – insbesondere aus Rheinland-Pfalz – Erfahrungen damit gibt.Das ändert allerdings nichts daran, dass das Kopftuch vor allem die Schulen vor schwierige Herausforderungen stellt. Denn wer entscheidet künftig, ob das Kopftuch einer muslimischen Lehrerin den Schulfrieden stört? Wenn sich beispielsweise ein alevitisches Kind, eine christliche Kollegin oder atheistische Eltern über das Tuch beklagen. Diese Frage sollen die staatlichen Schulen künftig selbst beantworten. Udo Beckmann, der Vorsitzende des Verbands Bildung und Erziehung, hält das für äußerst problematisch:"Ich glaube, das ist kaum leistbar. Und hier schiebt man wieder Verantwortung an eine Stelle, die sie nicht tragen kann. Von daher kann ich auch nicht die Euphorie der Schulministerin Löhrmann teilen, die dieses Urteil begrüßt hat. Ich begrüße es nicht. Und ich denke, dass die Landesregierung in NRW zum Beispiel oder andere Landesregierungen, wo das im Gesetz verankert ist, dafür sorgen müssen, dass Schulleitungen einen rechtssicheren Handlungsrahmen bekommen. Also man kann sich nicht zurückziehen und sagen: Die Schulleitung wird das schon irgendwie regeln."Beckmann fordert die Bundesländer auf, ihre bestehenden Gesetze dem jüngsten Karlsruher Beschluss anzupassen. Der Berliner Innensenator Frank Henkel lässt bereits eine Änderung prüfen. Denn nicht nur an der Kurt Schumacher-Grundschule in Berlin-Kreuzberg ist der Rektor ratlos. Für Schulleiter Lutz Geburtig widerspricht das Kopftuchverbot schon lange den gesellschaftlichen Realitäten. Er hofft auf eine Verwaltungsvorschrift, in der dann auch geregelt ist, ob ein Schulleiter allein oder mit dem Kollegium oder sogar mit den Elternvertretern über das Kopftuch einer muslimischen Lehrerin entscheiden muss."Das finde ich eine relativ schwierige Sache. Und den Schulen wird da etwas aufgeladen, was sie eventuell gar nicht leisten können. Zumal es sehr unterschiedliche Reaktionen, denke ich, einzelner Schulen geben wird, sodass ich den Eindruck habe, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz unter die Räder kommen kann. Was heißt das eigentlich, wenn die eine Schule das tut, die andere es aber lässt?"Länder werden Gesetze ändern müssenKlar ist: Die Länder, die bisher die Religionen ungleich behandelt haben, die also wie Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen Christentum und Abendland bessergestellt haben, werden ihre Gesetze ändern müssen – alle werden mindestens in ihrer Einstellungspraxis die Maßstäbe aus Karlsruhe berücksichtigen müssen. Auch Bayern erwähnt in seiner Vorschrift zum Erscheinungsbild der Lehrkräfte die christlich-abendländischen Werte. Trotzdem hat das Kabinett im Freistaat bereits entschieden: Handlungsbedarf gebe es angeblich nicht. Der Islamexperte Rohe aus Bayern:"Ich würde mir allerdings wünschen – wir bilden ja auch in Bayern muslimische Religionslehreinnen aus, die dann auch andere Fächer unterrichten, es gibt noch andere Standorte, die das auch tun – dass wir da keinen Standortnachteil bekommen, weil eben junge Frauen verunsichert werden: Geht das nun in Bayern oder geht es nicht? Während mit Sicherheit in Nordrhein-Westfalen und in anderen Ländern Gesetze kommen werden, die das dann ohne weiteres ermöglichen. Das möge man vielleicht auch mit bedenken."Ob die Frau, deren Name mit dem ersten Kopftuchurteil eng verbunden ist, jetzt an eine staatliche Schule in Berlin oder ihrer alten Heimat Baden-Württemberg wechseln würde? Fereshta Ludin weiß es nicht. Das Urteil vom 24. September 2003 aber hat ihr Leben verändert. In Baden-Württemberg wurde der heute 42-Jährigen wegen ihres Kopftuches der Schuldienst verwehrt. Nun unterrichtet sie seit 15 Jahren an einer privaten islamischen Grundschule in Berlin:"Im Herzen habe ich immer daran geglaubt, dass das nicht das richtige Urteil sein kann, weil ich diese Ungerechtigkeit enorm an mir selber gespürt habe, aber auch bei sehr vielen Betroffenen mitbekommen habe, was das für sie bedeutet. Deswegen bin ich sehr, sehr froh und erleichtert, dass doch so eine mutige Entscheidung letztendlich gekommen ist nach zwölf Jahren."Ludin bindet ihr Kopftuch nicht streng unter dem Kinn. Sie trägt es wie einen Schal, den sie über den Kopf wirft. Die Haare bedeckt sie mit einem Untertuch – immer farblich aufeinander abgestimmt: Entweder rosa und blau oder weiß und braun.Generalverdacht des Missionierung aufgehobenDass das Kopftuch von manchen per se als Gefahr eingestuft wird, fand sie schon immer absurd. Ihrer Ansicht nach hebe der jüngste Karlsruher Beschluss vor allem den Generalverdacht auf, wonach kopftuchtragende Lehrerinnen missionieren würden:"Die Gefahr kann von jedem Lehrer ausstrahlen, wenn sie ihre politische Meinung vermitteln den Schülern, und versuchen, sie auf ihre Art und Weise zu indoktrinieren."Ludin sieht nun die Politik und die Medien in der Pflicht, zu einer Normalisierung der Debatte beizutragen. Die Diskussion um das Kopftuch sei bisher einseitig geführt und auch vermittelt worden, kritisiert sie. Konkret sei die Position der betroffenen Frauen ausgeblendet worden:"Also sich mehr mit den Geschichten beschäftigen, die diese Betroffenen erlitten haben oder noch erleiden. Es ist ja nicht so: Jetzt kam das Urteil, jetzt haben wir Ruhe, sondern diese Menschen haben Jahre lang unter massiver Diskriminierung gelitten. Viele haben es auch nicht durchgehalten. Viele mussten sich umorientieren. Vielen wurde ihr Selbstwertgefühl stark genommen. "