"Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten."
Ulla Kalbfleisch-Kottsieper hat Artikel 28.1 ausgewählt. Im Rahmen des Maastrichter-Vertrags konnte sie für die Deutschen Länder an diesem Artikel mitwirken.
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