Mittwoch, 24. April 2024

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Grundgesetz Artikel 28.1
Selbstverwaltung der Gemeinden

Artikel 28, Absatz 1: „Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist."

29.04.2019
"Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten."

Ulla Kalbfleisch-Kottsieper hat Artikel 28.1 ausgewählt. Im Rahmen des Maastrichter-Vertrags konnte sie für die Deutschen Länder an diesem Artikel mitwirken.

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