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Rückgabe von Flugtickets
Die Kosten von Umbuchung und Stornierung

Der Absturz eines Flugzeugs einer einheimischen Fluglinie geht vielen Menschen besonders nahe. Manche Passagiere überdenken jetzt vielleicht den nächsten Flug in den Urlaub: Wenn man nicht mehr fliegen will - kann man einfach von dem Reiseplan zurücktreten?

Von Anja Nehls | 25.03.2015
    Ein Flugzeug in der Luft
    Ein Flugzeug in der Luft: Der Traum vom Fliegen wird für manche zum Albtraum (imago)
    Angst ist ein Grund, den es geben könnte, von einem Flug zurückzutreten, und es gibt seit gestern viele Menschen, die sich gut überlegen, ob sie demnächst eine Flugreise machen wollen.
    "Ich habe eigentlich immer Angst, ich stelle mich meiner Angst sozusagen, aber das mit gestern hat es ja nicht einfacher gemacht. - Meine Mutter hat gestern eine Krise gekriegt, oh mein Gott, bleibt bloß zuhause. - Also gemischte Gefühle. Ich bin zwar eigentlich nie ängstlich gewesen, aber es ist nun erst mal frisch und gerade, weil es auch so nah ist. - Mulmiges Gefühl, ja, auch weil es eine deutsche Maschine ist und die Flugstrecke fliege ich auch öfter mal, also finde ich das schon beängstigend."
    Neben Flugangst gibt es aber noch viele andere Gründe, einen Flug nicht antreten zu wollen. Für die Airlines und die Juristen spielt der Grund, warum man einen Flug stornieren möchte, erst mal gar keine Rolle. Gesetzliche Rücktrittsrechte gibt es nur, wenn die Fluglinie, zu verantworten hat, dass man den Flug nicht antreten kann, sagt der Spezialist für Reiserecht Rechtsanwalt Ole Sierck aus Berlin:
    "Das Flugunternehmen kann also nichts dafür, wenn man dann auf einmal feststellt, die Angst ist doch zu groß. Und deswegen kann man aus dem Grund nicht ein gesetzliches Rücktrittsrecht wahrnehmen."
    Streit um Rückerstattung
    Aber: Egal wann storniert wird und warum: Steuern und Gebühren sind von der Airline immer zu 100 Prozent zurückzuerstatten und Zuschläge wie zum Beispiel der Kerosinzuschlag auch. Um die Rückerstattung des Ticketpreises gibt es allerdings oft Streit, und da ist in letzter Zeit die Rechtsprechung ziemlich verbraucherfreundlich geworden:
    "Weil die Flugunternehmen kalkulieren immer mit komplett ausgebuchten Flügen. Das heißt, es sind wenn überhaupt nur ganz wenige Plätze noch frei. Wenn meiner wegfällt und das Flugunternehmen sich vertragstreu verhält, muss es eigentlich sofort, wenn ihm bekannt wird, dass ich vom Flug zurücktrete diesen Flug zum Beispiel auf einer Online Plattform einstellen und verkaufen, im Regelfall wird das auch gelingen."
    Wenn die Airline circa fünf Prozent des Ticketpreises einbehält, sei das ungefähr angemessen, so die aktuelle Rechtsprechung, sagt der Anwalt. Auf jeden Fall ungültig sind Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fluganbieter, die ganz pauschal Stornierungen ausschließen. Wenn in diesen AGBs Stornierungen an bestimmte Fristen gebunden sind, sei das auch unwirksam, sagt Ole Sierck. Wichtig sei aber, sich gleich an den richtige Ansprechpartner zu wenden
    "Grundsätzlich immer das Flugunternehmen selbst, die Portale und Reisebüros sind nur Vermittler."
    Recht mühsam durchsetzen
    Eigentlich muss das Flugunternehmen seine Kalkulation des Ticketpreises aufdecken und sagen, was ist der Gewinn und welcher Verlust entsteht, wenn der Reisende nicht mitfliegt. Freiwillig macht das allerdings keine Fluggesellschaft, also ist es häufig mühsam, sein Recht auch durchzusetzen, sagt der Rechtsanwalt. Häufig funktioniere das nur mit Hilfe eines Anwalts oder den Verbraucherzentralen:
    "Der Verbraucher, der alleine losgeht und einfach nur nett und höflich bittet, darum dass man sich doch an Recht und Gesetz halten möge, der wird mit freundlichen Worten auf die lange Bank geschoben, weil man auf diese Weise schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der Fluggäste soweit bekommt, dass sie irgendwann aufgeben."
    Bis zu drei Jahre später kann ein Kunde, der einen Flug storniert hat, sein Geld noch zurückfordern.
    Wenn die Airline zum Beispiel. einen innereuropäischen Flug absagt, wie gestern geschehen, weil das Flugpersonal sich nicht in der Lage fühlte zu fliegen, steht dem Fluggast übrigens eine volle Erstattung des Flugpreises zu und evtl. Schadensersatz, wenn man zum Beispiel einen Anschlussflug verpasst hat.