Donnerstag, 25. April 2024

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Sportrecht
Kein Recht auf "Zwangsaufstieg"

Warum geht ein Zwangsabstieg, ein Zwangsaufstieg aber nicht? Der Zwangsabstieg des derzeitigen Siebtligisten SV Wilhelmshaven aus der Regionalliga ist rechtswidrig, das hat der Bundesgerichtshof entschieden. "Der Verein hat aber nicht automatisch Anrecht auf Entschädigung", sagte Sportrechtsanwalt Marius Breucker im DLF.

Marius Breucker im Gespräch mit Astrid Rawohl | 24.09.2016
    Zwei Schilder mit den Aufschriften "aufwärts" und "abwärts" kleben an einer Rolltreppe
    "Aufwärts" geht es nicht immer so leicht wie auf einer Rolltreppe (picture alliance / dpa, Wolfram Steinberg)
    Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil nur entschieden, dass der verhängte Zwangsabstieg rechtswidrig war, betonte Sportrechtler Marius Breucker. "Der BGH sagte aber noch nichts darüber, welche Konsequenzen sich anknüpfen. Diese Frage wird die Sportjuristen in den nächsten Wochen noch beschäftigen."
    Der Verein SV Wilhelmshaven habe damit nicht automatisch Anspruch auf Entschädigung, so Breucker. "Allein der Umstand, dass eine Entscheidung damals vom Norddeutschen Fußballverband rechtswidrig war, bedeutet noch nicht automatisch, dass sich daran auch Schadenersatzansprüche des Vereins anschließen." Dafür ist erforderlich, dass ein Verschulden vorliegt, "also dass der Norddeutsche Fußballverband damals hätte wissen können oder wissen müssen, dass seine Entscheidung gegen deutsches Recht verstößt."
    Und selbst dann wird es gar nicht einfach sein, für Wilhelmshaven nachzuweisen, welcher Schaden denn konkret entstanden sein soll. Denn Wilhelmshaven spielt mittlerweile in der Bezirksliga, also nicht nur eine Liga tiefer als damals. "Da sind einige Dinge zwischenzeitlich passiert, wo fraglich ist, ob die noch auf der damaligen Entscheidung beruhen. Das ist juristisch sehr schwierig."
    "Verpflichtung zur Ausbildungsentschädigung besteht"
    Auch die Frage, ob der SV Wilhelmshaven nun die Ausbildungsentschädigung zahlen muss, um die es im Kern gegangen war, sei nicht entschieden. "Der BGH hat nur entschieden, dass der verhängte Zwangsabstieg rechtswidrig war, weil dieser nicht hinreichend verankert war in den Statuten. Über die Ausbildungsentschädigung und die Rechtmäßigkeit, über die viel gestritten wird, hat der BGH nicht entschieden. Das bedeutet im Grundsatz, dass die Verpflichtung zur Ausbildungsentschädigung zunächst einmal nach wie vor besteht."
    Das alles klinge unbefriedigend für den SV Wilhelmshaven, der ja eigentlich juristisch gewonnen hat, sagte Breucker. "Aber noch ist die Geschichte ja nicht zu Ende erzählt. Wir haben jetzt eine Zäsur. Die Folgen sind im Moment nicht absehbar."
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