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Straffällig gewordene Ausländer
Abschiebung als Strafe - und die rechtlichen Grenzen

"Straffällig gewordene Ausländer sofort ausweisen!" Früher kamen solche Forderungen eher aus den Reihen der Union. Seit den sexuellen Übergriffen in der Silvesternacht am Kölner Hauptbahnhof sind sie auch von Sozialdemokraten zu hören. Doch lässt die Rechtslage Abschiebungen in solchen Fällen überhaupt zu?

Von Dimi Breuch | 06.01.2016
    Eine Lupe zeigt Paragrafen Paragraphen Zeichen.
    Eine Lupe zeigt Paragrafen Paragraphen Zeichen. (imago / Jochen Tack)
    CSU-Generalsekretär Andreas Scheuer sagte am Mittwoch im Deutschlandfunk: "Menschen mit Migrationshintergrund, die sich nicht an Recht und Ordnung halten, müssen schnell die entsprechenden Verfahren durchlaufen und abgeschoben werden." Kaum weniger deutlich klangen die Äußerungen von NRW-Ministerpräsidentin Hannelore Kraft und ihrem Innenminister Ralf Jäger. Die beiden SPD-Politiker betonten nach den Silvester-Überfällen, Straftäter hätten "keinen Anspruch auf ein Bleiberecht". Doch nicht immer lassen sich solche Forderungen mit den Rechtsvorschriften in Einklang bringen.
    Was ist unter einer Abschiebung zu verstehen?
    Dazu heißt es bei der Bundesausländerbeauftragten Maria Böhmer:
    "Unter Abschiebung versteht man eine rechtsstaatliche Maßnahme, die in der Regel auch als Ausweisung bezeichnet wird. Diese führt zu einem sofortigen Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland, bzw. zu einer Verpflichtung zur Ausreise. Alle entsprechend zugehörigen Genehmigungen wie z.B. Arbeitsgenehmigung, erlöschen zeitgleich."
    Maßgeblich ist das sogenannte "Aufenthaltsgesetz". Das darin enthaltene Ausweisungsrecht trat grundlegend neu formuliert erst zum 1. Januar 2016 in Kraft. In Paragraf 53 heißt es: "Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen".
    So weit so nachvollziehbar. Der Gesetzestext formuliert aber eine weitere Bedingung. Demnach ist eine Ausweisung dann möglich, "wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt."
    Abwägung der Interessen
    Die Reform sieht also für alle Ausweisungsentscheidungen der zuständigen Behörden eine Abwägung vor: Einander gegenüberzustellen sind das sogenannte "Ausweisungsinteresse" (das des Staates) und das "Bleibeinteresse" (das des Betroffenen). "Alle ausländischen Straftäter sofort raus" funktioniert als nicht. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch Familienverhältnisse oder persönliche und wirtschaftliche Bindungen sowie die Dauer des Aufenthalts in Deutschland berücksichtigt werden.
    Überwiegt das Bleibeinteresse des straffällig gewordenen Ausländers, ist aber nicht vorgesehen, dass dieser weiter unbehelligt frei herumläuft. Vielmehr kann er - wie deutsche Staatsbürger auch - festgenommen und zu Geld- oder Haftstrafen verurteilt werden.
    Die Kölner Täter
    Dafür müssen straffällig gewordene Ausländer den Ermittlern allerdings bekannt sein. Und genau das ist im Zusammenhang mit den allermeisten Delikten am Kölner Hauptbahnhof bisher nicht der Fall. Wer also nach den Ereignissen in der Silvesternacht konkret ausgewiesen werden könnte, bleibt bis auf Weiteres unklar.
    Sollte in Zukunft ein Täter gefasst und vor Gericht gestellt werden, würde Paragraf 54 des Aufenthaltsgesetzes greifen. Demzufolge wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn ein Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wurde. Wer schließlich ausgewiesen wird, darf für eine bestimmte Zeit nicht wieder nach Deutschland zurückkehren und kann bis zum Ablauf dieser Frist auch keine neue Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik erhalten. Die Dauer dieser Sperre kann von Fall zu Fall variieren.
    Wann darf ausgewiesen werden?
    Hierzu noch einmal ein Blick in den seit Jahresbeginn gültigen Gesetzestext: "Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der (...) die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt, (...) dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt (in der) EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist."
    Wie solche Regeln angewendet und interpretiert werden, ist derzeit schwer zu sagen - nach den wenigen Tagen, die das Ausweisungsrecht bisher in Kraft ist.
    Laufende Asylverfahren
    Nicht unbedingt einfacher wird es für die Behörden, wenn über den Antrag eines Asylbewerbers noch nicht entschieden ist: Dieser "kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes abgeschlossen wird." Im Gesetzestext folgen dann allerdings Einschränkungen, etwa für den Fall, dass wie oben eine Verurteilung von mehr als zwei Jahren Haft vorliegt.
    Flüchtlinge ohne Pass
    An dieser Stelle wird es für staatliche Stellen schwierig. Viele nach Deutschland gekommene Flüchtlinge konnten den Behörden keine Ausweisdokumente vorlegen. Einige haben ihren Pass vielleicht bei der Flucht verloren, andere warfen ihn womöglich weg, um vor dem Grenzübertritt ihr Herkunftsland zu verschleiern. Wer aber ohne Pass in die Bundesrepublik einreist, macht sich strafbar. Gemäß Paragraf 3 des Aufenthaltsgesetzes sind Ausländer nämlich verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich an zugelassenen Grenzübergangsstellen polizeilich kontrollieren zu lassen. Für die unerlaubte Einreise sieht Paragraf 95 des Aufenthaltsgesetzes eine Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Gefängnis vor. Allerdings werden illegale Grenzübertritte oft nicht als Straftat erkannt und bleiben in der Folge straffrei.
    Gelingt es den deutschen Behörden nicht, die Herkunft eines Ausländers zu ermitteln, kann dieser nicht abgeschoben werden. Mit einer Duldung darf er dann zumindest vorübergehend in Deutschland bleiben.
    Die Einzelheiten zum Nachlesen
    Detailliert beschrieben sind die Vorschriften zur Abschiebung im Aufenthaltsgesetz, Kapitel 5 unter dem Titel "Beendigung des Aufenthalts" - vor allem in den Paragrafen 50 bis 62. Fündig wird man auch auf den Internetseiten des Bundesjustizministeriums.
    (db/am)