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Straftäter in der Psychiatrie

Wenn Straftaten von psychisch Kranken begangen werden, kommen sie in einen Maßregelvollzug. Dieser wird auch privatwirtschaftlich betrieben. Ein Patient hat dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt. Genauer: Gegen die Zwangsmaßnahme durch einen Angestellte einer Privatfirma.

Von Annette Wilmes | 17.01.2012
    Das sind in der Regel Gewalttaten - Mord, Totschlag, Brandanschläge oder Sexualdelikte. Die Täter - es gibt auch wenige Täterinnen - sind wegen ihrer psychischen Erkrankung schuldunfähig.

    Eine herrliche Parklandschaft im Norden Berlins, alte Bäume, Wiesen und Büsche säumen die Wege. In einem großflächigen Neubau, aber auch in einem denkmalgeschützten Ensemble aus dem 19. Jahrhundert sind hier die vielen Fachabteilungen des Humboldt-Krankenhauses untergebracht. Mitten im Grünen liegt hier auch das Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Die hohen Mauern mit Stacheldraht wollen so gar nicht in die Idylle passen. Wer die Anlage, die aus mehreren Häusern besteht, betreten will, muss erst durch eine Schleuse mit großen Stahltüren, jeder Schritt wird von Kameras überwacht. An der Pforte sitzen Bedienstete hinter Glasfenstern, das Handy muss abgegeben werden. Der Ausweis wird gegen eine Besucherkarte eingetauscht, eine Prozedur, die an einen Besuch im Knast erinnert.

    Ab hier darf kein Schritt mehr unbegleitet getan werden. Eine Beamtin schließt mehrere Türen auf und wieder zu. Es geht die Treppen hinauf bis zum Büro des Ärztlichen Leiters Karl Kreutzberg. Der Psychiater leitet die dritte von vier Teilvollzugsabteilungen des Berliner Krankenhauses des Maßregelvollzuges. Hier sind psychisch kranke Straftäter untergebracht.

    "Eine Maßregel ist ein Ersatz gewissermaßen für eine Freiheitsstrafe bei unseren Patienten, wie wir sie nennen, die im Zustand einer psychiatrischen Erkrankung eine Straftat begangen haben."

    Das sind in der Regel Gewalttaten - Mord, Totschlag, Brandanschläge oder Sexualdelikte. Die Täter - es gibt auch wenige Täterinnen - sind wegen ihrer psychischen Erkrankung schuldunfähig. Deshalb wurden sie nicht verurteilt, sondern in die forensische Psychiatrie eingewiesen. Diese Delinquenten sind nicht zu verwechseln mit den Sicherungsverwahrten. Die werden nach der Verbüßung einer Haftstrafe weiterhin im Gefängnis untergebracht, wenn sie als gefährlich gelten. Die im Maßregelvollzug Untergebrachten indes sind Patienten.

    "Natürlich sind sie nicht hier, um verwahrt zu werden. Sondern ich sage den Patienten bei der ersten Begegnung, dass mein Job, wie ich es dann etwas flapsig ausdrücke, wäre, sie hier herauszubringen. Das ist auch wirklich so. Also wir schützen nur die Allgemeinheit vor den gefährlichen Aspekten dieser Patienten. Und sobald die behandelt sind, bemühen wir uns darum, sie wieder in die Gesellschaft zu reintegrieren.

    Das kann jedoch Jahre dauern. Wenn ein Patient mit einer ähnlichen Erkrankung - aber eben ohne eine Straftat begangen zu haben - in der allgemeinen Psychiatrie etwa drei Wochen verbringen muss, dann sind es im Maßregelvollzug etwa drei bis sechs Jahre. Oder noch viel länger, sagt Karl Kreutzberg.

    ""Also im Maßregelvollzug nach Paragraf 63 haben wir die merkwürdige Situation, das einzig lebenslange Urteil möglicherweise in der Hand zu halten. Das heißt, wenn wir die Gefährlichkeit nicht entsprechend reduzieren können, bleibt ein solcher Patient unser Patient.

    Um von seinem Büro auf die Station zu gelangen, muss der Chefarzt mehrere Türen auf- und wieder zu schließen. Die Patienten können sich nur innerhalb der Stationen frei bewegen. Die Atmosphäre ist trotzdem nicht so beklemmend wie im Knast, denn die Lautstärke ist eher gedämpft, die Stimmen sind leise. Ein Patient fragt den Arzt, ob er ihn sprechen kann. Karl Kreutzberg antwortet freundlich und verspricht, gleich wieder zu kommen. Das Berliner Krankenhaus des Maßregelvollzugs ist öffentlich-rechtlich organisiert. In anderen Bundesländern dagegen wurden solche Einrichtungen zum Teil privatisiert. Ein Trend, der seit 10 Jahren anhält. Auf diese Weise hofft man, die Landeshaushalte zu entlasten. Das bringt jedoch Probleme mit sich, denn im Maßregelvollzug wird massiv in die Freiheitsrechte von Menschen eingegriffen. Und das dürfen Privatpersonen eigentlich nicht sondern sollte Aufgabe von Beamten sein. Nach dem Grundgesetz unterliegen die nämlich der Treuepflicht gegenüber dem Staat. So soll Machtmissbrauch vorgebeugt werden. Das ist in Einrichtungen, in denen Menschen die Freiheit entzogen wird, besonders wichtig, nicht nur im Maßregelvollzug, auch in Gefängnissen.

    Artikel 33 Absatz 4 Grundgesetz legt ja fest, dass die Ausübung von hoheitlicher Gewalt in der Regel durch Beamte, also durch für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete, ausgeübt werden soll. Während eine Beleihung oder die Beauftragung von Privaten damit die Ausnahme sein soll."

    Rechtsanwalt Dirk Lammer, Strafverteidiger und Richter am Landesverfassungsgericht Brandenburg.

    "Ich bin der Auffassung, dass freiheitsentziehende stationäre Maßnahmen somit das stärkste an Grundrechtseingriffen und an Ausübung öffentlicher Gewalt ist, was man sich vorstellen kann, also würde ich insofern aus rechtlichen Gründen so einer Privatisierung erst mal sehr skeptisch gegenüberstehen."

    Morgen wird das Bundesverfassungsgericht ein Urteil zur "Privatisierung des Maßregelvollzugs" verkünden. Ein Patient des hessischen Maßregelvollzugs hat dagegen geklagt, dass der Angestellte einer Privatfirma Zwangsmaßnahmen gegen ihn angewandt hat. Als das Bundesverfassungsgericht den Fall im Oktober vergangenen Jahres mündlich verhandelte, wurde schnell deutlich, dass es im Zusammenhang mit der Privatisierung viele ungeklärte Fragen gibt. Denn die untergebrachten Patienten werden aufgrund staatlicher Anordnung eingeschlossen und befinden sich in einer Situation außerordentlich hoher Abhängigkeit. Nahlah Saimeh, Ärztliche Direktorin des Zentrums für forensische Psychiatrie in Lippstadt, das dem kommunalen Träger Landschaftsverband Westfalen-Lippe angehört:

    "Das sind hoch gesicherte Kliniken, die vom äußeren Sicherungsstandard her durchaus vergleichbar sind mit Strafvollzugsanstalten, die aber in dem Innenleben natürlich einem pschychiatrisch-therapeutischen Krankenhaus sehr viel mehr ähneln. Gleichwohl ist es so, dass die Patienten auf den Stationen eingeschlossen sind, das heißt, sie können sich nicht frei im Gelände bewegen."

    Abgesehen von diesen Absicherungen nach außen, sagt Nahlah Saimeh, gebe es zahllose Kontrollen und Freiheitsbeschränkungen auf den Stationen.

    "Es gibt zum Teil sogenannte Nachteinschlüsse, das heißt, die Patienten sind dann in ihren Zimmern auch noch in der Nacht bis zum frühen Morgen eingeschlossen. Das andere sind Kontrollen, Kontrolle der persönlichen Habe, Kontrolle auf gefährliche Gegenstände, Postkontrolle, Telefonkontrolle, Paketkontrolle, Vorenthalt von zu genehmigenden oder nicht genehmigungsfähigen Gegenständen. Das heißt, das ist eine ganze Reihe von Maßnahmen, die die sonstigen bürgerlichen Selbstbestimmungsrechte in unserem Land natürlich einschränken."

    Der Patient aus dem hessischen Maßregelvollzug, dessen Fall morgen in Karlsruhe entschieden wird, hatte sich auch gegen eine spezielle Zwangsmaßnahme gewandt: Er randalierte auf der Station und wurde dann von privatem Pflegepersonal in eine Zelle gesperrt, ohne dass die ärztliche Leitung vorher informiert wurde. Das blieb kein Einzelfall, sondern wiederholte sich. Einen solchen Grundrechtseingriff, so die Argumentation in der Verfassungsbeschwerde, hätten nur Beamte vornehmen dürfen.

    Zwangsmaßnahmen im Maßregelvollzug, sagt die Psychiaterin Saimeh, ließen sich aber nicht verhindern.

    "Die psychiatrischen Kriseninterventionen sind natürlich Situationen, in denen Ärzte und Pflegepersonal gemeinsam aktiv werden. Eine medizinische Zwangsmaßnahme, auch eine Fixierung, auch eine Absonderung mit bestimmtem Beobachtungsstatus kann nur ärztlich angeordnet werden und eine Medikation kann auch nur ärztlich erfolgen. Aber wenn es zum Beispiel darum geht, an einer Fixierung mitzuwirken, dann, wenn ein Patient hochgradig selbst gefährdet ist, zum Beispiel im Rahmen von nicht anders abwendbarem suizidalen Verhalten, dann ist auch da das Pflegepersonal daran beteiligt."

    Es dürfe eben nur nicht die willkürliche Entscheidung einer einzelnen Person sein, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

    "Das ist ganz unabhängig davon, in welcher Rechtsform sich zum Beispiel eine Klinik befindet, ohnehin nicht möglich. Es muss immer Überprüfungsmöglichkeiten geben und gibt es in der Regel auch."

    Sagt die Rechtsanwältin Babette Tondorf aus der Hamburger Kanzlei "Menschen und Rechte", die regelmäßig im Maßregelvollzug untergebrachte Patienten vertritt.

    "Dieser ganze Bereich des Maßregelvollzugs meines Erachtens nach betrifft den Kernbereich der Grundrechte eines Untergebrachten. Und deswegen denke ich, ist es auch richtig, diese Einrichtungen grundsätzlich in staatlichen Formen zu führen. Weil dort einfach ein bisschen eher gesichert ist, dass die Kontrollmechanismen auch funktionieren."

    Text eines Rap-Songs:

    Die Straße ist meine Vergangenheit, tut mir leid, viele Geldsorgen, für die Drogen kriminell geworden, Überfälle, Raubzüge, Diebstähle, psychisch krank, verurteilt durch einen Paragrafen, wie lange muss ich das ertragen, die Forensik trägt für viele keinen Namen, Maßregelvollzug und Wandern durch die Stationen, Medizin gegen Psychosen, Therapien von morgens bis abends, Scheißdrogen ...

    Hamburg Ochsenzoll. Im Forensischen Therapiezentrum der Asklepios Klinik Nord, Haus 18, sind die psychiatrischen Straftäter in einem Hochsicherheitstrakt untergebracht. Musikmachen gehört hier zur Therapie. Der Maßregelvollzug in Hamburg wurde vor sechseinhalb Jahren teilprivatisiert. Der ärztliche Leiter Guntram Knecht erinnert sich:

    "Wir sind im April 2005 privatisiert worden und haben davon vorerst gar nicht viel gemerkt. Es war ja auch die gleiche Belegschaft, die gleiche Kompetenz an Bord. Mittelfristig kann man sagen, die Privatisierung für uns bedeutet hat auch mehr an Management-Kompetenz, mehr an Schlagkraft, das heißt, wir tun uns leichter, bauliche Veränderungen in die Wege zu leiten, wir sind ein bisschen flexibler im Vergleich zu öffentlich-rechtlichen Trägerformen, wenn sozusagen Dinge bestückt, geändert oder entwickelt werden sollten."

    Der Psychiater stammt aus Wien und arbeitet seit mehr als elf Jahren in der Hamburger Klinik. Vom Besprechungszimmer aus blickt er auf den besonders gesicherten Bereich. Das Haus in Ochsenzoll unterscheidet sich rein äußerlich nicht vom Berliner Krankenhaus für den Maßregelvollzug. Auch hier hohe Mauern, Stahltüren und Stacheldraht. Die Privatisierung habe mehr Managementqualität und Effizienz gebracht, davon ist Chefarzt Guntram Knecht überzeugt. Doch als Mediziner geht es ihm vor allem um das Wohl seiner Patienten.

    "Wir haben uns auch als einziges Krankenhaus so weit ich das überblicken kann in der Bundesrepublik angeschaut was macht die Privatisierung bezüglich der Qualität des Maßregelvollzugs. Und wir haben 25 Monate vor Privatisierung mit 25 Monaten nach Privatisierung verglichen. Und erstaunlicherweise waren wir in allen Variablen, die für den Betrieb wichtig sind, also Zahl der Entlassungen, Aufenthaltsdauer, Zahl der Zwischenfälle waren wir nach der Privatisierung eine Spur schlagkräftiger, eine Spur besser. Wobei ich das gar nicht auf die Privatisierung sozusagen soweit allein stützen möchte, sondern der Betrieb hat sich entwickelt und letztlich wird es getragen von motivierten und qualifizierten Mitarbeitern."

    Die Befürchtungen und Vorwürfe, die mit der Privatisierung vor allem in einer kritischen Öffentlichkeit geäußert wurden, hätten sich im Wesentlichen nicht bestätigt, sagt Knecht.

    "Ein Vorwurf wäre, die Patienten werden nicht entlassen, weil sie bringen sinngemäß Geld oder sie werden bezahlt, also warum soll man sie entlassen. Das war bei uns nicht so. Die Patienten wurden mehr, also häufiger entlassen als vor der Privatisierung. Der andere Vorwurf war, es gibt zu wenige Lockerungen bei Maßregelvollzugskliniken, weil Zwischenfälle sind imageschädigend, Risiko will man nicht eingehen. De facto war es bei uns, dass wir mehr Patienten im offenen Bereich hatten, mehr Lockerungen hatten, mehr Entlassungen hatten."

    Auch der Schutz der Öffentlichkeit sei nicht schlechter geworden. So genannte unerwünschte Vorkommnisse - wie Gewaltausbrüche oder der Missbrauch von Vollzugslockerungen seien seltener geworden.

    "Ich würde aber soweit gehen, dass ich sage, das ist nicht schwarz und weiß, Privatisierung ja oder nein, das sind letztlich Qualitätsvariablen der Kliniken und man sollte sich eigentlich auf die Dimensionen konzentrieren, was braucht eine Maßregelvollzugsklinik, um gut zu funktionieren und was ist ein guter Maßregelvollzug."

    In der Forensischen Psychiatrie trifft Medizin auf Recht. Das Kernproblem, um das es auch im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geht, heißt: Was passiert, wenn sogenannte Zwangsmaßnahmen ergriffen werden müssen?

    "Da geht es um die Isolierung eines erregten Patienten, es geht auch darum, einen Patienten zu schützen, der zum Beispiel in seinem Erregenszustand mit dem Kopf gegen die Wand läuft. Das kann bis zu Fixierungen reichen, die den Patienten schützen sollen, damit er sich nicht selbst verletzt. Und jetzt geht es im Prinzip darum, welche Menschen mit welchen Befugnissen das durchführen dürfen. Und aus der Praxis heraus würde ich aber sagen, dass es genauso wichtig ist, dass es sich um qualifizierte entsprechend zusammenarbeitende Mitarbeiter handelt. Und die Rechtsform ist formal wichtig, aber für die Qualität des Maßregelvollzugs nicht die einzige Dimension."
    Das sehen die Juristen anders. Zwar verstehen auch sie, dass im Maßregelvollzug nicht nur Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes beschäftigt werden können. Aber, sagt Rechtsanwalt Dirk Lammer:

    "Man wird unterscheiden müssen zwischen den Kernaufgaben, die mit der Freiheitsentziehung zu tun haben, also die Aufnahme dort, die grundlegenden Entscheidungen. Das sollte durch Beamte ausgeübt werden und erledigt werden. Während natürlich auch Bereiche denkbar sind, die privaten überlassen sind. Das mag von reinen Kontrolleinrichtungen über Reinigung, Verpflegung und ähnliches mehr reichen."

    Die Verfassung habe eindeutige und unverrückbare Grenzen gezogen, sagt der Jurist:

    "Ich meine, dass es eben aus Artikel 33 Absatz 4 Schranken gibt, das ist sozusagen die Grundregel, die das eben festlegt. Und man wird einfach nach der möglicherweise auch Grundrechtsrelevanz von Maßnahmen entscheiden müssen. Und je stärker eine Maßnahme auch in die Grundrechte eines Betroffenen eingreift, desto eher wird man es für erforderlich halten, dass ein Beamter diese Maßnahme verhängt und nicht ein Privater."

    Wer Grundrechte einschränkt, muss vom Staat dazu legitimiert werden. Das geschieht in der Regel durch die sogenannte Beleihung. Das heißt, hoheitliche Rechte werden auf die Einrichtungen übertragen. Die Beamten und die Angehörigen des öffentlichen Dienstes unterliegen anderen rechtlichen Bindungen als die Angestellten privater Unternehmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Treuepflicht, sie haben sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung auf besondere Weise verpflichtet. Bessere Kontrollmöglichkeiten und disziplinarrechtliche Vorgaben kommen hinzu. Für Rechtsanwältin Babette Tondorf sind das wichtige Argumente:

    "Ich vertrete aber nicht die Auffassung, dass Beamte immer diejenigen sind, die unbedingt qua ihrer Stellung rechtsstaatlicher handeln als andere Menschen in anderen Beschäftigungsverhältnissen letztendlich. Sondern man muss Kontrollmechanismen einziehen, man muss die Aufsicht, die Kontrollmechanismen tatsächlich auch ausüben, damit gewährleistet ist, dass sowohl in ausschließlich staatlich geführten Kliniken zum Beispiel oder in teilprivatisierten Formen diese Kontrollen auch funktionieren."

    Die Ärztin Nahlah Saimeh aus Lippstadt wurde im Oktober während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht als Sachverständige gehört. Sie leitet ein Krankenhaus eines kommunalen Trägers. Im öffentlichen Dienst, sagt sie, sei die Berechtigung, Menschen hinter Gittern zu halten, durchgehend geregelt, von ganz oben, nämlich dem Ministerium, über den öffentlichen Träger bis zur Klinikleitung und bis zu den einzelnen Ärzten und Pflegern. Nahlah Saimeh spricht hier von einer "Legitimationskette".

    "Sodass es eine kontinuierliche Zuständigkeitskette gibt und einen Legitimationsstrang von der Hausspitze, vom Ministerium bis hin im Grunde auf die einzelne Station. Aber wir haben gleichwohl keine verbeamteten Mitarbeiter mehr in der Klinik, das muss früher mal so gewesen sein, aber weit vor meiner Zeit, das ist schon lange her, das heißt, wir haben alles Angestellte des öffentlichen Dienstes. Aber die Legitimationsstruktur ist da durchgehend."

    Der Grund für die Teilprivatisierung des Maßregelvollzugs in einigen Bundesländern ist schnell gefunden: Es geht ums Geld. Wie auch Guntram Knecht, ärztlicher Leiter in Ochsenzoll, bestätigt:

    "Es beginnt ja mit Budget-Problemen der Bundesländer, dann gibt es sozusagen einen Investitionsstau, wie das die Bundesländer nennen, und dann werden die Landeskliniken verkauft, um das Budget zu entlasten und auch die Investitionen letztlich an den privaten Träger zu übergeben. Dabei wird zufällig auch die Psychiatrie und der Maßregelvollzug verkauft und dann hat man plötzlich ein Problem, weil der Maßregelvollzug jetzt privatisiert, beliehen zu betreiben ist."

    Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das morgen verkündet wird, blickt Guntram Knecht mit gemischten Gefühlen entgegen:

    "Und jetzt beginnt sozusagen in dritter Ebene die Problemlösung, die ganz enorm kompliziert ist politisch und rechtlich und dabei droht der Maßregelvollzug in eine Lage zu geraten, dass auf die Bedürfnisse der Maßregelvollzugskliniken überhaupt nicht eingegangen werden kann und überreguliert wird, was jetzt die politisch-rechtlichen Dinge betrifft."

    Die Entscheidung kann aber auch mehr Klarheit schaffen im Umgang mit den Patienten im Maßregelvollzug. Das Bundesverfassungsgericht wird voraussichtlich die Privatisierung nicht gänzlich abschaffen, aber die Grenzen deutlich machen. Denn wenn - wie im Maßregelvollzug - in Freiheitsrechte eingegriffen wird, muss der Staat die Kontrolle behalten. Wie weit er hoheitliches Handeln aus der Hand geben darf, dazu wird das Karlsruher Gericht morgen hoffentlich klare Vorgaben liefern.