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Streit um Jobcenter
Kommunen scheitern mit Klage

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte des Bundes bei der Betreuung von Langzeitarbeitslosen untermauert. Wie die Richter in Karlsruhe entschieden, darf der Bund weiterhin selbst bestimmen, wie viele Kommunen Arbeitslose selbstständig betreuen dürfen, also ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit. Damit scheiterten 15 Kommunen mit ihrer Klage.

07.10.2014
    Blick in ein Jobcenter: im Vordergrund das Logo der Bundesagentur für Arbeit, im Hintergrund verschwommen zwei Frauen, die miteinander reden
    Der Bund darf weiter selbst festlegen, welche Kommunen Jobcenter in Eigenregie betreiben dürfen. (dpa / picture alliance)
    In der Regel betreiben Arbeitsagenturen und Kommunen die Jobcenter gemeinsam. Bislang dürfen davon abweichend bundesweit 108 Kommunen Langzeitarbeitslose in Eigenregie - also unabhängig von der Arbeitsagentur - betreuen. 15 Landkreise und die Stadt Leverkusen waren vor das Bundesverfassungsgericht gezogen, überwiegend weil sie beim letzten Bewerbungsverfahren um die Stellung als kommunales Jobcenter nicht zum Zuge gekommen waren. Sie wollen auch als sogenannte Optionskommune zugelassen werden und sehen ihre vom Grundgesetz garantierten kommunalen Rechte verletzt.
    Das Bundesverfassungsgericht wies ihre Klage nun größtenteils ab. Dass der Bund die Zahl dieser sogenannten Optionskommunen bundesweit auf 110 und damit ein Viertel aller Jobcenter festlegte, sei nicht zu beanstanden, entschieden die Richter (Az. 2 BvR 1641/11).
    Mit der Zusammenlegung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe im Jahr 2005 sollten Hartz-IV-Bezieher in Jobcentern "Hilfe aus einer Hand" bekommen. Während zuvor die Kommunen für die Sozialhilfe und die Bundesagentur für Arbeit für die Arbeitslosenhilfe zuständig war, sollen nun die gemeinsam getragenen Jobcenter diese Aufgabe erfüllen.
    Eine Ausnahme bilden nur die sogenannten Optionskommunen, die alleine für die Betreuung von Arbeitslosengeld-II-Beziehern verantwortlich sind. Das Gesetz begrenzt die Zahl der Optionskommunen: 2010 waren es 110 Städte und Kreise, rund 25 Prozent der insgesamt 439 Jobcenter. Die Beschwerdeführer klagten, weil nach ihrer Auffassung die gesetzliche Begrenzung auf 25 Prozent willkürlich ist.
    (fwa/stfr)