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Streit um NSA-Selektorenliste
Kommission scheitert mit Klage

Im Streit um die Herausgabe der sogenannten NSA-Selektorenliste durch die Bundesregierung gibt es eine erste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Die G-10-Kommission zur Kontrolle der Geheimdienste ist demnach nicht berechtigt, über den Klageweg Einsicht in die Liste mit Spionagezielen zu erzwingen.

14.10.2016
    Schriftzug am Haupteingang der BND-Zentrale in Berlin.
    Die Zentrale des Bundesnachrichtendienstes in Berlin. (dpa / picture alliance / Fabrizio Bensch)
    Die Entscheidung aus Karlsruhe hat formale Gründe. Die G10-Kommission des Bundestags, die Überwachungsaktionen der deutschen Nachrichtendienste prüft und genehmigt, sei in einem Organstreitverfahren mit der Bundesregierung nicht klagefähig. Das kleine Gremium sei weder ein oberstes Bundesorgan, noch ein mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Bundestags, hieß es in dem Beschluss.
    Damit wurde der Antrag nicht inhaltlich bewertet. Anhängig ist aber noch eine Klage von Grünen und Linken im Bundestag, die eine Herausgabe der Liste mit den Spionagezielen an den NSA-Untersuchungsausschuss durchsetzen wollen.
    Auch EU-Vertretungen und Deutsche bespitzelt
    Selektoren sind Suchbegriffe, mit denen der BND für die NSA Daten aus Internetleitungen und Satellitenverbindungen gesammelt hat. Der US-Geheimdienst NSA hatte die Selektorenliste mit etwa 40.000 Suchmerkmalen wie E-Mail-Adressen und Mobilfunknummern dem Bundesnachrichtendienst (BND) zur Ausspähung geliefert. 2013 wurde bekannt, dass auch EU-Vertretungen und Deutsche bespitzelt wurden, weil Selektoren eingesetzt wurden, die entweder gegen deutsche Interessen verstießen oder Teilnehmer betrafen, die durch das G10-Gesetz zur Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses geschützt waren.
    Der Bundestag setzte daraufhin den NSA-Untersuchungsausschuss ein. Die G10-Kommission hatte von der Bundesregierung erfolglos die Herausgabe der NSA-Selektorenliste verlangt. Laut Karlsruhe übt die G10-Kommission keine parlamentarische Kontrollfunktion aus. Sie entscheide nur über die "Zulässigkeit und Notwendigkeit" der Telekommunikationsüberwachung bei Einsätzen der Nachrichtendienste und sei deshalb in Organstreitverfahren nicht "parteifähig".