Mittwoch, 24. April 2024

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Urteil in Berlin
Polizei darf bei Demonstrationen filmen

Die Berliner Polizei darf öffentliche Demonstrationen in der Hauptstadt filmen und fotografieren. Nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes müssen dafür aber bestimmte Bedingungen erfüllt sein und die Aufnahmen dürften nicht dauerhaft gespeichert werden.

11.04.2014
    Ein Polizeibeamter filmt im Februar 2011 eine Demonstration in der Warschauer Straße in Berlin.
    Polizisten dürfen bei friedlichen Demonstrationen filmen - aber unter bestimmten Bedingungen urteilte der Berliner Verfassungsgerichtshof. (picture alliance / dpa / Soeren Stache)
    Das Urteil ist kein Freibrief für grundsätzliche Videoaufnahmen der Polizei bei Demonstrationen. Die Richter stellten klar, dass diese Maßnahmen ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellen und möglicherweise sogar dazu führen können, dass sich Menschen eingeschüchtert fühlen und deswegen gar nicht an betroffenen Demonstrationen teilnehmen.
    Polizei muss Notwendigkeit begründen
    In gewissen Situationen seien Aufnahmen der Polizei aber verhältnismäßig. Nämlich dann, wenn eine Demonstration zu groß oder unübersichtlich ist, sodass Aufnahmen für einen Polizeieinsatz nötig werden, so die Richter. Dafür müsse es aber eine abstrakte Gefahrenprognose für die Versammlung geben, die diese Notwendigkeit deutlich mache.
    Darüber hinaus ist es auch erforderlich, dass die Teilnehmer der Demonstration - zu allererst die Versammlungsleitung - über die Aufnahmen informiert werden. Darüber hinaus müssen die Aufnahmen für jeden wahrnehmbar erfolgen und sie dürfen nicht gespeichert werden.
    Polizist zu Einsatz befragt
    Bei der Anhörung einiger Zeugen hatten die Richter im Februar besonderes bei Vertretern der Polizei nachgehakt, wie genau bei Demonstrationen gefilmt wird, wie die Bilder verarbeitet werden und wann es überhaupt bisher dazu gekommen sei.
    Ein Polizeivertreter gab an, Einsatzkräfte hätten im vergangenen Jahr dreimal nach dem neuen Recht gefilmt, zweimal am 1. Mai und einmal am 24. August bei einer Demonstration.
    Der Verfassungsgerichtshof in Berlin musste sich mit dem Fall beschäftigen, weil 62 Abgeordnete der Oppositionsfraktionen im Abgeordnetenhaus dies beantragt hatten.
    (pr)