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Bundesarbeitsgericht
Spähsoftware am Arbeitsplatz verboten

Firmen dürfen ihre Mitarbeiter nicht mit einer verdeckten Spähsoftware überwachen. Dies wäre ein massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

27.07.2017
    Eine Frau arbeitet an einer Computer-Tastatur.
    Eine Frau arbeitet an einer Computer-Tastatur. (imago)
    Im konkreten Fall ging es um den Einsatz sogenannter Keylogger, einer Spähsoftware, die alle Eingaben über die Tastatur eines Rechners protokolliert und Bildschirmfotos schießt. Die Richter urteilten, eine heimliche Überwachung von Arbeitnehmern sei nur dann zulässig, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliege.
    Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
    Der Präzedenzfall für das erste höchstrichterliche Urteil zu Keyloggern kam aus Nordrhein-Westfalen. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter setzten damit - wie von Gewerkschaftern und einigen Arbeitsrechtlern erwartet - hohe Hürden für den Einsatz dieser im Internet verfügbaren Überwachungsprogramme. Die Tastaturspione zeichnen quasi alle Arbeiten am Rechner auf.
    Das höchste Arbeitsgericht wertete den Einsatz der Spähsoftware als massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern. Dabei gehe es um das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. "Jeder soll selbst über die Preisgabe persönlicher Daten entscheiden können. Dieses Recht gilt natürlich auch im Betrieb", sagte der Richter.
    Rechtswidrig gewonnene Daten
    Die digitalen Daten aus der Keylogger-Überwachung seien rechtswidrig gewonnen und dürften vor Gericht nicht verwendet werden, so der Zweite Senat. Er erklärte deshalb - wie bereits die Vorinstanzen - die Kündigung eines Programmierers aus Nordrhein-Westfalen für unwirksam. Sein Chef hatte dem 32-Jährigen anhand von Daten des Tastaturspions vorgeworfen, Teile seiner Arbeitszeit am Dienst-PC in der Medienagentur für private Zwecke genutzt zu haben.
    Der Mann hatte eingeräumt, 2015 innerhalb von vier Monaten drei Stunden mit der Programmierung eines Computerspiels - meist in den Pausen - verbracht zu haben. Täglich zehn Minuten habe er Auftragsdaten für die private Firma seines Vaters verwaltet. Wie das Landesarbeitsgericht Hamm sahen die Bundesrichter die eingeräumte Pflichtverletzung als nicht so gravierend an, dass sie eine Kündigung ohne Abmahnung rechtfertige.
    Grundsatzurteile des Bundesarbeitsgerichts zur elektronischen Überwachung gab es zuvor nur zu Videoanlagen. Der Einsatz von Kameras ist danach nur anlassbezogen und zeitlich begrenzt zulässig.