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Wettbewerbszentrale wirft Möbelhäusern Preistricks vor

Die Angebote in den bunten Katalogen der Möbelhäuser klingen oft zu schön, um wahr zu sein. Und genau das sei auch der Fall, sagt die Wettbewerbszentrale. Sie hat etliche Unternehmen wegen unlauterer Werbung abgemahnt.

Von Michael Braun | 21.12.2016
    Sonderangebote in einem Möbelgeschäft.
    Sonderangebote in einem Möbelgeschäft. Die Werbung sei oft irreführend, sagt die Wettbewerbszentrale. (Imago / Ina Peek)
    Es waren gar nicht mal die Kunden, die aufbegehrten, die sich getäuscht fühlten von Lockvogel angeboten, in deren Kleingedrucktem natürlich die ausgewählten Stücke vom Rabatt ausgeschlossen waren. Es waren die Mitbewerber, die sich beschwerten, und dann ihre Selbsthilfeorganisation, die Wettbewerbszentrale der Wirtschaft, einschalteten. Die fand, so ihr geschäftsführendes Präsidiumsmitglied Reiner Münker, im deutschen Möbelhandel üble Umstände vor. Herabgesetzte Preise seien nie höher gewesen, Sprüche wie "20 Prozent auf alles" würden durch zahllose Ausnahmen im Kleingedruckten ad absurdum geführt. Und Kaufdruck durch zeitlich befristete Angebote sei auch nur vorgetäuscht. Denn:
    "Tatsächlich ist es so, dass wir feststellen, dass genau diese reduzierten Angebote in der kommenden Woche, in der nachfolgenden Woche oder drei Wochen späte oder auch vier Wochen später in der gleichen Preiskategorie wieder auftauchen mit der gleichen Reduzierung. Also es bestand überhaupt keine Veranlassung, schnell zuzuschlagen. Die Preise werden gar nicht wieder heraufgesetzt. Ich habe im Grunde auch kein Schnäppchen gemacht und hätte mir insbesondere Zeit lassen können."
    Es werde getrickst und getäuscht. Und das sei keine Kleinigkeit: "Das ist wettbewerbsrechtlich verboten. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb schreibt vor, dass ich den Verbraucher nicht irreführen darf, weder über die Qualität von meinen Produkten, die Ausstattung der Produkte, aber eben auch nicht über den Preis und die Preisgestaltung und auch nicht über Aktionszeiträume."
    Praktisch in jeder Werbung Rechtsverstöße
    Drei Monate haben die Juristen der Wettbewerbszentrale die Werbeaktivitäten von insgesamt 20 Anbietern beobachtet, sowohl die des stationären wie auch die des Onlinehandels mit Möbeln. Sie prüften 244 Werbeauftritte und trafen dabei auf 266 Rechtsverstöße, in jeder Werbung mehr als ein Verstoß also. 90 Prozent der geprüften Anbieter warben aus Sicht der Wettbewerbszentrale in wettbewerbswidriger Weise. Und das waren beileibe nicht kleine Anbieter, im Gegenteil: 154 der beobachteten Verstöße, also 58 Prozent, entfielen auf neun der Top-Ten-Anbieter mit einem Umsatz von 400 Millionen Euro und mehr.
    "Da tauchen dann bei uns die Namen auf wie POCO oder Segmüller oder Dänisches Bettenlager. In der Range spielt sich das ab."
    Die Wettbewerbszentrale hat die Unternehmen inzwischen abgemahnt, sie also aufgefordert, ein vergleichbares Verhalten in Zukunft zu unterlassen, andernfalls müssten sie mit einer Vertragsstrafe rechnen. Doch nur einige Mittelständler hätten solch eine Unterlassungserklärung abgegeben, erzählt Münker, die Großen aber nicht: "Und deswegen wird es jetzt auf eine Klage gegen verschiedene Anbieter hinauslaufen."
    Die Wettbewerbszentrale ist natürlich überzeugt, diese Klagen zu gewinnen. Und zitiert gern ein Urteil des Landgerichts München. Das hatte zu einer Werbebotschaft nach Art von "20 Prozent auf alles" gesagt: "Überspitzt formuliert müsste es heißen: Rabatt auf fast gar nichts."