Donnerstag, 28. März 2024

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Zerrissen zwischen Mutter und Vater

Jedes Scheidungskind hat rechtlich gesehen Anspruch auf beide Elternteile. Doch was, wenn eine Mutter oder Vater krank, gewalttätig, gar nicht interessiert sind? Oder den jeweils Umgangsberechtigten schlecht machen? Dann helfen sogenannte Umgangspfleger - doch garantieren können auch sie eine liebevolle Eltern-Kind-Beziehung nicht.

Von Astrid Springer/Rechte: NDR | 05.01.2012
    "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (Abs. 2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert."

    So steht es in § 1684 Abs.1 und 2 im Bürgerlichen Gesetzbuch,
    Nachdem Mutter und Vater grundsätzlich auch nach einer Scheidung die elterliche Sorge für ihre Kinder weiterhin gemeinsam ausüben können, verlagerte sich der "Streit ums Kind" auf ein neues Feld. Nicht mehr um die alleinige elterliche Sorge, sondern um das Umgangsrecht wurde und wird seitdem gekämpft; darum also, wann und wie oft und unter welchen Umständen, Sohn oder Tochter den getrennt lebenden Elternteil sehen dürfen.

    Die Umgangsstreitigkeiten vor den Familiengerichten nahmen in kurzer Zeit derart zu, dass der Gesetzgeber sich quasi genötigt sah, regulierend einzugreifen. Am 1. September 2009 kam die sogenannte "Umgangspflegschaft" ins Gesetz. Die Diplom-Pädagogin Birgit Kaufhold wird vom Gericht als eine solche Umgangspflegerin bestellt und erläutert ihre Aufgabe.

    "Grundsätzlich ist es Ziel einer Umgangspflegerin, Umgang umzusetzen; und ich sehe es so, dass ich in der Rolle als Umgangspflegerin Kindern helfe, Umgang zu beiden Eltern wahrzunehmen oder Kindern zu ihrem Recht auf Umgang zu beiden Elternteilen zu verhelfen."

    In der Unterstützung des Kindes ist sie dabei aber nicht so frei wie ein Verfahrensbeistand, der oder die ausschließlich die Interessen des Kindes vertritt. Denn: Sie hat einen definitiven Auftrag vom Gericht – nämlich dafür zu sorgen, dass ein Umgang stattfindet, sofern er dem Kind nicht schadet. Juristisch gesprochen muss der Umgang "dem Wohl des Kindes" dienen.

    Katja ist 14 Jahre alt. Sie und ihr Vater leben inzwischen getrennt von der Mutter, mit der Katja trotz mehrjähriger Misshandlungen in Kontakt bleiben und Umgang haben möchte.

    "Es hat angefangen, dass meine Mutter mich geschlagen hat, das war Anfang der 3. Klasse bis zur 5., 6. Klasse, und das hat natürlich auch mein Vater mitbekommen, und dadurch hat er dann auch eingegriffen und auch öfters meine Mutter zurechtgewiesen, dass sie das lassen soll, und dann hat es aber nicht aufgehört, weil es dann war, wenn mein Vater Dienst hatte, und dann kam es auch soweit, dass sie mich einmal die Treppe ´runter gezogen hat und auch rückwärts gegen den Kleiderständer gedrückt hat, dass es dann einfach so unerträglich wurde, dass mein Vater und ich uns gesagt haben: Wir wollen ausziehen, und es war auch ein gemeinsamer Entschluss, wobei dann natürlich auch ganz viel Kontra von meiner Mutter kam – von wegen: Mein Vater hätte mich entführt, und da geht es auch immer noch weiter. Meine Eltern sind jetzt im Moment noch getrennt, aber die Scheidung ist sozusagen auf dem Weg."

    Ute Kuleisa-Binge, von Beruf Erzieherin, ist die vom Gericht für Katja bestellte Umgangspflegerin:

    "Also, es ist vom Gericht eine Umgangspflegschaft eingerichtet worden, weil Katja ihre Mutter sehen möchte, aber nicht alleine sehen möchte. Sie hat sich Unterstützung gewünscht. Es haben dann Umgänge stattgefunden, die unschön verlaufen sind. Es haben viele Gespräche gemeinsam mit Katja und der Mutter und meiner Person stattgefunden, wo wir über den weiteren Verlauf gesprochen haben, der dann aber sehr häufig von der Mutter abgeändert wurde oder nicht so eingehalten wurde."

    "Also, wie Frau Kuleisa-Binge schon gesagt hat: Ich habe mir dann Unterstützung gewünscht, weil es alleine immer wieder eskaliert ist. Ich hätte vermutlich nicht wirklich Angst, aber ich hätte mehr Respekt gehabt, und ich bin auch so ein Typ, der sich nicht traut, die Meinung im Endeffekt dann wirklich zu sagen."

    So wie bei Katja liegen auf dem Weg zu einem Umgang mit der getrennt lebenden Mutter oder dem Vater viele Schwierigkeiten. Die vielfältigen Probleme im Umgangsrecht beschäftigten in diesem Jahr auch den Deutschen Familiengerichtstag. Sabine Happ-Göhring leitete den entsprechenden Arbeitskreis. Sie kennt die Umgangsproblematiken aus ihrer Arbeit als Richterin am Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg.

    "Nach der Vorstellung des Gesetzes dient der Umgang in der Regel dem Kindeswohl. Nur wenn wir feststellen können, dass der Umgang mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar ist, dürfen wir ihn ausschließen.
    Die Feststellung ist aber schwierig. Manchmal ist es so, dass die Kinder uns berichten, sie wollen nicht zu einem Elternteil. Dann ist aber trotzdem die Frage, ob es mit ihrem Wohl nicht vereinbar ist."

    Der Wille eines Kindes und sein Wohl sind zwei unterschiedliche Begriffe. Je älter ein Kind ist, desto mehr gehen die Gerichte davon aus, dass der Wille eines Kindes auch seinem Wohl entspricht. Sabine Happ-Göhring:

    "Je mehr wir den Eindruck haben, das ist der wirkliche, innere Willen des Kindes, desto stärker berücksichtigen wir ihn auch; und so der Punkt, ab dem er dann eigentlich wirklich überhaupt nicht übergangen wird, das ist so ab 13, 14. Da ist es dann selbst dann so, wenn man den Eindruck hat, dass das Kind aufgehetzt worden ist, oder dass da irgendwelche sachfremden Erwägungen dahinterstehen, dass wir es als so wichtig ansehen, den Willen des Kindes zu respektieren - weil es eben zunehmend ins Erwachsenenalter hinein wächst und weil wir ja auch Erwachsenen schließlich also schon nach der Verfassung ihm zugestehen, über das eigene Leben zu bestimmen."

    Bei größeren Kindern kommt hinzu, dass sie schon ihr eigenes Kinderleben führen und lieber den eigenen Freizeit-Interessen folgen, statt die Wochenenden mit dem getrennt lebenden Elternteil zu verbringen. Sabine Happ-Göhring:

    "Zum Beispiel Kinder, die im Fußballverein spielen. Da stehen die Spiele am Wochenende häufig sehr im Vordergrund, und sie haben keine Lust, statt an Spielen teilzunehmen, den anderen Elternteil zu besuchen. Und dann geht es für uns Richterinnen häufig darum, mit den Eltern und den Kindern zu gucken, ob man nicht eine Möglichkeit findet, diese verschiedenen Wünsche unter einen Hut zu bringen. Und größere Kinder empfinden das als Eingriff in ihr Selbstbestimmungsrecht, wenn sie jedes zweite Wochenende zum Beispiel zu dem anderen Elternteil sollen, und dann gibt es natürlich auch die Fälle, wo es eine neue Partnerin gibt, mit der die Kinder Konflikte haben, wo die Kinder sich auch schlicht und ergreifend nicht recht wahrgenommen fühlen. Also das ist sehr vielfältig."

    Besonders schwierig ist die Umgangsentscheidung bei kleinen Kindern. Sabine Happ-Göhring:

    "Gerade bei kleinen Kindern gehen wir aber davon aus, dass sie häufig beeinflusst werden, insbesondere vom betreuenden Elternteil. Wenn man sie fragt, geben sie häufig zunächst einmal an, dass sie an dem Elternteil, das den Umgang sucht, irgendetwas auszusetzen haben. Häufig berichten sie von Vorfällen aus der Vergangenheit: dass sie vergessen worden sind; dass sie verletzt worden sind; dass der Vater sich ohnehin nicht um das Kind gekümmert habe. Manchmal sind es aber auch Vorfälle, die erkennt man: Die sind nicht selbst erlebt, sondern die das Kind vom anderen Elternteil berichtet bekommen haben muss. Und je mehr wir den Eindruck haben, dass das gar nicht die eigene Wahrnehmung des Kindes ist, desto weniger sehen wir diesen Fall des Kindes als authentisch an."

    Es gibt auch die Fälle, in denen die Umstände beim anderen Elternteil schwierig und die räumlichen Bedingungen problematisch sind. Rechtsanwältin Ingeborg Eisele erläutert eine Umgangsentscheidung des Kammergerichtes Berlin, die in Fachkreisen viel Kritik erntete:

    "Ein Beispiel für den von den Gerichten praktizierten Vorrang des Elternrechts vor dem Kindeswohl hat das Kammergericht im Januar 2011 geliefert, in dem es angeordnet hat, dass ein Kind beim Besuchsberechtigten übernachten soll, auch wenn dieser beengte Wohnverhältnisse hat, kein Bett fürs Kind und in seinem Wohnbereich kalter Zigarettenrauch hängt. Diese Entscheidung ist nicht damit zu vereinbaren, dass international und national der Nichtraucherschutz für Erwachsene gerade in den letzten Jahren sehr stark gesichert worden ist, und der Begriff 'Kindeswohl' gehört in den Regelungskontext überhaupt der Rechtsordnung."

    ... und das heißt, dass der Vater kein Umgangsrecht hätte bekommen dürfen.

    Dieser konsequente Blickwechsel weg von den Elterninteressen hin zu den Kindesinteressen ist neu und gewöhnungsbedürftig. Rechtsanwältin und Umgangspflegerin Birgit Beutel-Kurr beobachtet in ihrer Praxis:

    "Speziell bei den älteren Kollegen kommt es doch noch öfters vor, dass so wie früher das ganz kontra-diktatorisch ausgetragen wird, auf der Streitebene. Gerade in Kindschaftssachen versuche ich immer möglichst wenig in die Schriftsätze reinzu schreiben. Der Schriftsatz wird an den Mandanten weitergeleitet, dann wird der andere wieder total sauer, und wenn dann der Kollege hergeht und richtig schmutzige Wäsche in den Schriftsätzen wäscht, dann eskaliert der Konflikt, anstatt dass man versucht, den Ball flach zu halten."

    Die eigentlichen Probleme aber liegen bei den getrennt lebenden oder geschiedenen Elternpaaren selbst. Umgangspflegerin Ute Kuleisa-Binge:

    "Es ist einfach so, dass eine Trennung hoch emotional ist. Die größte Schwierigkeit ist, dass es hier um die Belange der Kinder geht und nicht um ihre eigenen oder ihre Partner-Probleme. Deswegen ist es ganz wichtig, dass viele Gespräche stattfinden müssen mit den Erwachsenen, um denen das möglichst klar zu machen, dass das das Problem ist. Und wenn dieser Knoten geplatzt ist, dann gehen auch meistens die Umgänge wesentlich leichter von der Hand."

    Bei Katjas Mutter ist dieser Knoten noch nicht geplatzt, meint die Tochter:

    "Meiner Mutter ist es nicht ganz klar; denn sie versucht es auch immer so hinzubiegen, wie sie es will, und deshalb dreht es sich mehr um sie als um mich und unsere Beziehung zueinander. Und das ist halt ein bisschen problematisch."

    Ob nach altem Recht um die elterliche Sorge oder nach neuem Recht um den Umgang gestritten wird, die eigentliche Schwierigkeit ist dieselbe geblieben, sagt Birgit Beutel-Kurr:

    "Die Kinder wollen normalerweise beide Eltern. Wir haben oft das Problem: Freitags sagt das Kind zur Mama: Du, ich möchte nicht zum Papa, da ist es langweilig und wir gucken nur fern und was weiß ich; und am Sonntagabend sagt es zum Vater: Ich möchte eigentlich nicht zur Mama. Die ist immer so streng, und ich darf nur bis acht Uhr Fernsehen gucken oder Ähnliches. Und es geht darum, dass man die Kinder in den Mittelpunkt stellt und den Eltern klar macht, dass sie die Verantwortung für die Kinder haben, nicht das Gericht und auch nicht das Jugendamt, wir wollen helfen, dass sie ihre Konflikte unter sich austragen und nicht die Kinder als Instrument für die Konflikte benutzen."


    Viele getrennt lebende beziehungsweise geschiedene Väter und Mütter glauben nämlich nach wie vor, aus eigenem, persönlichen - quasi – "Eltern-Recht" Umgang mit ihren Kindern beanspruchen zu dürfen. Diese Annahme ist falsch. Richterin Sabine Happ-Göhring vom Hanseatischen Oberlandesgericht erläutert, warum:

    "Das Elternrecht ist den Eltern verliehen, weil ihre Kinder ein Bedürfnis nach Schutz, Pflege und auch Entscheidungsgewalt haben. Das Elternrecht dient nicht den Eltern um ihrer selbst Willen. Also es ist nicht etwa so, dass den Eltern das Recht zusteht, über die Kinder zu entscheiden aus ihrer eigenen Bedürfnislage heraus."

    In der Praxis einer Umgangspflegschaft sind es sehr kleine Schritte, die viel Mühe und viel Geduld erfordern, um Kinder und getrennt lebenden Vater oder Mutter wieder miteinander in Kontakt zu bringen. Umgangspflegerin Birgit Kaufhold:

    "Am Anfang ist es harte Arbeit, weil ich Gespräche führe mit dem Kind, mit den Kindern, mit den Eltern, um mich in die individuelle Familienform oder in das System einzudenken, um die Familie individuell abzuholen. Dann gibt es eine Umgangsvereinbarung, die die Eltern unterschreiben, und die ersten drei Umgangskontakte sind die wichtigsten - letztendlich.
    Wenn die gut laufen, dann gibt es weniger Probleme in der restlichen Zeit und die Chance ist auch sehr groß, dass man irgendwann auch beruhigt gehen kann."

    Warum der Gesetzgeber das Umgangsrecht der Kinder so ernst und die Eltern dafür in die Pflicht nimmt, erläutert Umgangspflegerin Birgit Beutel-Kurr:

    "Wir machen oft die Erfahrung, wenn die Kinder dann in die Pubertät kommen, mit 13, 14, und es hat lange Zeit keinen Kontakt auch auf Betreiben des betreuenden Elternteils stattgefunden, die fangen irgendwann an, nach dem anderen Elternteil zu suchen. Und dann wird es ein Boomerang, weil: Dann sagen die Kinder: 'Der ist ja gar nicht so ein Hausdrachen, du hast uns praktisch den Vater oder, anders herum, auch die Mutter, zehn Jahre vorenthalten!' Deswegen ist es auch so wichtig, dass diese Umgangskontakte zumindest versucht werden."

    Was aber, wenn beispielsweise die Mutter, bei dem das Kind lebt, einen Kontakt zum Vater strikt ablehnt? Dann wird der Umgang fürs Kind zur Zerreißprobe. Ute Kuleisa-Binge:

    "Das Kind wird aus dem Zuhause rausgenommen für einige Stunden, und es kommt nach einigen Stunden zurück und kann eigentlich gar nicht sagen, dass der Umgang schön war, oder dass er das genossen hat, sondern muss sich loyal zu dem Elternteil verhalten, bei dem es lebt. Und das ist für mich sehr oft eine Gratwanderung: Wie gehe ich damit um? Wie sehr leidet dieses Kind? Was ist für dieses Kind in diesem Moment auszuhalten?"

    Offen ist nach den Erfahrungen aus zwei Jahren Praxis, wie der Konflikt für die Umgangspflegerinnen und –pfleger zu lösen ist; denn Tatsache ist, so Ute Kuleisa-Binge:

    "Ich habe eine Vorgabe vom Gericht. Und das Gericht sagt: Ich soll das umsetzen. Ich verstehe aber meine Tätigkeit so: Wenn ich merke, das belastet ein Kind so sehr, dass ich das für mich nicht aushalten kann, dann mache ich eine Mitteilung ans Familiengericht und sage: Ich aus meiner Sicht sehe, dass hier die Umgangspflegschaft nicht die richtige Maßnahme ist, sondern hier etwas anderes – Therapeutisches, Beratendes – eingeschaltet werden muss. Es gibt auch Kollegen, die nach neuem Recht Umgangspflegschaften überhaupt nicht mehr machen, weil sie sagen: Das ist nicht vereinbar mit dem Willen des Kindes, und das wird von vielen Kollegen abgelehnt."

    Es kommt durchaus vor, dass ein Umgang angeordnet und durchgesetzt wird ohne Rücksicht auf die Folgen. Davon weiß Petra Schlesiger zu berichten, die in einem der vier Hamburger Frauenhäuser arbeitet:

    "Gerade jetzt mit dem neuen Umgangsrecht - das ist ganz, ganz schlimm für die Frauen mit ihren Kindern. Diese Veränderung bewirkt, dass die Männer sofort vom Gewalttäter zum liebevollen Vater werden und sofort Umgang kriegen. Und das bedeutet, dass die Frau wieder in Kontakt mit dem Mann treten muss. Es gibt dann die sogenannten Elterngespräche beim Jugendamt, und der Mann wird dann seine Kinder sehen dürfen am Wochenende, und die Kinder sind dann sozusagen immer den Fragen ausgesetzt: Wo wohnt ihr denn? Wo seid ihr denn? Und wenn sie selber die Mutter bei der Übergabe nicht verfolgen, lassen sie sie oft verfolgen. Da haben wir schon einige Fälle gehabt, dass die Frau von dem Frauenhaus wieder fliehen musste in ein anderes Frauenhaus, weil die Adresse so bekannt gewesen ist. Das sagen die autonomen Frauenhäuser auch schon seit Jahren: Bitte, bitte, gewalttätigen Männern kein Umgangsrecht!"


    Für gewalttätige Mütter muss das genau so gelten. Die Mutter der 14-jährigen Katja hat immer noch nicht verstanden, dass es nicht um sie, sondern um die Bedürfnisse ihrer Tochter geht, wenn die sie sehen möchte. Ute Kuleisa-Binge:

    "Ich muss ganz ehrlich sagen: Dieses Kunststück bekommt man nicht immer hin. Also das ist ein schwieriges Unterfangen, und das bedeutet ganz, ganz viel Mitarbeit der Eltern, der Erwachsenen, dass jetzt die Situation so entstanden ist, dass Katja gesagt hat: Unter diesen Bedingungen möchte ich nicht mehr, kann ich nicht mehr, will ich nicht mehr. Manchmal ist eine Unterbrechung und das Respektieren des Wunsches eines Kindes förderlich, um dann wieder neu starten zu können."

    Für alle getrennt lebenden Eltern besteht die große Chance, mit Hilfe von Umgangspflegerinnen und -pflegern die Verantwortung für das Wohl ihrer Kinder wieder selbst zu übernehmen. Doch das Umdenken braucht Zeit, findet Umgangspflegerin Birgit Beutel-Kurr:

    "Diese ganze Entwicklung ist im Prinzip ein gesellschaftlicher Prozess, der seine Zeit braucht. Die Eltern oder die Bevölkerung muss irgendwann lernen, dass wir gerade, wenn es um Kinder geht, nicht mehr diesen klassischen Streitprozess führen, nämlich einer sagt A, der andere B, und der Richter, der da vorne sitzt, entscheidet dann; sondern dass sie die Verantwortung haben und ihr Problem mit Hilfe von den anderen selber lösen müssen. Es kann eigentlich nichts Blöderes geben, als dass ein Richter, der sie vielleicht ein - oder zweimal gesehen hat und die Kinder vielleicht einmal oder auch gar nicht, dass er ihnen sagt, was sie am Samstagmittag um 16 Uhr zu tun haben."

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