Freitag, 29. März 2024

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Grundgesetz Artikel 79.3
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 79 Abs. 3: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“

03.05.2019
Manuel Schiffer hat Artikel 79.3 ausgewählt. In der sogenannten Ewigkeitsklausel wurde seiner Meinung nach festgehalten, dass Demokratie nicht auf den Willen der Mehrheit reduziert werden kann.

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