Freitag, 29. März 2024

Archiv

Arbeitnehmer auf Abruf
"Er steht praktisch immer dann bereit, wenn der Arbeitgeber ihn braucht"

Knapp zwei Millionen Menschen arbeiten in Deutschland auf Abruf, also wenn der Chef anruft. Eigentlich müsse der Vorgesetzte den Dienst vier Tage vorher ankündigen, sagte Johannes Jacob vom DGB im DLF. Die Praxis sehe aber anders aus. Besonders betroffen sei der Niedriglohnsektor.

Johannes Jacob im Gespräch mit Birgid Becker | 26.09.2016
    Eine Reinigungskraft putzt in der Stadthalle von Memmingen (Foto vom 10.11.2015) im Gegenlicht. Foto: Karl-Josef Hildenbrand /dpa
    Flexible Arbeit sei verbreitet in den Dienstleistungsbranchen, im Einzelhandel, im Hotel- und Gaststättengewerbe, im Verkehrsgewerbe, Gewerbe und auch im Gesundheitswesen, so Jacob im DLF. (dpa/picture-alliance/Karl-Josef Hildenbrand)
    Birgid Becker: Nach einer Studie des Deutschen Gewerkschaftsbundes arbeiten knapp zwei Millionen Menschen auf Abruf, also im Standby-Betrieb sozusagen, und damit begrüße ich Johannes Jakob vom Deutschen Gewerkschaftsbund. Hallo!
    Johannes Jacob: Hallo! Ich grüße Sie.
    Becker: Knapp zwei Millionen Menschen mit Arbeit auf Abruf - das ist bei mehr als 30 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigter nicht übermäßig viel, aber trotzdem ein Problem, sagt der DGB, sagen Sie. Warum?
    Jacob: Ja, das ist in der Tat ein Problem, weil der DGB beschäftigt sich ja seit längerer Zeit mit der Frage von atypischer prekärer Beschäftigung, und diese Arbeit auf Abruf ist eine ganz besonders prekäre Form, weil der Arbeitnehmer im Grunde sich auf nichts verlassen kann. Er hat weder eine feste Arbeitszeit, noch hat er ein festes Einkommen. Er steht praktisch immer dann bereit, wenn der Arbeitgeber ihn braucht. Er muss damit extrem flexibel sein bei in der Regel doch relativ niedrigen Einkommen. Insofern sehen wir da schon Verbesserungsbedarf.
    "Fünf Branchen, wo die flexible Arbeit am Weitesten verbreitet ist"
    Becker: Welche Branchen sind es denn vor allem, in denen auf Abruf gearbeitet wird?
    Jacob: Es ist zu erwarten, dass natürlich hier vorneweg die typischen Dienstleistungsbranchen sind, der Einzelhandel, das Hotel- und Gaststättengewerbe, aber interessanterweise auch im Verkehrsgewerbe, auch im verarbeitenden Gewerbe und auch im Gesundheitswesen. Das sind so die fünf Branchen, wo die flexible Arbeit am Weitesten verbreitet ist.
    Becker: Und ist es auch ein Phänomen eher aus dem Niedriglohnbereich?
    Jacob: Es ist in der Regel Niedriglohn. Häufig wird diese Arbeit in Verbindung mit Minijobs ausgeführt und der Minijobsektor ist ja ohnehin ein Niedriglohnsektor. Und hinzukommt, dass im Dienstleistungsbereich, besonders bei den einfacheren Tätigkeiten ohnehin die Löhne nicht besonders üppig sind, sodass hier flexible Arbeit verknüpft ist mit niedrigem Lohn. Und was noch problematischer ist: Häufig werden den Beschäftigten auch andere Arbeitnehmerrechte vorenthalten, zum Beispiel Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, oder Urlaub, oder Urlaubsgeld. Diese Leistungen, die für andere Arbeitnehmer selbstverständlich sind, bekommen die flexiblen dann häufig nicht, weil der Arbeitgeber irgendwie mit Tricks das umgeht, oder die Arbeitnehmer auch im Unklaren lässt, die Arbeitnehmer sich dann auch nicht richtig wehren können und so weiter.
    Becker: Wie ist die Situation denn rechtlich? Wie kurzfristig darf Arbeit denn abgerufen werden?
    Jacob: Wir haben seit ungefähr 30 Jahren dazu ein Gesetz, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, mindestens vier Tage im Voraus die Arbeit anzukündigen. Wir wissen aber aus der Praxis, dass das häufig nicht geschieht. Es ist natürlich klar: Es geschieht in den Betrieben häufig, dass kurzfristige Situationen eintreten, jemand ist krank und so weiter, und dann braucht der Arbeitgeber jemanden, dann ruft er einfach an und sagt, können sie jetzt nicht vorbeikommen. Dann ist die Situation so: Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, hinzugehen. Er hat in diesem Fall ein klares Leistungsverweigerungsrecht. Und der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, zunächst zu prüfen, wie die familiäre Situation ist, zum Beispiel, wenn er mehrere Personen hat, mit denen er in Kontakt steht, auch die zuerst einzubestellen, bei denen er weiß, dass zum Beispiel keine familiären Verpflichtungen vorliegen. Aber letztendlich rechtlich bindend ist das alles nicht, das geschieht dann auf freiwilliger Basis. Die Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, zu kommen.
    DGB fordert für bestimmte Fälle auch ein Verbandsklagerecht
    Becker: Das ist jetzt mehr die Theorie, denn zu viel Neinsagen wird sich ja ein Teil der Arbeitnehmer auch nicht leisten können.
    Jacob: Genau. Das ist die Theorie. Wie bei anderen prekären Arbeitsverhältnissen auch ist die Widerstandsfähigkeit der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht sehr groß. Deswegen fordert der DGB für diese Fälle auch ein sogenanntes Verbandsklagerecht. Das heißt, das Klagerecht, das individuell dem Arbeitnehmer zusteht, soll in diesem Fall auf einen Verband übergehen, zum Beispiel auf eine Gewerkschaft, sodass dieser Verband kollektiv die Interessen vertreten kann, also nicht der einzelne Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auftreten muss vor Gericht, sondern der Verband sagt, wir wollen das jetzt mal generell geklärt haben, wie das hier in ihrem Betrieb laufen soll, und würde diesen Fall dann zur Sprache bringen. Davon versprechen wir uns eine ganze Menge. Das würde auch in ähnlichen Fällen helfen bei Minijobs, bei befristeter Beschäftigung und so weiter.
    Becker: Vielen Dank! - Johannes Jacob war das, der Leiter des Bereichs Arbeitsmarkt beim Deutschen Gewerkschaftsbund. Einen schönen Tag.
    Äußerungen unserer Gesprächspartner geben deren eigene Auffassungen wieder. Der Deutschlandfunk macht sich Äußerungen seiner Gesprächspartner in Interviews und Diskussionen nicht zu eigen.